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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 318/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 322
Zur Frage der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme, wenn der Angeklagte selbst ein vom Verteidiger gefertigten Schriftsatz der Gericht überbringt, wobei er hochgradig alkoholisiert ist.
Beschluss

Strafsache

gegen P.S.

wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

(hier: Sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Verwerfung der Berufung und gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung)

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 16. November 2005 gegen den Beschluss der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 03. November 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 12. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 483 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten am 6. Juni 2005 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses, in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil, hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 8. Juni 2005, beim Amtsgericht am 9. Juni 2005 eingegangen, ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt und dieses später als Berufung bezeichnet. Am 14. Oktober 2005 ist der Angeklagte bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Bochum erschienen und hat ein von seinem Verteidiger unterzeichnetes Schreiben vom 14. Oktober 2005 zu den Akten gereicht, in dem es heißt: "... nehme ich hiermit die Berufung zurück. Mein Mandant, der dieses Schreiben urschriftlich übergeben wird, verzichtet auch auf die durch den Haftbefehl gewährte Vergünstigung der Außervollzugsetzung und bittet darum zu veranlassen, dass er sofort in die Justizvollzugsanstalt Bochum überstellt wird. ...".

Am 17. Oktober 2005 erschien der Angeklagte erneut auf der Geschäftsstelle und erklärte nun, das Schreiben seines Verteidigers vom 14. Oktober 2005 solle für nichtig erklärt werden, die von ihm eingelegte Berufung solle durchgeführt werden. Anschließend ist es zu einem Schriftwechsel gekommen, in dem die Vorsitzende der Berufungskammer die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte habe seine Berufung wirksam zurückgenommen, während der Verteidiger vorgetragen hat, der Angeklagte habe infolge seiner Alkoholisierung die Berufungsrücknahme nicht wirksam erklären können.

Das Amtsgericht Bochum hat dem Angeklagten mit Beschluss vom 3. November 2005 die Kosten seiner Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen gem. § 473 Abs. 1 StPO auferlegt und die Kosten der - inzwischen zurückgenommenen - Berufung der Staatsanwaltschaft gem. § 473 Abs. 1 StPO dieser auferlegt; im Übrigen hat sie den bereits seit längerer Zeit außer Vollzug gesetzten Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben. In den Gründen hat das Landgericht ausgeführt, die von dem Angeklagten am 17. Oktober 2005 abgegebene Erklärung führe nicht zur Unwirksamkeit der am 14. Oktober 2005 erklärten Berufungsrücknahme. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 16. November 2005. Er wendet sich insbesondere gegen die aus den Beschlussgründen inzidenter enthaltene Verwerfung der Berufung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Ihren Antrag hat sie wie folgt begründet:

"Das gem. § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung analog § 322 StPO und zugleich als Beschwerde gem. § 464 Abs. 3 StPO auszulegende Rechtsmittel ist - mangels wirksamer Zustellung des angefochtenen Beschlusses und einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung - als rechtzeitig anzusehen.

a) Soweit es sich gegen die Feststellung der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme vom 14.10.2005 wendet, ist eine Entscheidung des Senats auch geboten, obwohl es an einer förmlichen Entscheidung gem. § 322 StPO fehlt. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nicht nur inzidenter, sondern ausdrücklich auf die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme abgestellt und hat seine Auffassung in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.11.2005 noch einmal bekräftigt.

Insoweit ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht begründet. Schon der Eingang der schriftlich erklärten Berufungsrücknahme des Verteidigers, die ausweislich ihres Wortlautes mit dem ausdrücklichen Willen des Mandanten erklärt worden ist, hat zur Wirksamkeit der Berufungsrücknahme geführt. Auf die Frage, ob der Angeklagte bei der Übergabe des Schriftstückes derartige hochgradig alkoholisiert war, dass er nicht prozessfähig war, kommt es nicht an. Es kann keinen Unterschied machen, ob das Schriftstück durch einen Unbeteiligten, an der Sache völlig uninteressierten Boten (z.B. per Post) in den Geschäftsbereich des Gerichtes gelangt oder ob es von dem Angeklagten selbst - in welchem Zustand auch immer - überbracht wird. Entscheidend war hier die mit dem Einverständnis des Angeklagten niedergelegte Erklärung des Verteidigers über die Rücknahme der Berufung und deren Zugang bei Gericht.

Im Übrigen wäre die Rücknahme der Berufung auch aus den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Bochum vom 23.11.2005 wirksam.

Da aber der Widerruf einer wirksam erklärten Rechtsmittelrücknahme nicht möglich ist, ist die sofortige Beschwerde, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit der Berufung richtet, als unbegründet zu verwerfen.

b) Da nach dem Vorstehenden schon die Berufung nicht (mehr) zulässig ist und eine Revision daher ebenfalls unzulässig wäre, ist die sofortige Beschwerde gem. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung richtet."

Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Er verweist zusätzlich auf die Entscheidung des Senats in 2 Ws 273/00 und auf die des hiesigen 1. Strafsenats in 1 Ws 191/05. Danach war das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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