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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 342/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 112
StPO § 120
Grundlage der Haftprüfung im Haftbeschwerdeverfahren ist nur der dem Beschuldigten ordnungsgemäß bekannt gemachte Haftbefehl.
Beschluss

Strafsache

gegen P.P

wegen Vergewaltigung u.a. ,

hier: Haftbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts .

Auf die Haftbeschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2007 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 11. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 11. Dezember 2006 (26 Gs 1371/06) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

1. Der Angeklagte hat Wohnung bei seiner Schwester zu nehmen. Er hat unverzüglich seine Wohnanschrift der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht Bochum mitzuteilen. Jede Wohnsitzänderung ist der Staatsanwaltschaft Bochum mitzuteilen.

2. Der Angeklagte darf bis auf weiteres das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. Reisen innerhalb Deutschlands, die länger als drei Tage dauern, sind vorher der Staatsanwaltschaft Bochum anzuzeigen. Der Angeklagte darf bis auf weiteres ggf. beantragte neue Personalpapiere nicht vom Einwohnermeldeamt in Empfang nehmen.

3. Der Angeklagte hat allen Ladungen von Gerichten und Staatsanwaltschaft Folge zu leisten.

4. Der Angeklagte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar Montags und Donnerstags bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

5. Der Angeklagte hat jeden Kontakt zu der Zeugin Jennifer G. zu unterlassen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte, der bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und zwar u.a. 1997 wegen sexuellen Missbrauchs und 1999 wegen versuchter Vergewaltigung, befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 10. Dezember 2006 seit dem 11. Dezember 2006 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Grundlage der Untersuchungshaft ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 11. Dezember 2006 (26 Gs 1371/06). In diesem wird dem Angeklagten zur Last gelegt, durch zwei selbständige Handlungen am 8. und 10. Dezember 2006 eine andere Person mit Gewalt genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden, wobei der Angeklagte in einem Fall mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen haben soll. Im Haftbefehl wird dem Angeklagten zur Last gelegt, am 08. Dezember 2006 gegen den Willen der Geschädigten G., mit der er seit sechs Jahren zusammenlebte, den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, wobei er vaginal in die Zeugin eingedrungen sein soll. Am 10. Dezember 2007 soll der Angeklagte der Geschädigten G. gegen deren Willen die Hose heruntergezogen habe, während beide auf dem Sofa im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung lagen. Der Angeklagte soll dann, obwohl sein Bruder im selben Raum war, seine Finger in den Vaginal- und Analbereich der Zeugin eingeführt haben. Obwohl die Geschädigte den Angeklagten bat aufzuhören, soll dieser nicht von seinen Handlungen abgelassen haben.

Diese Taten sind auch Gegenstand der unter dem 10. Januar 2007 erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum. Diese wirft dem Angeklagten darüber hinaus aber noch weitere Fälle der Vergewaltigung und einen Verstoß gegen § 113 StGB vor. Zu den Vergewaltigungsvorwürfen ist in der Anklageschrift lediglich ausgeführt: "In dem Zeitraum von Sommer 2005 bis zum 10. Dezember 2006 führte der Angeschuldigte in mindestens 50 Fällen gegen den Willen der Zeugin G. mit dieser den Geschlechtsverkehr sowohl vaginal (so am 08.12.2006) als auch anal durch, indem er sie gewaltsam entkleidete und sie herunterdrückte, ihre Hände festhielt oder sich auf sie legte, sodass die Zeugin G. sich nicht befreien konnte. In einem Fall davon, am 10. Dezember 2006 zog der Angeschuldigte der Zeugin G. in deren gemeinsamer Wohnung gegen ihren ausdrücklichen Willen die Hose herunter und führte seinen Finger mehrfach in After und Vagina ein."

Nachdem die Strafkammer ein Gutachten zu den Fragen der §§ 20, 21 StGB eingeholt hat und dieses am 11. März 2007 vorlag, hat sie am 2. April 2007 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Die Hauptverhandlung wurde zunächst auf den 5., 6. und 8. Juni 2007 terminiert. Die Termine vom 6. und 8. Juni 2007 wurde dann aber sofort am ersten Hauptverhandlungstag aufgehoben, da der Verteidiger der Angeklagten eine Besetzungsrüge erhoben hat. In der Folgezeit haben am 20. und 28. Juni, am 4. und 25. Juli, am 3. und 14. August, am 5. und 21. September, am 2. und 30. Oktober sowie am 12. November 2007 Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Weitere Hauptverhandlungstermine sind derzeit auf den 15. November und auf den 6., 12., 13. und 18. Dezember 2007 terminiert. Während der Hauptverhandlung hat die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft einen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der weiteren, im Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen nicht enthaltenen Vergewaltigungsfälle gestellt. Diese seien nicht genügend konkretisiert. Die Strafkammer hat diesen Antrag zurückgewiesen. Der Verteidiger hat den Vorsitzenden Richter daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Antrag ist ebenfalls zurückgewiesen worden.

Im Hauptverhandlungstermin vom 30. Oktober 2007 hat der Verteidiger des Angeklagten beantragt, den Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen aufzuheben. Diesen Antrag hat die Strafkammer zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 - beim Landgericht eingegangen am. 02. November 2007 - hat der Verteidiger Beschwerde gegen den Hauptverhandlung des Amtsgerichts Recklinghausen vom 10. Dezember 2006 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusse der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 02. April 2007 eingelegt. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat beantragt, der Beschwerde des Verteidigers stattzugeben und den Haftbefehl aufzuheben, da die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig sei. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten durch Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat vorgelegt. In ihrem Nichtabhilfebeschluss hat sie u.a. im einzelnen zur Frage der ausreichenden Beschleunigung des Verfahrens Stellung genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Antrag gestellt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache - zumindest teilweise - Erfolg. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 11. Dezember 2006 war außer Vollzug zu setzen. Der noch bestehenden Fluchtgefahr kann nach Auffassung des Senats durch andere mildere Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar wendet sich der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 ausdrücklich "gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 11.12. 2006 (26 Gs 1371/06) in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen vom 02.04.2007", und nicht, wie es an sich, auch nach ständiger Rechtsprechung des Senats, erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu OLG Düsseldorf StV 1993, 592; OLG Hamburg StV 1994, 323; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, § 117 Rn. 8 m.w.N.; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 917) gegen die zuletzt ergangene Haftentscheidung, was vorliegend der Beschluss der Strafkammer vom 30. Oktober 2007 gewesen wäre. Der Senat legt wegen der zeitlichen Nähe der Beschwerdeeinlegung zu der am gleichen Tag in der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidung der Strafkammer das Rechtsmittel des Verteidigers jedoch dahin aus, dass dieser sich gegen die Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom 30. Oktober 2007 wenden will. Dafür spricht auch der Inhalt der Beschwerdebegründung.

2. Es besteht nach wie vor hinsichtlich der dem Angeklagten im Haftbefehl zur Last gelegten Taten vom 08. und 10. Dezember 2006 "dringender Tatverdacht" im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gegen den Angeklagten. Insoweit steht dem Senat nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zu (vgl. BGH StraFo 2004, 135 = StV 2004, 143). Maßgeblich ist bei einer Haftbeschwerde - wie hier - während laufender Hauptverhandlung, ob der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und diese den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (OLG Jena StV 2005, 559), wobei das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigt werden kann. Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob das vom Haftgericht gewonnene Ergebnis auf Tatsachen gestützt ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung standen, sowie darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung dieser für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (OLG Schleswig SchlHA 2003, 188; ebenso Senat im Beschluss vom 28. Juni 2004, 2 Ws 175/04, www.burhoff.de, sowie Senat in StV 2006, 191; StraFo 2006, 323 = StV 2006, 482 = NStZ-RR 2006, 311 und Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2006, Rn. 539a mit weiteren Nachweisen). Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabs ist die landgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

Dahinstehen kann in dem Zusammenhang die Frage, ob die Konkretisierung des dem Angeklagten zur Last gelegten - weiteren - Tatgeschehens in der Anklageschrift vom 10. Januar 2007 den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Konkretisierung des Anklagevorwurfs bei Serientaten entspricht (vgl. dazu u.a. BGHSt 42, 107; BGH NStZ 1996, 294; OLG Koblenz NJW 1995, 3066 f.; weitere Nachweise bei Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, Rn. 198), Davon geht die Strafkammer in ihrem "Konkretisierungsbeschluss" und in ihrer Nichtabhilfeentscheidung aus, während die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger anderer Auffassung sind. Der Senat merkt insoweit nur an, dass er ebenfalls eher der letzteren Auffassung zuneigt, da sich die Anklage im Wesentlichen auf eine pauschalierende Zusammenfassung des Verhaltens des Angeklagten beschränkt (vgl. dazu OLG Koblenz, a.a.O.).

3. Nach Auffassung des Senats besteht auch noch Fluchtgefahr im Sinn des § 112 Abs. 1 StPO. Diese ist allerdings nicht mehr so hoch, dass ihr nicht durch andere Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden könnte.

In dem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Prüfung des Senats insoweit nur der dem Angeklagten bekannt gemachte Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 11. Dezember 2006 und die darin enthaltenen Taten ist. Art. 103 Abs. 1 GG gilt auch bei Entscheidungen über Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft. Im Haftbefehl vom 11. Dezember 2006 sind aber nur die beiden Taten vom 08. und 10. Dezember 2006 enthalten. Die weiteren Taten, die dann noch Gegenstand der Anklage vom 10. Januar 2007 sind, werden im Haftbefehl nicht aufgeführt. Dieser ist auch von der Strafkammer nicht an den Anklagevorwurf angepasst worden.

Wegen dieser Taten hat der Angeklagte nach Auffassung des Senats aber allenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von bis zu vier Jahren zu erwarten. Angesichts der Gesamtumstände - der Angeklagte ist arbeitslos, seine Beziehung zu der Zeugin G. dürfte durch das vorliegende Verfahren beendet sein, so dass persönliche Beziehungen nur in geringem Umfang bestehen - lässt sich der Schluss rechtfertigen, der Angeklagte werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben und sich nicht für das Verfahren zu Verfügung halten.

Der Senat ist allerdings nach Abwägung aller Umstände der Auffassung, dass vorliegend der bestehende Fluchtanreiz und die damit grundsätzlich gegebene Fluchtgefahr durch die im Tenor angeführten Maßnahmen und Einschränkungen so erheblich gemindert werden kann, dass es des weiteren Vollzuges der Untersuchungshaft nicht mehr bedarf (§ 116 Abs. 2 StPO). Dabei war von besonderer Bedeutung, dass der Angeklagte sich inzwischen seit fast einem Jahr in Untersuchungshaft befindet, was gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die letztlich verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen sein wird. Das milderte den bestehenden Fluchtanreiz ganz erheblich. Der Senat hat zudem durch das angeordnete Kontaktverbot mit der Zeugin G. sicher gestellt, dass es zu einer Kontaktaufnahme des Angeklagten zu der Zeugin nicht kommt bzw. der Angeklagte im Fall der Zuwiderhandlung mit seiner erneuten Inhaftierung rechnen muss.

III.

Der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stand nicht ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz nicht entgegen (vgl. dazu BVerfG NJW 2005, 2612; 2005, 3485; 2006, 668; 2006, 672; 2006, 677; 2006, 1336; StV 2006, 251 und Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 926a ff. mit weiteren Nachweisen). Das Verfahren ist noch ausreichend gefördert worden. Die Terminierung des Beginns der Hauptverhandlung auf den 5. Juni 2007 ist angesichts des Umstandes, dass die Strafkammer nach Eingang der Anklage ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, nicht zu beanstanden. Auch der weitere Verlauf der Hauptverhandlung ist angesichts der übrigen Belastung der Strafkammer noch hinnehmbar. Zwar ist teilweise nur zweimal monatlich und teilweise auch nur sehr kurz verhandelt worden. Die Strafkammer war jedoch in dieser Zeit durch andere ältere Haftsachen, die parallel verhandelt werden mussten und verhandelt worden sind, erheblich belastet. Derzeit dauern auch noch zwei weitere Verfahren, in denen bereits 13 bzw. 11 Hauptverhandlungstage statt gefunden haben, an. Zusätzlich hatte die Kammer noch zahlreiche Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Bei dieser Belastung der Strafkammer, auf die bereits gegenüber dem Präsidium des Landgerichts Bochum mehrfach, zuletzt unter dem 14. August 2007 hingewiesen worden ist, ist es für den Senat unerfindlich, warum dann zum 01. September 2007 eine der Kammer zur Verfügung stehende Richterin ersatzlos abgezogen worden ist.

Ende der Entscheidung

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