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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 304/07
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 55
JGG § 59
Die durch § 59 Abs. 1 Satz 2 JGG eingeräumte Möglichkeit, eine sofortige Beschwerde gegen ein Berufungsurteil einzulegen entfällt für denjenigen Verfahrensbeteiligten entfällt, der zuvor bereits Berufung eingelegt hatte.
Beschluss

Strafsache

gegen D.R.

wegen gefährlicher Körperverletzung,

(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23. Juli 2007 gegen das Urteil der 4. großen Jugendkammer des Landgerichts Hagen 16. Juli 2007 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 09. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§§ 473 Abs. 1 StPO, 74 JGG) als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Verurteilte ist durch Urteil des Jugendschöffengerichtes Lüdenscheid vom 05. März 2007 wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Seine dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte nun noch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist bereits, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, nicht statthaft.

Gemäß § 59 Abs. 1 JGG ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn eine Entscheidung, durch die die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, für sich allein angefochten wird oder wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist. § 59 Abs. 1 JGG begründet aber kein zusätzliches, sondern nur ein - neben zulässiger Berufung und Revision - wahlweise zustehendes Rechtsmittel. Der Senat tritt damit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung bei, nach der die durch § 59 Abs. 1 Satz 2 JGG eingeräumte Möglichkeit, eine sofortige Beschwerde gegen ein Berufungsurteil einzulegen, wegen § 55 Abs. 2 JGG für denjenigen Verfahrensbeteiligten entfällt, der zuvor bereits Berufung eingelegt und dadurch das ihm zur Verfügung stehende Wahlrechtsmittel bereits verbraucht hat (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 198f.; OLG Celle NStZ 1993, 401; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 27; OLG Saarbrücken StraFo 2003, 431; Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 59 Rn 2, 3; § 55 Rn 14; Böhm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 3. Aufl., S. 3; siehe auch noch OLG Hamm JMBl. NW 1954, 10). Die gegen diese Auffassung in der Literatur zum Teil vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch (vgl. dazu die Nachw. bei Eisenberg, JGG, 12. Aufl., § 59 Rn 8 und § 55 Rn. 71, der allerdings selbst die Frage offen lässt.). Denn § 59 Abs. 1 JGG regelt nur, wann statt der Berufung oder der Revision die sofortige Beschwerde gegeben ist; ein zusätzliches Rechtsmittel wird durch diese Vorschrift nicht eröffnet. Die in § 55 Abs. 2 JGG enthaltene Rechtsmittelbeschränkung soll durch § 59 Abs. 1 JGG nicht unterlaufen werden. Eine andere Sicht wäre weder mit Sinn und Zweck des § 55 Abs. 2 JGG noch des § 59 JGG vereinbar.

Dem Senat hat bei der Entscheidung der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. September 2007 vorgelegen. Er führt aus den dargelegten Gründen zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage.

Ende der Entscheidung

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