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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 273/2000
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302
Leitsatz

Zur Wirksamkeit der Rücknahme der Berufung durch den Verteidiger


Beschluss: Strafsache gegen Z.Ö., wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz (hier: Rücknahme der Berufung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 26. September 2000 gegen den Kosten- und Auslagenbeschluss des Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 22. September 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 11. Juli 2000 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

Die dagegen gerichtete Berufung nahm der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt B. aus München, mit Schriftsatz vom 21. September 2000 zurück, nachdem sich die Staatsanwaltschaft zuvor ebenfalls mit der Rücknahme ihrer Berufung einverstanden erklärt hatte. Die ausdrückliche Berufungsrücknahme seitens der Staatsanwaltschaft erfolgte sodann unter dem 22. September 2000.

Mit Beschluss des Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 22. September 2000 sind daraufhin die Kosten des Berufungsverfahrens dem Angeklagten auferlegt worden. Jene Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten, die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind, sind der Staatskasse auferlegt worden.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er geltend macht, das Rechtsmittel sei ohne seine Zustimmung zurückgenommen worden. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. Oktober 2000 teilte der Beschwerdeführer u.a. mit, er habe das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 19. September 2000 gekündigt.

Auf eine Anfrage des Senats hat Rechtsanwalt B. mit Schriftsatz vom 13. November 2000 u.a. ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. September 2000 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer das Mandatsverhältnis kündigt und darum bittet, die mit Datum vom 22. September 2000 erklärte Berufungsrücknahme zu widerrufen.

Die sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sich erkennbar nicht nur gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung vom 22. September 2000 wendet, sondern zugleich die Unwirksamkeit der Berufungsrücknahme durch seinen damaligen Verteidiger geltend machen will, ist zulässig, aber unbegründet.

Ausweislich der in den Akten befindlichen Strafprozessvollmacht vom 12. August 2000 war Rechtsanwalt B. u.a. berechtigt, "Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen und auf solche zu verzichten".

Da Rechtsanwalt B. zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme am 21. September 2000, beim Landgericht eingegangen am 22. September 2000, noch bevollmächtigt war - die Kündigung des Mandatsverhältnisses ist ausweislich der von Rechtsanwalt B. eingereichten Unterlagen erst mit Schreiben vom 29. September 2000 und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, mit Schreiben vom 19. September 2000 erfolgt - war die Rücknahme der Berufung durch Rechtsanwalt B. gemäß § 302 Abs. 2 StPO kraft der ihm insoweit ausdrücklich erteilten Ermächtigung wirksam.

Die wirksam erklärte Berufungsrücknahme ist - ungeachtet des nunmehr entgegenstehenden Willen des Beschwerdeführers - unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 302 Rdnr. 9 m.w.N.).

Der angefochtene Beschluss über die Kosten und Auslagen entspricht damit der zwingenden gesetzlichen Regelung bei Rücknahme eines Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 u. 2 StPO. Einer Entscheidung über das zurückgenommene Rechtsmittel bedurfte es nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 11).

Die Kostenentscheidung hier beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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