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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 282/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB, KunstUrhG


Vorschriften:

StPO § 172 Abs. 2 S. 1
StPO § 172 Abs. 3 S. 1
StPO § 174 Abs. 1
StPO § 177
StGB § 203 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 205
StGB § 77 b Abs. 1 und 2
StGB § 353 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1
Zur Verletzung von Privatgeheimnissen und des Dienstgeheimnisses durch den Pressesprecher einer Staatsanwaltschaft
OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

2 Ws 282/99 OLG Hamm 2 Zs 1339/99 GStA Hamm 32 Js 120/99 StA Bochum

Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)

gegen Oberstaatsanwalt W

wegen

Verletzung von Privatgeheimnissen und des Dienstgeheimnisses,

(hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO),

Antragsteller: A Baus B, vertreten durch Rechtsanwalt E in B,

Auf den Antrag des Antragstellers vom 21. September 1999 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 6. August 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul, den Richter am Oberlandesgericht Mosler und den Richter am Amtsgericht Giesecke von Bergh nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe:

Der Antragsteller bezichtigt Oberstaatsanwalt W der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil dieser der Presse seinen - des Antragstellers - Namen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren Und einer durchgeführten Durchsuchung unbefugt bekanntgegeben habe.

Hintergrund des vorliegenden Klageerzwingungsverfahrens ist folgender Sachverhalt:

Bei der Staatsanwaltschaft Bochum ist gegen den Antragsteller und zahlreiche weitere Beschuldigte das Ermittlungsverfahren 35 Js 8/98 (jetzt 35 Js 47/99) wegen Betruges anhängig: Bevor sich das Verfahren auch gegen den Antragsteller richtete, wurden am 9. Februar 1999 insgesamt über 30 Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bochum vollstreckt. Etwa 30 Durchsuchungsorte lagen in Berlin. Den Beschuldigten wurde zur Last gelegt, als Vermieter betrügerische Mietabrechnungen gegenüber ihren Mietern erstellt zu haben.

Bereits um die Mittagszeit des 9. Februar 1999 war die Berliner Presse über die Ermittlungsmaßnahmen informiert. Der Beschuldigte als stellvertretender Pressesprecher der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftskriminalität wurde daher angerufen und um eine Bestätigung des Betrugsvorwurfs und der Ermittlungsmaßnahmen gebeten. Er bestätigte die von der Staatsanwaltschaft Bochum im Zusammenwirken mit Beamten der Berliner Polizei vorgenommenen Durchsuchungen, ohne Namen der Beschuldigten oder Zeugen zu nennen.

Nachdem sich im Laufe der Durchsuchungen am 9. Februar 1999 auch gegen den Antragsteller der Verdacht des Betruges ergeben hatte, wurde gegen diesen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum noch am 9. Februar 1999 ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum erlassen, der am 10. Februar 1999 vollstreckt wurde und auch zu einer Durchsuchung in der Privatwohnung des Antragstellers führte.

Im Laufe dieses Tages fragten Journalisten fernmündlich bei dem Beschuldigten an, ob dieser bestätigen könne, dass bei dem Antragsteller eine Durchsuchung erfolgt sei. Der Beschuldigte bestätigte dies und erklärte auf Befragen nach dem Grund der Durchsuchung, dass gegen den Antragsteller der Verdacht des Betruges im Zusammenhang mit Nebenkostenabrechnungen gegenüber seinen Mietern bestehe. Einzelheiten des Verdachtes nannte er nicht.

Daraufhin wandten sich Pressevertreter an den Antragsteller und baten um eine Äußerung zu der Tatsache der Ermittlungen und deren Gegenstand. In mehreren Zeitungen erschienen am 12. und am 13. Februar 1999 Berichte über die erfolgte Durchsuchung unter Nennung des Namens des Antragstellers und unter Bezugnahme auf die bestätigenden Angaben des Beschuldigten.

Der Antragsteller, der jeglichen Betrugsverdacht von sich weist, ist der Ansicht, der Beschuldigte habe der Presse seinen Namen im Zusammenhang mit den Ermittlungen und den Durchsuchungen nicht nennen dürfen, so dass er sich im Sinne der o.g. Vorschriften strafbar gemacht habe.

Das auf die Strafanzeige des Antragstellers daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren ist durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Bochum vom 11. Mai 1999 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist durch Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 6. August 1999 als unbegründet zurückgewiesen worden. Wie die örtliche Staatsanwaltschaft ist auch der Generalstaatsanwalt der Auffassung, der Beschuldigte sei als stellvertretender Pressesprecher zu den ihm angelasteten Äußerungen auch unter Nennung des Namens des Antragstellers im Hinblick auf 4 Abs. 1 Landespressegesetz NW berechtigt gewesen.

Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage ist zulässig.

Er genügt insbesondere noch der Formvorschrift des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO. Nach dieser Norm muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Dazu gehören bei Delikten, deren Verfolgung - wie hier nach § 205 StGB - nur auf Antrag zulässig ist, auch die Angaben der Tatsachen, die ergeben, dass der Antrag innerhalb der Frist des § 77 b Abs. 1 und 2 StGB gestellt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf JMBl. NW 1983, 30; OLG Karlsruhe wistra 1995, 154; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 172 Rdnr. 28). Obwohl das Datum der Strafanzeige, die das Begehren der Strafverfolgung dokumentiert und damit den gemäß § 205 StGB erforderlichen Strafantrag beinhaltet, der Antragsschrift nicht zu entnehmen ist, ergibt sich die Einhaltung der Frist aus dem dargestellten Gesamtzusammenhang. Die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis von der Person des Beschuldigten hat der Antragsteller mit Veröffentlichung seines Namens in der Presse am 12. und 13. Februar 1999 erhalten. Da das nach der Anzeige des Antragstellers eingeleitete Ermittlungsverfahren nach Anhörung des Beschuldigten bereits am 11. Mai 1999 und damit noch vor Ablauf der Frist des § 77 b StGB eingestellt worden ist, muss der hier das Verfahren einleitende Strafantrag rechtzeitig gestellt worden sein.

Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.

Der Beschuldigte ist einer Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht hinreichend verdächtig. Seine Erklärung stellt sich nicht als unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Auskunftserteilung war nämlich gemäß § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NW gerechtfertigt, wovon der Beschuldigte auch ausgegangen ist und ausgehen konnte. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch, der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist, unterliegt jedoch den Schranken des § 4 Abs. 2 Landespressegesetz NW. Die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Landespressegesetz NW, wonach Auskünfte verweigert werden können, wenn anderenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt werden würde, sind nicht gegeben. Dem Informationsanspruch der Presse tritt das ebenfalls grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verdächtigen gegenüber, in das durch eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat unter Nennung seines Namens eingegriffen wird. Die Konkurrenz beider entgegengerichteter Grundrechte verlangt eine Abwägung im Einzelfall. Dabei ist zu ermitteln, ob das verfolgte öffentliche Interesse generell und nach der Gestaltung des Einzelfalles den Vorrang verdient und ob der beabsichtigte Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite durch dieses Interesse gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (vgl. BVerfGE 35, 202, 221; OLG Koblenz wistra 87, 359, 360).

Diese durchzuführende Abwägung ergibt hier ein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an Information.

Obwohl gegen die Veröffentlichung des Namens und damit zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers als Beschuldigtem in einem Ermittlungsverfahren, das grundsätzlich als nichtöffentliches Verfahren ausgestaltet ist, die in diesem Verfahrensstadium besonders zu beachtende Unschuldsvermutung und die Gefahr einer Vorverurteilung in der Öffentlichkeit sprechen, ergeben sich die überwiegenden Gründe für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit daraus, dass dem Antragsteller als Person der Zeitgeschichte die Verstrickung in eine bedeutende Wirtschaftsstraftat zur Last gelegt wurde.

In die Abwägung sind auch die §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG einzubeziehen, deren Wertung auch auf die Namensnennung übertragbar ist (vgl. BVerfG a.a.O., S. 224,). Die Namensnennung ist danach dann zulässig, wenn das Berichtsgeschehen der Zeitgeschichte zuzuweisen ist. Dabei ist zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte, die nur in Verbindung mit einem bestimmten Geschehen öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen, zu unterscheiden (vgl. Neumann-Duesberg in JZ 1960, 114 ff.). Absolute Personen der Zeitgeschichte stehen derart herausgehoben im öffentlichen Interesse, dass grundsätzlich die gesamte Persönlichkeit mit Ausnahme des Privat- und Familienlebens der Öffentlichkeit nicht verschlossen bleiben kann (Stapper, Namensnennung in der Presse im Zusammenhang mit dem Verdacht strafbaren Verhaltens, Berlin 1995, S. 121).

Wie der Antragsteller selbst in seiner Antragsschrift hervorgehoben hat, ist er überlebender des Holocaust, prominentes Mitglied der Jüdischen Gemeinde von Berlin, Produzent von über 250 Filmen, davon drei mit Oscarnominierung, Träger u.a. des Bundesfilmpreises, Filmbandes in Gold und des Bundesverdienstkreuzes. Über ihn wird regelmäßig in zahlreichen Medien berichtet. Es handelt sich bei ihm um eine absolute Person der Zeitgeschichte. Als solche zieht er öffentliche Aufmerksamkeit auf sich; eine Berichterstattung über ihn ist daher an § 23 Nr. 1 KunstUrhG zu messen. Seine wirtschaftliche Betätigung, die vorliegend von der Berichterstattung betroffen war, ist dabei nicht seinem Privat- oder Familienleben zuzurechnen. Sogar Personen, die nicht solche der Zeitgeschichte sind, setzen sich, wenn sie aktiv handelnd am Wirtschaftsleben teilnehmen, in einem demokratischen Gemeinwesen auch der Kritik ihrer Betätigung aus, der sie nicht unter Berufung auf einen persönlichen Geheimbereich ausweichen können (vgl. BGH NJW 1962, 32, 33).

Für ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit spricht ferner, dass der Verdacht einer gewichtigen Straftat gegen den Antragsteller vorlag. Dabei spielt nicht nur der Bezug zum Veba-Ermittlungsverfahren eine Rolle, sondern vor allem der Verdacht, einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht zu, haben, der dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Presseauskunft zur Last gelegt wurde.

Bei dieser Sachlage ist die Auskunftserteilung - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1994 in NJW 1994, 1950 - nicht gemäß § 203 Abs. 2 Nr. l StGB strafbar.

Der Beschuldigte ist auch einer Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nicht hinreichend verdächtig, wobei es zunächst dahinstehen kann, ob der Antragsteller überhaupt Verletzter im Sinne dieser Vorschrift ist. Unabhängig davon, dass die gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift erforderliche Erteilung der Ermächtigung zur Verfolgung der Tat weder dargelegt noch tatsächlich erfolgt ist, gefährdet die Nennung oder Bestätigung des Namens des Antragstellers gegenüber Pressevertretern im Zusammenhang mit der durchgeführten Durchsuchung keine wichtigen öffentlichen Interessen.

§ 353 b StGB unterscheidet sich von § 203 StGB gerade dadurch, dass die Offenbarung eines Geheimnisses eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen zur Folge haben muss. Anerkannt als ein solches wichtiges Interesse ist der ungestörte Ablauf des Ermittlungsverfahrens (vgl. BGHSt 10, 276, 277). Dieser wurde aber durch die erteilte Auskunft nicht beeinträchtigt. Dass der Betroffene eines Ermittlungsverfahrens selbst regelmäßig an der Geheimhaltung interessiert ist, berührt unmittelbar keine öffentlichen Interessen.

Schließlich ist durch das Verhalten des Beschuldigten auch nicht das öffentliche Interesse am Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verschwiegenheit staatlicher Stellen konkret gefährdet worden. Konkrete Anhaltspunkte für einen Vertrauensverlust der Staatsanwaltschaft aufgrund der Pressemitteilung können weder der Antragsschrift entnommen werden noch sind sie sonst ersichtlich, zumal die Auskunft des Beschuldigten als Pressesprecher gegenüber der Presse gerade ein legitimes öffentliches Informationsbedürfnis erfüllte. Das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers wird bereits durch § 203 StGB geschützt seine Interessenbeeinträchtigung kann nicht stellvertretend als öffentlicher Vertrauensverlust gewertet werden.

Nach alledem ergibt sich kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen Oberstaatsanwalt W, so dass der Klageerzwingungsantrag gemäß § 174 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 177 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen war.



Ende der Entscheidung

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