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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.11.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 316/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 465
StPO § 464
Leitsatz

Zur Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung, wenn diese bei einem Freispruch unterlassen worden ist.


Beschluss: Strafsache gegen B. u.,. hier A.B. wegen Anstiftung zur Körperverletzung (Anfechtung einer Kosten- und Auslagenentscheidung)

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 15. Mai 2000 gegen die - unterbliebene - Auslagenentscheidung im Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 12. Mai 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen wird bezüglich des Angeklagten B. dahingehend abgeändert und ergänzt, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten B. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten B. trägt die Staatskasse.

Gründe:

Die 2. Strafkammer des Landgerichts Hagen hat durch das in dem bezeichneten Umfang angefochtene und in der Hauptsache rechtskräftige Urteil vom 12. Mai 2000 "den Angeklagten B. auf Kosten der Staatskasse freigesprochen". Über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers ist eine ausdrückliche Entscheidung nicht getroffen worden.

Mit dem gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen die - unterbliebene - Auslagenentscheidung anzusehenden Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 15. Mai 2000, der am folgenden Tag beim Landgericht einging, wendet sich dieser - insbesondere in Verbindung mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 27. September 2000 - dagegen, dass nicht auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. OLG Stuttgart StV 1993, 651). Der Zulässigkeit steht auch nicht § 464 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz StPO entgegen, da gegen die Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft ist, jedoch wie vorliegend im Falle eines Freispruchs nur mangels Beschwer nicht zulässig wäre (vgl. KK-Franke, StPO, 4. Aufl., § 464 Rdnr. 9 m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und - wie im Fall eines Freispruchs - die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat (vgl. KK-Franke, a.a.O., § 464 Rdnr. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 467 Rdnr. 20). Eine entsprechende Ergänzung des Urteils im Wege der Berichtigung scheidet daher aus, so dass nur die Möglichkeit der Anfechtung durch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde verbleibt.

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dementsprechend war das Urteil wie geschehen abzuändern und um die Auslagenentscheidung zu ergänzen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 473, 467 StPO.

Ende der Entscheidung

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