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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.09.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 296/2000
Rechtsgebiete: GVG, OWiG


Vorschriften:

GVG § 122
GVG § 178
OWiG § 80 a
Leitsatz:

1. Der Bußgeldsenat des OLG hat über eine Beschwerde gegen in der Hauptverhandlung wegen Ungebühr ergangene Ordnungsbeschlüsse auch dann gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Einzelrichter zu entscheiden hätte.

2. Bei Ungebühr des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung kann das Gericht vor Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 178 GVG von der Gewährung rechtlichen Gehörs i.d.R. nur in seltenen Ausnahmefällen absehen.

3. "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG setzt einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und auf die Würde des Gerichts voraus.


Beschluss: Bußgeldsache gegen G.N., wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c Eichgesetz

(hier: Sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen Ordnungsgeldbeschlüsse des Amtsgerichts Hagen vom 4. September 2000 und Wiedereinsetzung von Amts wegen).

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 12. September 2000 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Hagen vom 4. September 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Dem Betroffenen wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse des Amtsgerichts Hagen vom 4. September 2000 gewährt.

Die Ordnungsgeldbeschlüsse des Amtsgerichts Hagen vom 4. September 2000 werden auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren trägt, aufgehoben.

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist beim Amtsgericht Hagen ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Eichgesetz anhängig. In diesem fand am 4. September 2000 die Hauptverhandlung statt. In dieser erließ das Amtsgericht gegen den Betroffenen zwei Ordnungsgeldbeschlüsse über je 200 DM, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft. Der erste Beschluss erging nach dem Protokoll der Hauptverhandlung nachdem der Betroffene erklärte hatte: "Ich habe hier auf dem Bauch zu liegen und Ja und Amen zu sagen". Der zweite Ordnungsgeldbeschluss erging nachdem der Betroffene nach Erlass des ersten Beschlusses erklärt hatte: "Es ist ein schöner Tag für sie heute."

Mit seiner am 13. September 2000 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Betroffene gegen diese Ordnungsgeldbeschlüsse. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse vom 4. September 2000 zu gewähren und die Beschlüsse aufzuheben.

II.

1. Vorab: Der Senat hatte in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden. Zwar handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG im Zweifel wegen der Höhe der verhängten Geldbuße der Einzelrichter zuständig wäre. Dies führt indes nicht dazu, dass auch über die Beschwerde gegen die in der Hauptverhandlung verhängten Ordnungsgeldbeschlüsse der Einzelrichter zu entscheiden hat. Die Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 3. November 1999 in 2 Ss OWi 1070/99 (ZAP EN-Nr. 31/2000 = NJW 2000, 451 = DAR 2000, 83 = MDR 2000, 226 = VRS 98, 221) greifen nämlich nicht ein. Bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung über den Bestand der Ordnungsgeldbeschlüsse handelt es sich nämlich nicht um eine Annexentscheidung im Sinn des vorstehend angeführten Beschlusses des Senats. Gemeint waren damit nur die mit der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zusammenhängenden Beschlüsse und/oder Entscheidungen. Mit der Rechtsbeschwerde hängt aber die Entscheidung über etwa in der Hauptverhandlung erlassene Ordnungsgeldbeschlüsse nicht zusammen. Über diese hat daher der Senat in der durch § 122 Abs. 1 GVG vorgesehenen Besetzung zu entscheiden. Ob und ggf. wie das Einzelrichterprinzip über § 80 a OWiG hinaus auch auf andere, mit der Rechtsbeschwerde- oder dem Bußgeldverfahren zusammenhängende Entscheidungen des Senats auszudehnen ist, ist eine Entscheidung, die nicht die Gerichte, sondern der Gesetzgeber zu treffen hat.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Anträge wie folgt begründet:

"Die gem. § 181 GVG, § 311 StPO statthafte Beschwerde ist verspätet. Die Frist hat mit der Verkündung in der Hauptverhandlung begonnen.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die gem. § 35 a StPO erforderliche Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden ist. Diese ist ausweislich der Verfügung des Amtsrichters (Bl. 23 d. Bußgeldakte) auch nicht bei der Zustellung der Ordnungsgeldbeschlüsse erfolgt. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist daher gem. § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet anzusehen.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtenen Beschlüsse können keinen Bestand haben, da sie rechtsfehlerhaft ergangen sind. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger vor Erlass der Beschlüsse rechtliches Gehör gewährt worden. Dieses muß jedoch grundsätzlich vor Verhängung von Ordnungsmitteln gewährt werden (vgl. Löw/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 178 GVG Rn. 34 m.w.N.).

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann das Gericht von der Gewährung rechtlichen Gehörs absehen, nämlich dann, wenn der Ungebührwille bei gröbsten unflätigen Beleidigungen außer Zweifel steht (vgl. OLG Hamm, JMBl. NW 77, Seite 131). Diese strengen Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die protokollierten Äußerungen des Beschwerdeführers enthalten, auch wenn sie als Ungebühr vor Gericht zu werten sind, keine gröbste unflätige Beleidigung derart, dass eine Anhörung unterbleiben konnte.

Die angefochtenen Beschlüsse sind danach aufzuheben mit der Folge, dass die Verhängung der Ordnungsmittel gegen den Beschwerdeführer endgültig entfällt. Eine Zurückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung gem. § 178 GVG an das Amtsgericht kommt nicht in Betracht, da dessen Strafgewalt nach Beendigung der Sitzung nicht mehr besteht."

Diesen zutreffenden Ausführungen, die der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere auch der der Straf- bzw. Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm entsprechen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 178 GVG Rn. 13 und § 181 Rn. 6, jeweils mit weiteren Nachweisen), tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Demgemäss waren die angefochtenen Beschlüsse mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 7 StPO und einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO aufzuheben.

III.

Zusätzlich weist der Senat auf folgendes hin:

Die angefochtenen Ordnungsgeldbeschlüsse wären auch aufzuheben gewesen, wenn das Amtsgericht das erforderliche rechtliche Gehör vor Erlass der Beschlüsse gewährt hätte. Der Betroffene hat sich nämlich nicht einer Ungebühr schuldig gemacht, die gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft rechtfertigen würde.

Ungebühr im Sinn des § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizförmigen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 178 GVG Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Zu einem geordneten Ablauf der Sitzung gehört auch die Beachtung eines Mindestmaßes an äußeren Formen und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsatmosphäre (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 370 mit weiteren Nachweisen). Die Ordnungsmittel des § 178 GVG können dabei insbesondere als Antwort auf grobe Achtungsverletzungen und bewusste Provokationen eingesetzt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 178 GVG Rn. 3). Es muß jedoch nicht jede Störung der Sitzung zugleich einen erheblichen Angriff auf die Würde und das Ansehen des Gerichts enthalten. So kann daher eine Ahndung mit einem Ordnungsmittel nach § 178 GVG entbehrlich sein, wenn eine augenblickliche, aus einer gereizten Verhandlungssituation geborene Entgleisung vorliegt (OLG Düsseldorf NStE GVG § 178 Nr. 11; OLG Koblenz NStE GVG § 178 Nr. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 178 GVG Rn. 3). Das wird häufig insbesondere bei Angeklagten oder Betroffenen wegen der durch die Prozesssituation gegebenen emotionalen Belastung der Fall sein. Insgesamt werden die Gesamtumstände für die Wertung eines Verhaltens als Ungebühr zu berücksichtigen sein (so auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 370 für die "Ungebühr" eines Zeugen).

Auf dieser Grundlage ist danach hier eine Ungebühr im Sinn von § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht gegeben. Dahinstehen kann, ob in den in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Äußerungen des Betroffenen gegenüber dem Gericht "Ich habe hier auf dem Bauch zu liegen und Ja und Amen zu sagen" und "Es ist ein schöner Tag für Sie heute" für sich genommen schon die Kundgabe einer Nichtachtung enthalten ist. Jedenfalls enthalten diese Äußerungen nach Auffassung des Senats keinen so erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts und keine so nachhaltige Störung des Verfahrensgangs, dass sie die Verhängung der Ordnungsgelder von jeweils 200 DM rechtfertigen würden. Insoweit ist die Prozesssituation mit zu berücksichtigen. Der Vorsitzende hatte dem Betroffenen, wie dieser zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen hat, nämlich zuvor nahe gelegt, seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen, was dieser unter Hinweis auf seine Einlassung abgelehnt hatte. Der Vorsitzende hatte darauf unter Hinweis auf eine mögliche Erhöhung des Bußgeldes nochmals angeregt, den Einspruch zurückzunehmen. Die sodann gemachte erste Äußerung des Betroffenen "Ich habe hier auf dem Bauch zu liegen und Ja und Amen zu sagen" stellte bei dieser Verfahrenssituation dann aber keine Beleidigung des Gerichts, sondern die Reaktion auf die Anregungen des Vorsitzenden und damit die umgangssprachliche Erklärung des Betroffenen, den Einspruch nicht zurücknehmen zu wollen, dar. Jedenfalls war diese Erklärung nicht geeignet, die Würde des Gerichts erheblich zu verletzen. Entsprechendes gilt für die zweite nach Erlass des ersten Ordnungsgeldbeschlusses gemachte Äußerung des Betroffenen "Es ist ein schöner Tag für Sie heute", bei der zusätzlich noch die inzwischen eingetretene Erregung des Betroffenen und die spannungsgeladene Verfahrenssituation zu berücksichtigen sind.

Ende der Entscheidung

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