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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 37/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann ausreichend begründet, wenn sich ihm auch entnehmen lässt, wie sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren eingelassen hat.
2 Ws 37/05 OLG Hamm 2 Ws 39/05 OLG Hamm

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen Herrn B.K.

wegen Betruges (hier: Antrag der V., vertreten durch Rechtsanwälte K. pp, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts).

Auf den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 11. Januar 2005 und auf den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 04. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Tenor:

Die Anträge werden verworfen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner in Zusammenhang mit der Erbringung von Werkleistungen durch die Antragstellerin und einer danach geleisteten Bürgschaft Strafanzeige wegen versuchten Betruges erstattet. Dieses Strafverfahren wurde durch Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts in Hagen vom 16. November 2004 eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 11. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich nunmehr die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu stellenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung und dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, die Anträge als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Anträge waren zu verwerfen.

1. Der Prozesskostenhilfeantrag ist nicht ausreichend begründet. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO unterliegt hinsichtlich der erforderlichen Begründung zwar nicht denselben strengen Erfordernissen, die an den sog. Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 3 StPO gestellt werden. Auch der Prozesskostenhilfeantrag hat aber doch wenigstens in groben Zügen den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt erkennen zu lassen, zudem ist eine Angabe der wesentlichen Beweismittel erforderlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 172 Rn. 20; Löwe-Rosenberg/Rieß, StPO, 25. Aufl., § 172 Rn. 172, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe u.a. auch Beschluss des 4. Strafsenats vom 20. Juni 1995 - 4 Ws 295/95 - und Beschluss des Senats vom 11. Juli 1996 - 2 Ws 192/96).

Dem wird der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag nicht gerecht. Zwar enthält die Antragsschrift eine aus sich heraus verständliche und vollständige Wiedergabe des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, eine ausreichende Darstellung des Ganges des Ermittlungsverfahrens und auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einstellungsbescheiden der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO und der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO hinreichend dargelegt. Gleichwohl lässt das Antragsvorbringen - wie es für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags erforderlich wäre, aus sich heraus ohne Rückgriff auf die Akten eine abschließende Schlüssigkeitsprüfung nicht zu. Denn der Vortrag ist an entscheidender Stelle unvollständig. Es wird nämlich nicht mitgeteilt, ob und in welcher Weise der Beschuldigte sich zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen eingelassen hat. Die Auseinandersetzung mit der Einlassung eines Beschuldigten bildet aber regelmäßig den Kernpunkt des Strafverfahrens, auf ihre Darstellung kann daher in aller Regel in einem Klageerzwingungsverfahren nicht verzichtet werden (vgl. Beschlüsse des Senats in 2 Ws 310/01, in 2 Ws 568/98, des 5. Strafsenats in 5 Ws 2/2000, in 5 Ws 29/2000 und in 5 Ws 128/2000, des 1. Strafsenats in 1 Ws 7/04 und des 3. Strafsenats in 3 Ws 30/94, sowie OLG Düsseldorf NJW 1989, 3296). Auch aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens ergibt sich hierzu nichts. Nur bei Kenntnis der Einlassung des Beschuldigten lässt sich aber zutreffend beurteilen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu bejahen ist und daher Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht.

2.

Soweit die Antragstellerin beantragt hat, ihr gem. § 78 b ZPO einen Notanwalt beizuordnen, war ihr Antrag ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Nach ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des OLG Hamm (siehe u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Juni 1995 - 2 Ws 305/95 - in ZAP EN-Nr. 866/95 = NStZ 1995, 562 mit weiteren Nachweisen, sowie den Beschluss vom 22. Mai 1996 in 2 Ws 179/96), die der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage entspricht (vgl. dazu Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen auch zur teilweise vertretenen anderen Ansicht), kommt im Klageerzwingungsverfahren die Beiordnung eines sog. Notanwalts nicht in Betracht, da § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht (auch) auf § 78 b ZPO verweist.

Ende der Entscheidung

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