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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.10.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 257/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 153 Abs. 2 | |
StGB § 238 Abs. 1 |
Beschluss
Strafsache
wegen Nachstellung,
(hier: Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss gem. § 153 StPO).
Auf die als Beschwerde auszulegende Eingabe des ehemaligen Angeklagten vom 14. Juli 2009 gegen den Beschluss der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 17. April 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 10. 2009 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Am 28. Februar 2008 hat das Amtsgericht Bochum den ehemaligen Angeklagten wegen Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des ehemaligen Angeklagten hat das Landgericht Bochum mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 17. April 2009 das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und der Landeskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Mit Telefax-Schreiben vom 14. Juli 2009 hat der ehemalige Angeklagte diesen Beschluss angefochten.
II.
Die gem. § 300 StPO als Beschwerde auszulegende Erklärung des ehemaligen Angeklagten vom 14. Juli 2009 ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, aber unbegründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift hierzu u.a. Folgendes ausgeführt:
"Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
Zwar bestimmt § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO, dass der Einstellungsbeschluss nach § 153 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Die Unanfechtbarkeit bezieht sich aber lediglich auf die Ermessenentscheidung des Gerichts über die Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO. Die Beschwerde ist hingegen in den Fällen statthaft, in denen eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlt. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn eine erforderliche Zustimmung nicht oder nicht wirksam erklärt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 153 Rdnr. 34 m.w.Nachw.; OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2005, zit. bei BeckRS 2005, 02667). Da der ehemalige Angeklagte das Vorliegen einer wirksamen Zustimmung zu der Einstellung - mithin eine Prozessvoraussetzung - beanstandet, ist seine Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Zustimmung zur Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO durch den Angeklagten ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Eine Anfechtung der Prozesshandlung wegen Irrtums in der Erklärung oder im Beweggrund ist unzulässig (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Einl., Rdnr 103 m.w.N.). Ausnahmsweise ist jedoch eine Prozesserklärung unwirksam, wenn sie das Gericht mit unlauteren Mitteln, insbesondere durch bewusste Täuschung herbeigeführt hat (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.o., Einl., Rdnr. 110). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.
Der ehemalige Angeklagte trägt keinen Sachverhalt vor, der eine Herbeiführung seiner Zustimmung durch das Gericht durch unlautere Methoden enthielte. Er berichtet lediglich, dass sein Verteidiger ihm in der Hauptverhandlung am 17.04.2009 vor dem Landgericht Bochum geraten habe, der Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse zuzustimmen, da dieses einem Freispruch vergleichbar sei und ansonsten eine Verurteilung in Betracht komme, wenn das Verfahren nicht eingestellt werde. Aufgrund dieser Information habe er der Einstellung zugestimmt, obwohl er bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, freigesprochen zu werden. Am 23.04.2009 habe ihm sein Verteidiger berichtet, dass in der "Verfahrensabsprache" vom 17.04.2009 aufgrund der materiellen Rechtslage klar gewesen sei, dass nur ein Freispruch oder bei Zustimmung eine Einstellung in Betracht komme.
Ein unlauteres Einwirken des Gerichts auf die Willensbildung des ehemaligen Angeklagten ist danach nicht erkennbar. Eine aus Sicht des ehemaligen Angeklagten ggf. fehlerhafte Beratung durch seinen Verteidiger führt jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit seiner Prozesserklärung."
Diesen mit der Senatsrechtsprechung - vgl Beschluss vom 08. Februar 2005 in 2 Ws 30/2005 - übereinstimmenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.
Ende der Entscheidung
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