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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 271/01
Rechtsgebiete: GG, UVollzO


Vorschriften:

GG Art. 19
UVollzO § 91 Abs. 1 Ziffer 1
1. Mit Rechtskraft des Urteils geht die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne weiteres in Strafhaft über.

2. Zum fortwirkenden Rechtsschutz bei prozessual überholten oder erledigten Maßnahmen.


Beschluss

Strafsache

gegen J.Q.

wegen Vergewaltigung (hier: (Haft-)Beschwerde des Angeklagten gegen die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls).

Auf die Haftbeschwerde des Angeklagten vom 10./31. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 1. Jugendkammer des Landgerichts Hagen vom 25. September 2001 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. Oktober 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 11. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde ist gegenstandslos.

Gründe:

I.

Der 1978 geborene Angeklagte ist durch inzwischen rechtskräftiges Urteil der Jugendkammer vom 17. Mai 2001 wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Wegen dieser Taten hatte das Amtsgericht Iserlohn am 25. Oktober 2000 gegen den Angeklagten einen auf Flucht- und Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl erlassen. Der Angeklagte wurde am 27. Oktober 2000 festgenommen. Im Haftprüfungstermin vom 9. November 2000 wurde Haftfortdauer beschlossen, wobei als Haftgrund jetzt nur noch Wiederholungsgefahr zugrunde gelegt wurde.

Der Angeklagte befand sich sodann bis zum 17. Mai 2001 in Untersuchungshaft. An diesem Tag wurde nach Verkündung des Urteils der Jugendkammer der Haftbefehl vom 25. Oktober 2000 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Dem Angeklagten wurde aufgegeben, wieder bei seinen Eltern Wohnung zu nehmen, sich zweimal in der Woche bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle zu melden und die begonnene Therapie mit mindestens zwei Sitzungen/Woche fortzusetzen. Der Angeklagte wurde am 17. Mai 2001 aus der Untersuchungshaft entlassen. Das Urteil der Jugendkammer wurde nicht rechtskräftig, da der Angeklagte Revision einlegen ließ.

Im Verlauf des Revisionsverfahrens trug die Vertreterin einer der Nebenklägerinnen am 5. September 2001 vor, dass der Angeklagte von seinem in der Hauptverhandlung letztlich abgelegten Geständnis abrücke und zudem der in der Hauptverhandlung angekündigte Täter-Opfer-Ausgleich bislang noch nicht gelungen sei. Die Strafkammer hat daraufhin erneut den bereits in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Dr. Hill befragt, der auf der Grundlage der ihm übermittelten Unterlagen ergänzend zu seinem im Verfahren erstatteten Gutachten vom 4. Mai 2001 Stellung nahm. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass durch das erneute Leugnen der Taten ein prognostisch günstiger Faktor entfalle und damit das Risiko erneuter Sexualstraftaten noch größer sei als bisher von ihm dargestellt.

Die Strafkammer hat daraufhin den Haftverschonungsbeschluss vom 17. Mai 2001 aufgehoben und den Haftbefehl des Amtsgerichts vom 25. Oktober 2000 wieder in Vollzug gesetzt. Dies hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass sich durch das Abrücken des Angeklagten von seinem Geständnis die Wiederholungsgefahr derart vergrößert habe, dass dem nur noch durch einen Vollzug des Haftbefehls begegnet werden könne.

Der Angeklagte wurde am 28. September 2001 in Iserlohn festgenommen. Am 29. September 2001 wurde er dem Amtsrichter vorgeführt. In seiner Anhörung erklärte er, von einem Geständniswiderruf könne nicht die Rede sein. Er stehe nach wie vor zu seinem Geständnis. Die Revision sei eher aus taktischen Gründen eingelegt worden. Er beantragte, unverzüglich dem Landgericht Hagen vorgeführt zu werden.

Dort beantragte der Verteidiger des Angeklagten unter dem 1. Oktober 2001 mündliche Haftprüfung, er beantragte außerdem gemäß § 115 a Abs. 3 StPO die Vorführung vor den zuständigen Richter zur Vernehmung nach § 115 StPO und stellte außerdem verschiedene Beweisanträge. Der (Haftprüfungs-)Termin fand am 10. Oktober 2001 statt. Nach Erörterung nahm der Verteidiger des Angeklagten den Haftprüfungsantrag schließlich zurück. Im Anschluss daran legte er gegen den Beschluss vom 25. September 2001 nunmehr Haftbeschwerde ein.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 beschloss die Jugendkammer die Fortdauer der durch Beschluss der Kammer vom 25. September 2001 angeordneten Untersuchungshaft und half der Haftbeschwerde nicht ab. Der Angeklagte habe eingeräumt, dass der Täter-Opfer-Ausgleich nicht realisiert worden sei, auch sei es nicht zu dem von ihm selbst angeregten Aushang am "Schwarzen Brett" des örtlichen Turnvereins gekommen.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Angeklagte die Revision gegen das Urteil vom 17. Mai 2001 zurückgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg mehr. Sie war vielmehr, nachdem der Angeklagte sein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 17. Mai 2001 zurückgenommen hat, für gegenstandslos zu erklären.

1.

Die Beschwerde ist gegenstandslos. Der Angeklagte befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in Strafhaft. Denn mit der in Folge der Rücknahme der Revision eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 17. Mai 2001 ist die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne weiteres in Strafhaft übergegangen. Der Senat schließt sich der zu dieser in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 120 Rn. 15) vertretenen Auffassung der wohl überwiegenden Meinung der Obergerichte an (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; so auch, allerdings ohne nähere Begründung, BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31 bei Kusch; sowie auch OLG Düsseldorf StV 1999, 609, 610). Dabei übersieht der Senat nicht die beachtlichen Argumente der Gegenmeinungen, die entweder für den Beginn der Strafhaft auf die förmliche Einleitung der Vollstreckung abstellen (vgl. dazu u.a. Seebode StV 1988, 119 ff; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rn. 929 ff.) bzw. bis zum Beginn der Einleitung der Vollstreckung den jeweiligen Angeklagten in einer vom Gesetz allerdings nicht vorgesehenen "Vollstreckungshaft" halten wollen (vgl. dazu u.a. OLG Düsseldorf StV 1988, 110; weitere Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Grundlage der Strafvollstreckung ist das rechtskräftige Urteil. Mit Rechtskraft des Urteils treten ohne weiteres die angeordneten Rechtsfolgen ein (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 451 Rn. 13). Die teilweise für die Durchführung von Strafhaft geforderte Vollstreckbarkeitsbescheinigung hat nur deklaratorischen und nicht konstitutiven Charakter. Demgemäss ordnet § 91 Abs. 1 Ziffer 1 UVollzO auch an, dass der Untersuchungsgefangene zwischen Rechtskraft des Urteils und förmlicher Einleitung der Strafvollstreckung wie ein Strafgefangener zu behandeln sei. Der Senat weist in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass eine eindeutigere gesetzliche Regelung, die diese seit mehreren Jahrzehnten umstrittene Frage in der Rechtsprechung der Obergerichte klärt, wünschenswert wäre.

Da der Angeklagte sich somit seit der Rücknahme seiner Revision inzwischen in Strafhaft befindet, ist seine Beschwerde gegen den die Untersuchungshaft anordnenden Beschluss vom 25. September 2001/12. Oktober 2001 gegenstandslos. Eine Entscheidung des Senats darüber kam nicht mehr in Betracht.

2.

Wegen der besonderen Umstände des Falles sieht sich der Senat jedoch zu folgenden Ausführungen veranlasst. Dazu weist er vorab daraufhin, dass diese nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum fortwirkenden Rechtsschutz bei erledigten bzw. prozessual überholten Maßnahmen (BVerfG NJW 1997, 2163) erfolgen. Dazu hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1998 (NJW 1999, 229) ausgeführt, dass diese Rechtsprechung es im Fall eines durch die Verurteilung des Angeklagten gegenstandslos gewordenen Haftbefehls, der auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt war, nicht gebietet, diesen auf seine Rechtsmäßigkeit zu überprüfen, da der Angeklagte nicht erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsschutz erlangen kann, sondern bereits zuvor fachgerichtliche Prüfung erfolgen könne. Ob das immer auch für der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Fälle gilt oder ob bei auf §§ 112, 112 a StPO gestützten Haftbefehlen Fälle denkbar sind, in denen der von der StPO eingeräumte Rechtsschutz nicht ausreichend ist, kann dahinstehen. Dahinstehen kann auch, wie in dem Zusammenhang der Umstand zu werten ist, dass der Angeklagte durch die Rücknahme seines Rechtsmittels selbst weitere fachgerichtliche Prüfung verhindert hat und ob ihm die Rücknahme in diesem Sinn überhaupt "vorgehalten" werden kann. Denn jedenfalls gebieten im Hinblick auf Art 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG die besonderen Umstände des vorliegenden Falles eine Stellungnahme des Senats zu den von der Jugendkammer getroffenen Entscheidungen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht schon vor dem bereits erwähnten Beschluss vom 30. April 1997 die Nachweise in NJW 1997, 2163). Die von der Jugendkammer getroffenen Haftentscheidungen können nämlich, worauf der Verteidiger in seiner Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat, während des gesamten nun anstehenden Strafvollzuges erhebliche Auswirkungen auf den Angeklagten betreffende Haftlockerungsentscheidungen haben. Der Angeklagte hat daher ein - auch fortwirkendes - Interesse daran, dass diese durch Klarstellungen des Senats zumindest gemildert werden.

Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist die von der Jugendkammer am 25. September 2001 getroffene Entscheidung zur Invollzugsetzung des Haftbefehls vom 25. Oktober 2000 noch nicht zu beanstanden. Durch den Vortrag in dem Schreiben der Nebenklägerinvertreterin vom 5. September 2001 waren ausreichend neue Umstände dargetan. Die von der Nebenklägerinvertreterin mitgeteilten Äußerungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, der Angeklagte rücke von seinem Geständnis ab, konnten ihren Ursprung nur beim Angeklagten bzw. in dessen Umgebung haben. Zu den Auswirkungen dieses "Abrückens" auf die Wiederholungsgefahr hat die Jugendkammer den Sachverständigen Dr. H. befragt und das von ihm festgestellte erhöhte Risiko ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu beanstanden ist aber das sich anschließende Verfahren.

Soweit die Jugendkammer im Haftprüfungstermin gegenüber dem Verteidiger offenbar die Auffassung vertreten hat, die §§ 115, 166 StPO seien lediglich auf den Zeitraum des Ermittlungsverfahrens anzuwenden, teilt der Senat diese Auffassung nur teilweise. § 115 StPO gilt, worauf der Verteidiger des Angeklagten zutreffend hingewiesen hat, für alle richterlichen Haftbefehle vor oder nach Anklageerhebung und nach § 453 c Abs. 2 Satz 2 StPO sogar auch für den Vollstreckungshaftbefehl (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 115 Rn. 1). Auch nach Erlass des Urteils ist daher ein Angeklagter, der aufgrund eines ggf. nach Urteilsverkündung oder noch später erlassenen oder wieder in Vollzug gesetzten Haftbefehls ergriffen worden ist, unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen. Allein dieser ist auch zur Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft zuständig. § 166 StPO ist allerdings nur im Ermittlungsverfahren anwendbar. Das folgt aus seiner Stellung im Abschnitt über die "Vorbereitung der öffentlichen Klage" und zudem aus seinem Wortlaut. Der Beschuldigte kann nach § 166 Abs. 1 StPO "zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen" beantragen. Nach Erlass eines verurteilenden Erkenntnisses ist aber für eine "Entlastung" kein Raum mehr. Letztlich kann die Frage aber dahinstehen, da der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör das Gericht auch bei einem bereits verurteilten Angeklagten verpflichtet, von diesem im Haftverfahren ggf. angebotene Beweise, die möglicherweise seine Freilassung begründen könnten, zu erheben.

Dahinstehen kann, ob die Jugendkammer den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass sie die von ihm angebotenen Beweise zur Frage des Widerrufs des in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses nicht erhoben hat. Der Senat sieht den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör jedenfalls dadurch dem Grunde nach verletzt, dass die Jugendkammer in ihrer Entscheidung vom 25. Oktober 2001 nicht den Umstand berücksichtigt hat, dass der Angeklagte bereits bei seiner Anhörung durch den Amtsrichter am 29. September 2001 erklärt hatte, dass er zu keiner Zeit sein Geständnis widerrufen habe und von ihm auch nicht abrücken wolle. Damit hätte sich die Jugendkammer aber auseinandersetzen und ggf. erneut den Sachverständigen Dr. Hill befragen müssen, denn bei diesem Umstand handelt es sich um dem für die erneute Anordnung der Untersuchungshaft wesentlichen Umstand. Dass die Jugendkammer in ihrer Entscheidung mit keinem Wort darauf eingegangen ist, verletzt den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör, da dieser die Gerichte nicht nur verpflichtet, einem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich überhaupt äußern zu können, sondern auch, die Ausführungen eines Angeklagten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1984, 1026; BGHSt 28, 44, 46 mit weiteren Nachweisen; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., Einl. Rn. 23). Das hat die Jugendkammer ersichtlich nicht getan.

Die übrigen in der Entscheidung vom 25. September/12. Oktober 2001 angeführten Gründe stützen die erneute Anordnung der Untersuchungshaft im Übrigen (ebenfalls) nicht. Weder der von der Jugendkammer vermisste Täter-Opfer-Ausgleich noch der Aushang am "Schwarzen Brett" des örtlichen Turnvereins waren im Außervollzugsetzungsbeschluss vom 17. Mai 2001 als Auflagen genannt. Ein - vermeintlicher - Verstoß gegen diese Auflage konnte daher auch nicht Grundlage der Invollzugsetzung des Haftbefehls sein.

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führte vorliegend schließlich nicht zu einer Zurückverweisung des Verfahrens an die Jugendkammer, um dieser Gelegenheit zu geben, nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren. Nach Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft kommt eine Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls nicht mehr in Betracht.

Ende der Entscheidung

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