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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.10.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 267/2000
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 143
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen für die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers unter Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers.


2 Ws 267/2000 OLG Hamm Senat 2

Beschluss

Strafsache gegen E.A,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.,

(hier: Ablehnung eines Pflichtverteidigerwechsels).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 19. September 2000 gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 5. September 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.10.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Hagen hat am 7. März 2000 gegen den Angeklagten, der sich seit dem 4. Dezember 1999 in Untersuchungshaft befindet, Anklage vor dem Amtsgericht Iserlohn erhoben. In der Hauptverhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht des Amtsgerichts Iserlohn vom 31. Mai 2000 wurde dem Angeklagten Rechtsanwältin J. als Pflichtverteidigerin beigeordnet, die ihn schon seit seiner Festnahme am 3. Dezember 1999 vertreten hatte.

Nach der Vernehmung von 18 Zeugen und der Anhörung einer Sachverständigen verurteilte das Amtsgericht Iserlohn den Angeklagten am 31. Mai 2000 wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung, Körperverletzung und versuchter Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren. Zugleich ordnete es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Mit Schreiben vom 5. Juni 2000 wurde gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Nach dem Eingang der Akten bei der Berufungskammer des Landgerichts Hagen terminierte der Vorsitzende mit Verfügung vom 18. Juni 2000 den Hauptverhandlungstermin auf den 10. November 2000. In der Ladung der Pflichtverteidigerin bat er diese um umgehende Mitteilung, ob sie die erneute Ladung der Zeugen für erforderlich halte. Eine entsprechende Mitteilung an das Gericht erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2000 meldete sich Rechtsanwalt Dr. N. aus Iserlohn unter Beifügung einer Vollmacht des Angeklagten vom 25. August 2000 und beantragte die Entpflichtung der bisherigen Pflichtverteidigerin unter gleichzeitiger eigener Beiordnung. Zur Begründung führte er an, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Pflichtverteidigerin aufgrund erheblicher Meinungsverschiedenheiten gestört sei. Die Pflichtverteidigerin beantragte mit Schreiben vom 31. August 2000 unter Hinweis auf ein Schreiben des Angeklagten vom 13. August 2000 ebenfalls die Aufhebung ihrer Beiordnung. In dem Schreiben des Angeklagten an seine Verteidigerin teilt dieser ihr mit, dass er der Meinung sei, sie habe seine Interessen nicht so wahrgenommen, wie er es sich vorgestellt habe.

Mit Verfügung vom 5. September 2000 lehnte der Vorsitzende der kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen eine Entpflichtung der Pflichtverteidigerin ab, da die vorgetragenen Gründe die Annahme der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht rechtfertigen würden. Gleichzeitig gewährte er Rechtsanwalt Dr. N. als Wahlverteidiger Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2000, eingegangen am 28. September 2000, legte Rechtsanwalt Dr. N. gegen die Ablehnung der Beiordnung des Unterzeichners namens des Angeklagten Beschwerde ein, die er näher begründete. In diesem Schreiben führte er weiter aus:

"Die Akte reiche ich zur Zeit - bis zur Beschwerdeentscheidung - noch uneingesehen und unkopiert zurück. Für den Fall meiner Beiordnung beantrage ich erneute Akteneinsicht."

Der Vorsitzende der Strafkammer hat der Beschwerde mit Verfügung vom 29. September 2000 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat über die Staatsanwaltschaft Hagen zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Entpflichtung der bisherigen Pflichtverteidigerin unter Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers liegen nicht vor. Neben der gesetzlich in § 143 StPO geregelten Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung im Falle der Meldung eines Wahlverteidigers ist eine Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 143 Rdnr. 3). Auf den bloßen Wunsch des Beschuldigten kommt es deshalb in der Regel nicht an. Dieser hat vielmehr substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Angeklagten an seine Pflichtverteidigerin vom 13. August 2000 nicht. Der aufgrund dieses Schreibens einzig in Betracht kommende Entpflichtungsgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ergibt, aufgrund dessen zu besorgen ist, dass die Pflichtverteidigung nicht (mehr) sachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. BGH in StV 1997, S. 565). Die pauschale Feststellung, die Verteidigerin habe seine Interessen nicht so wahrgenommen, "wie er sich das vorgestellt habe", kann die festzustellende nachhaltige und nicht zu beseitigende Vertrauensstörung nicht begründen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, inwieweit die Verteidigerin die Verteidigung falsch oder gegen seine ausdrücklichen Wünsche geführt haben soll.

Die Auswechslung des Pflichtverteidigers kann entgegen der Ansicht des Angeklagten auch nicht darauf gestützt werden, dass der Wechsel zwischen erster und zweiter Instanz und ohne Verfahrensverzögerung und Mehrkosten erfolgen würde. Zwar schließt sich der Senat dieser in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. KG NStZ 93, 201; OLG Hamburg in StraFo 98, 307) an, dass unter den genannten Voraussetzungen eine Auswechslung des Pflichtverteidigers erleichtert ist. Vorliegend wäre aber eine Verfahrensverzögerung zu besorgen, so dass ein Pflichtverteidigerwechsel nicht zulässig ist. Dem Angeklagten werden nämlich eine Vielzahl von Taten zur Last gelegt, zu denen er sich - möglicherweise aufgrund fehlender Erinnerung - bislang nicht vollumfänglich eingelassen hat. Dies machte in der ersten Instanz eine Beweisaufnahme mit der Vernehmung von 18 Zeugen und der Anhörung einer Sachverständigen erforderlich. Unter weiterer Berücksichtigung des nahen Hauptverhandlungstermins am 10. November 2000 erscheint es daher zweifelhaft, ob ein neu bestellter Verteidiger sich bis dahin in ausreichendem Umfang vorbereiten kann, zumal Rechtsanwalt Dr. N. ausweislich seiner Beschwerdebegründung die Akteneinsicht nicht genutzt und die Akte uneingesehen und unkopiert zurückgegeben hat. Für den Fall des beantragten Pflichtverteidigerwechsels müsste ihm deshalb erneute Akteneinsicht gewährt werden.

Nach alledem konnte der Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers in der Sache keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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