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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 287/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 56 f
StPO § 331
Vom Verurteilten als Geldbuße an den Geschädigten erbrachte Wiedergutmachungsleistungen gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB können nicht auf eine zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet werden. Es scheidet auch eine analoge Anwendung der Vorschrift aus. Eine dennoch durchgeführte Anrechnung kann im Beschwerdeverfahren wegen des Verbots der reformatio in peius nicht rückgängig gemacht werden.
Beschluss

Strafsache

gegen S. O.

wegen sexueller Nötigung

(hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 16. Oktober 2003 gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 16. Oktober 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 11. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe:

I.

Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Juli 2001 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde aufgegeben, "unter Verrechnung auf ein eventuelles Schmerzensgeld einen Wiedergutmachungsbetrag in Höhe von 2.000 DM in Monatsraten von 100 DM ab Rechtskraft des Urteils an die Nebenklägerin zu zahlen". Der Verurteilte hat insgesamt 887,42 EURO gezahlt. Ab September 2002 hat er monatlich nur noch 25 EURO gezahlt. Dies war ihm durch Beschluss der Strafkammer gestattet worden, nachdem er im Juli 2003 arbeitslos geworden war und aus wirtschaftlichen Gründen Raten in der zunächst bestimmten Höhe nicht mehr erbringen konnte.

Inzwischen ist der Verurteilte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Essen vom 3. Juli 2003 wegen sexueller Nötigung erneut zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden. Auch die Vollstreckung dieser Strafe hat das Amtsgericht - wenn auch mit "großen Bedenken" - zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Urteilsgründen war maßgeblich für diese Entscheidung "der Umstand, dass der Angeklagte mittlerweile erkannt hat, dass er im sexuellen Bereich offenbar psychische und partnerschaftliche Problem hat und bereit ist, sich deswegen in sexual-therapeutische Behandlung zu begeben."

Die Strafkammer hat im angefochtenen Beschluss die Bewährung aus der Verurteilung vom 4. Juni 2001 wegen der neuen Straftat widerrufen. Die vom Verurteilten erbrachten Wiedergutmachungsleistungen hat sie unter entsprechender Anwendung von § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB in Höhe von vier Monaten auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet. Die Strafkammer sieht eine Regelungslücke darin, dass § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeit nicht auf § 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB verweist. Diese will sie durch die vorgenommene analoge Anwendung der Anrechnungsvorschriften schließen.

Der Verurteilte wendet sich gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer zunächst davon aus, dass sich die in den Verurteilten bei der Strafaussetzung zur Bewährung gesetzte Erwartung, er werde sich in Zukunft straffrei führen, nicht erfüllt hat. Der Verurteilte ist innerhalb der Bewährungszeit erneut einschlägig in Erscheinung getreten und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden.

Diese Verurteilung hat die Strafkammer vorliegend auch zu Recht zum Anlass für den Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 a Abs. 1 StGB genommen. Zwar ist dem Verurteilten vom Amtsgericht Essen im Urteil vom 3. Juli 2003 noch einmal Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 56 f StGB Rn. 3 c; BVerfG NStZ 1985, 347; OLG Düsseldorf StV 1994, 198), die der des Senats entspricht (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 28. Juni 1996 in 2 Ws 236/96 und vom 7. Oktober 2002 in 2 Ws 385/02), ist es dann in der Regel geboten, dass das über einen Bewährungswiderruf entscheidende Gericht sich der sachnäheren Prognose des eine neue Tat aburteilenden Richters anschließt. Dieser hat in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten gewinnen können. Diesem kommt in der Regel bei der Frage, ob eine Strafaussetzung zu widerrufen ist, (mit-)entscheidende Bedeutung zu. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Prognose auf einer nicht nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur erneuten Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, beruht (Tröndle/Fischer, a.a.O.; BVerfG, a.a.O., Senat, a.a.O.; OLG Köln StV 1993, 429).

Davon ist vorliegend - entgegen der Auffassung des Verurteilten - auszugehen. Das Amtsgericht Essen hat seine Bewährungsentscheidung, hinsichtlich der es selbst "große Bedenken" gehabt hat, allein damit begründet, dass der Verurteilte zu einer therapeutischen Behandlung bereit sei. Es hat sich mit keinem Wort mit der neuen einschlägigen Verurteilung und der dieser zugrunde liegenden Tat, die der Verurteilte nur ein Jahr und drei Monate nach der Verurteilung vom 4. Juli 2001 begangen hat, auseinandergesetzt. Zu Recht weist die Strafkammer darauf hin, dass diese Tat deutlich schwerwiegender ist als die erste. Auch sind die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen - Verlust des Arbeitsplatzes, Abbruch der Beziehung zu der früheren Lebensgefährtin - nicht erkennbar gewürdigt worden. Insgesamt ist die Entscheidung des Amtsgerichts Essen nicht nachvollziehbar, so dass ihr im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung keine Bindungswirkung zukommen kann.

Zutreffend weist die Strafkammer auch darauf hin, dass der günstigen Prognoseentscheidung des Amtsgerichts Essen inzwischen auch die tatsächliche Grundlage entzogen worden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, Bezug genommen. Der Verurteilte hat die vom Amtsgericht Essen zur Grundlage seiner Entscheidung gemachte und als Bewährungsauflage zudem auch noch aufgegebene Aufnahme einer Therapie nicht erfüllt.

Bei dieser Sachlage war nach Auffassung des Senats der Widerruf der Strafaussetzung erforderlich, da mildere Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB nicht mehr ausreichend waren.

III.

Soweit die Strafkammer die vom Verurteilten als Geldbuße an die Nebenklägerin erbrachten Wiedergutmachungsleistungen gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB auf die nun zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet hat, ist diese Anrechnung allerdings zu Unrecht erfolgt. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB verweist gerade nicht auf § 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, der Grundlage der dem Verurteilten gemachten Auflage, an die Geschädigte Schadensersatzleistungen zu erbringen, gewesen ist (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 f StGB Rn. 18 mit weiteren Nachweisen; a.A. allerdings ohne nähere Begründung OLG Bamberg MDR 1988, 600).

Die dennoch von der Strafkammer durchgeführte Anrechnung lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit der von der Strafkammer als zulässig angesehenen analogen ausdehnenden Anwendung der Vorschrift des § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen nämlich nicht vor. Nach allgemeiner Meinung setzt die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften u.a. eine "planwidrige Gesetzeslücke" voraus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, Einl. Rn. 198 ff. m.w.N.). Um eine solche handelt es sich indes nicht, wenn das Schweigen des Gesetzes planmäßig ist und im Schweigen eine Entscheidung liegt. Das ist nach Überzeugung des Senats bei dem Verweis in § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB nur auf die Auflagen der Nrn. 2 bis 4 des § 56 b Abs. 2 Satz 1 StGB jedoch der Fall. Der Gesetzgeber hat vom Verurteilten zur Schadenswiedergutmachung erbrachte Leistungen bewusst deshalb von der Möglichkeit der Anrechnung ausgenommen, da der Verurteilte mit deren Erbringung nur seine bürgerlich-rechtliche Verpflichtung erfüllt (so auch Funck MDR 1988, 879 in der Anmerkung zu OLG Bamberg, a.a.O.). Auf die Frage, ob der Verurteilte pfändbares Einkommen hat oder nicht und ob er deshalb ggf. überobligationsmäßig Leistungen erbringt, kommt es in dem Zusammenhang - entgegen der Auffassung der Strafkammer - nicht an. Denn auch, wenn der Verurteilte kein pfändbares Einkommen hat, erbringt er die ihm aufgegebenen Schadenswiedergutmachungsleistungen im Hinblick auf seine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht. Diese wird durch die ggf. bestehende Vermögenslosigkeit nicht aufgehoben.

Damit ist die von der Strafkammer vorgenommene Anrechnung schon dem Grunde nach rechtsfehlerhaft. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Anrechnung auch der Höhe nach zweifelhaft ist. Der Senat ist jedoch wegen des auch auf diese Fallgestaltung anzuwendenden Verschlechterungsverbots gehindert, die rechtsfehlerhafte Anrechnung aufzuheben. Das Verschlechterungsgebot ist zwar ausdrücklich in den §§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO nur für das Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren bestimmt und soll grundsätzlich im Beschwerdeverfahren keine Anwendung finden (Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 304 StPO Rn. 5 m.w.N.). Der Senat hat jedoch entsprechend der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in der Vergangenheit bereits u.a. dann eine Ausnahme gemacht, wenn eine Rechtsfolge durch Beschluss endgültig festgelegt wird (vgl. Beschluss des Senats in StV 1996, 443 = NStZ 1996, 303, mit weiteren Nachweisen). Das Verschlechterungsverbot beruht allgemein auf der Annahme, dass der Rechtsmittelführer nicht befürchten müssen soll, durch die Einlegung eines Rechtsmittels ggf. seine Lage zu verschlechtern. Das gilt auch bei Festschreibung der noch zu verbüßenden Strafe durch einen Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung mit Anrechnung von erbrachten Leistungen. es ist dann nicht nur gerechtfertigt, das Verschlechterungsverbot nicht nur auf die Anrechnung einer zugunsten der Staatskasse gezahlten Geldbuße anzuwenden (Senat, a.a.O.), sondern auch - wie vorliegend - auf Schadenswiedergutmachungsleistungen nach § 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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