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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 266/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172
Leitsatz:

Zur Darlegung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO im Antrag auf gerichtliche Entscheidung.


2 Ws 266/00 OLG Hamm Senat 2

Beschluss

Ermittlungsverfahren Klageerzwingungsverfahren

gegen L.K.,

wegen fahrlässiger Tötung, (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO), Antragsteller: H.E.

Auf den Antrag des Antragstellers vom 5. Oktober 2000 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 22. August 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit seiner Antragsschrift vom 5. Oktober 2000 wirft der Antragsteller dem Beschuldigten vor, am 31. Januar 2000 schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem die Ehefrau des Antragstellers so schwere Verletzungen erlitten hatte, dass sie am 7. Februar 2000 an deren Folgen verstarb.

Der Klageerzwingungsantrag ist unzulässig, weil er den gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO nicht in vollem Umfang entspricht.

Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Der Antrag hat deshalb - aus sich heraus verständlich - den Sachverhalt zu schildern, aus dem sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt. Diese Darstellung soll das Gericht in die Lage versetzen, den Antrag ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten, Beiakten und andere Schriftstücke auf seine Erfolgsaussicht zu überprüfen. Die Sachdarstellung hat zumindest in groben Zügen auch den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitzuteilen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 172 Rdnr. 27 - 30 m.w.N.).

Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur gehört zu den Tatsachen i.S.d. § 172 Abs. 3 S. 2 StPO auch die Darlegung, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO gewahrt sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 2000 in 2 Ws 362/99 = DAR 2000, 368 und vom 12. Mai 1997 in 2 Ws 68/97 = NStZ-RR 1997, 308; OLG Düsseldorf, VRS 82, 532 u. 526; KG JR 1989, 260). Die Erfolgsaussicht eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hängt nämlich zunächst davon ab, dass die formellen Voraussetzungen für einen Klageerzwingungsantrag, zu denen auch die Einhaltung der Fristen des vorgeschalteten Verfahrens gehört, erfüllt sind. Diese Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag sind auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW 2000, 1027 und 1993, 382).

Den umfangreichen Ausführungen in der Antragsschrift kann zwar die Einhaltung der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO, nicht aber auch die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO entnommen werden.

Insoweit wird lediglich mitgeteilt, dass gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 24. März 2000 (vgl. Bl. 31 und 38 der Antragsschrift) der frühere Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 9. Juni 2000 die Beschwerde verfasst habe (vgl. Bl. 33 der Antragsschrift) bzw. die Generalstaatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 13. April 2000 gegen den Einstellungsbescheid vom 24. März 2000 unter dem 22. August 2000 Stellung genommen habe (vgl. Bl. 38 der Antragsschrift). Wann aber der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 24. März 2000 dem Antragsteller bzw. seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten zugegangen ist, wird nicht mitgeteilt. Somit kann der Senat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1993, 382 und 1988, 1773 sowie Beschluss vom 5. Oktober 1996 in 2 BvR 502/96) nicht nachprüfen, ob die 2-Wochen-Frist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO eingehalten worden ist, wobei es dahinstehen kann, ob die Beschwerde unter dem 13. April 2000 oder dem 9. Juni 2000 verfasst und eingelegt worden ist.

Selbst wenn man insoweit auf die mit der Antragsschrift überreichten Anlagen zurückgreifen würde (vgl. die o.g. Senatsbeschlüsse) ließe sich die Einhaltung dieser Frist nicht feststellen, da auch auf der überreichten Abschrift des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Hagen kein Eingangsstempel oder sonst eine Notiz über das Eingangsdatum enthalten ist.

Unterstellt man abgesehen von den vorstehenden Erwägungen die Zulässigkeit des Antrags, dürfte dieser darüber hinaus aber auch in der Sache nicht begründet sein. Insoweit vermag der Senat auch im Hinblick auf das Antragsvorbringen den angefochtenen Bescheiden der örtlichen Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts nichts hinzuzufügen und nur noch einmal zu wiederholen, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses, wie es in den angegriffenen Bescheiden wiedergegeben ist, es nicht möglich erscheint, dem Beschuldigten ein ihm vorwerfbares schuldhaftes Verhalten im Sinne einer Fahrlässigkeit mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

Ende der Entscheidung

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