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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 37/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 112

Entscheidung wurde am 12.03.2006 korrigiert: die Entscheidung wurde ersetzt, da die Vorversion nicht zur Veröffentlichung bestimmt war
Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts für eine Verdunkelungshandlung i.S. des § 112 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch das Beschwerdegericht unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung, wenn sie sich aus der laufenden Hauptverhandlung ergibt
Beschluss

Strafsache

gegen L.M.

wegen Steuerhinterziehung (hier: Haftbeschwerde)

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 30. Januar 2006 gegen den die Haftfortdauer anordnenden Beschluss der 1. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hagen vom 27. Januar 2006 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 02. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Hagen hat unter dem 14. Januar 2004 gegen den Angeklagten und seinen Steuerberater C. Anklage wegen Steuerhinterziehung erhoben. Sie wirft dem Angeklagten vor, ab dem 30. September 1996 in 13 Fällen als faktischer bzw. ab November 1999 als bestellter Geschäftsführer der Firmen M.S. GmbH und M.S.S. GmbH (Nachfolgefirmen der im Jahre 1993 in Konkurs gefallenen Firma M.S.S. GmbH) teilweise mit dem Steuerberater C. gemeinschaftlich den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht zu haben (§§ 15, 25 Abs. 2, 53 StGB, §§ 369 Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 7 KStG, § 7 GewStG, § 20 EstG). Dabei geht die Anklage von einer Verkürzung der für beide Gesellschaften zu zahlenden Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer i.H.v. insgesamt 4.395.521,- DM und von einer Verkürzung der von den Eheleuten M. zu zahlenden Einkommenssteuer i.H.v. insgesamt 1.625.103,- DM aus.

Diese Beträge ergeben sich nach der Anklage bzgl. aller Steuerarten u.a. deshalb, weil die Firma S.GmbH ab dem Jahre 1995 auf der Grundlage eines am 1. Juli 1995 geschlossenen Lizenzvertrages unberechtigter Weise Lizenzgebühren an die in Dublin/Irland ansässige und von dem Sohn des Angeklagten - T.M.- als Geschäftsführer geleitete Firma S.P. Ltd. gezahlt haben soll. Nach diesem Lizenzvertrag seien von der Firma S.GmbH, vertreten durch den Angeklagten, für ein Patent, das sich auf die Weiterentwicklung einer vom Angeklagten bereits patentierten Spannvorrichtung für Werkstücke bezog, eine Einmalzahlung i.H.v. 325.000,- GBP sowie jährlich ab dem Jahr 1996 3 % auf die Umsätze mit den Produkten nach der alten Erfindung und 6 % auf die Umsätze mit Produkten aus der Neuerfindung gezahlt worden. Die Werkzeugweiterentwicklung hatte T.M.Anfang Dezember 1994 vor dem Hintergrund zum Patent angemeldet, dass er dieses Werkzeug in Irland entwickelt habe. Das Patent habe T.M.anschließend der Firma S.P. Ltd. übertragen. Dabei sei der Lizenzvertrag dieser Firma und der Firma S.GmbH geschlossen worden, weil die Weiterentwicklung des Patents eine ernsthafte Konkurrenz zum Hauptprodukt der M.S.S. GmbH darstelle und es auch vom Markt verdrängt werden könne.

Die Anklage geht indes davon aus, dass dieser Hintergrund von dem Angeklagten vorgetäuscht worden ist und behauptet, tatsächlich sei die Spannvorrichtung nicht in Irland, sondern in Deutschland im Betrieb der Firma M.S.S. GmbH unter Federführung des Angeklagten selbst entwickelt worden. Sie könne u.a. deshalb nicht von T.M. in Dublin/Irland entwickelt worden sein, weil der damals einundzwanzig Jahre alte T.M. sich erst ab Ende Oktober 1994 in Irland aufgehalten habe. Damit sei aber die Zeit für eine Entwicklung in Irland bis zur Anmeldung des Patents zu kurz. Das Datum der Übersiedlung T.M. nach Irland hat die Staatsanwaltschaft dabei einem Bericht des Bewährungshelfers Sch., bei dem T.M. zu diesem Zeitpunkt unter Bewährungsaufsicht stand, entnommen. Folglich - so behauptet die Staatsanwaltschaft Hagen mit ihrer Anklage vom 14. Januar 2004 - sei das Patent richtigerweise der Firma S.GmbH in Deutschland zuzuordnen, so dass sich die gesamten Zahlungen auf den Lizenzvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung an den Angeklagten darstellten.

Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 14. Januar 2004 befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Ein gegen ihn durch das Amtsgericht Hagen am 9. April 2001 wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl war zwar zunächst am 29. April 2001 vollstreckt, aber schon am 25. Mai 2001 nach einer Teileinlassung des Angeklagten im Rahmen einer richterlichen Vernehmung unter Kautionsauflage außer Vollzug gesetzt worden. Am 25. November 2004 hat das Landgericht Hagen bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens den Haftbefehl gänzlich aufgehoben.

Seit dem 19. Januar 2006 findet vor der 1. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hagen mit 11 vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen die Hauptverhandlung statt. Dabei erließ das Landgericht Hagen am 26. Januar 2006 gegen den Angeklagten nach Vernehmung des Bewährungshelfers Sch. in dem dritten Hauptverhandlungstermin vom 25. Januar 2006 erneut einen Haftbefehl. Dies geschah, weil der Zeuge Sch. in der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2006 ausgesagt hatte, er sei im Vorfeld der Hauptverhandlung von einer männlichen Person mit dem Namen M. angerufen worden und im Telefonat darauf hingewiesen worden, dass er in einem Bewährungsbericht ein "verkehrtes Datum" für die Übersiedlung angegeben habe. Der auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützte Haftbefehl wurde dem Angeklagten am 27. Januar 2006 verkündet. Seit diesem Zeitpunkt sitzt der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Dabei hat das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 27. Januar 2006 Einwendungen, die der Angeklagte gegen den Haftbefehl im Verkündungstermin erhoben und zu denen die Strafkammer den präsenten Zeugen T.M. vernommen hatte, zurückgewiesen sowie den Haftbefehl (weiter) aufrechterhalten. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der dringende Verdacht entgegen der Aussage T.M. in seiner Vernehmung vom 27. Januar 2006 dafür bestehe, dass der Angeklagte und nicht sein Sohn den Zeugen Sch. angerufen habe.

Hiergegen richtet sich die Haftbeschwerde des Angeklagten vom 30. Januar 2006, durch die er insbesondere unter Verweis auf die Aussage seines Sohnes rügt, dass die Strafkammer zu Unrecht den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr annehme. Entgegen der Begründung des Haftbefehls und des Haftfortdauerbeschlusses vom 27. Januar 2006 habe er nicht den Zeugen Sch. angerufen und in unlauterer Weise auf ihn eingewirkt.

II.

Die nach § 304 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gegen den Angeklagten besteht der dringende Verdacht einer Straftat (§ 112 Abs. 1 StPO), nämlich einer Steuerhinterziehung gemäß §§ 15, 25 Abs. 2, 53 StGB, §§ 369 Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 7 KStG, § 7 GewStG, § 20 EstG. Dies gilt auch, soweit die Steuerverkürzung aus einer unberechtigten Zahlung von Lizenzgebühren aufgrund des Lizenzvertrages vom 1. Juli 1995 ergibt. Unabhängig von der Frage, wann T.M. nach Irland verzogen ist, ergibt sich der dringende Tatverdacht schon aus der mit der Anklageschrift vorgelegten schriftlichen Korrespondenz der Patentanwälte und des Steuerberaters C. bezüglich des neuen Patents, die nämlich allein an die Firma S.GmbH und nicht an eben T.M. gerichtet war. Dieser dahingehende Tatverdacht wird auch durch das inzwischen vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. G. zur Bedeutung des neuen Patents und der Wirtschaftlichkeit des Lizenzvertrages erhärtet. Diese Beweismittel belegen in erdrückender Weise, dass sich die Zahlungen von Lizenzgebühren in Wirklichkeit als verdeckte Gewinnausschüttung an den Angeklagten erweisen. Auch der Angeklagte hat im Übrigen den Haftfortdauerbeschluss vom 27. Januar 2006 nicht wegen eines fehlenden dringenden Tatverdachts angegriffen.

Das Landgericht stützt den Haftbefehl und die Haftfortdauerentscheidung vom 27. Januar 2006 zu Recht auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. StV 2002, 149 und zuletzt Beschluss vom 12. Januar 2004 in 2 Ws 326/03) besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass er durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 112 Rdn. 26). Dabei muss der dringende Verdacht durch bestimmte Tatsachen aus einem aktiven Verhalten des Beschuldigten begründet sein. Diese Tatsachen müssen zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, aber mehr als nur möglich sein.

Eine derartige, die Verdunkelungsgefahr begründende aktive Handlung des Angeklagten liegt vor. Denn mit dringender Wahrscheinlichkeit war es der Angeklagte, der im Vorfeld der Hauptverhandlung den ehemaligen Bewährungshelfer seines Sohnes und jetzigen Zeugen Sch. angerufen hat, um ihm vorzuhalten, dass er in einem Bewährungsbericht ein "verkehrtes Datum" für die Übersiedlung nach Irland angegeben habe.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Beurteilung des dringenden Verdachts für eine derartige Verdunkelungshandlung durch das Beschwerdegericht nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegt, wenn sie sich - wie hier - aus der laufenden Hauptverhandlung ergibt. Denn ebenso wie bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts i.S.v. § 112 Abs. 1 StPO während der laufenden Hauptverhandlung (vgl. BGH StV 2004, 142; BGH StV 1991, 525; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2004 in 2 Ws 175/04; Beschluss des 3. Strafsenats vom 15. September 2005 in 3 Ws 403/05) ist auch bei der Beurteilung der Verdunkelungsgefahr während der laufenden Hauptverhandlung allein das erkennende Gericht, vor dem die entsprechende Beweisaufnahme stattfindet, in der Lage, deren Ergebnis aus eigener Anschauung festzustellen und für diese Frage zu würdigen. Insoweit hat das Beschwerdegericht demgegenüber keine eigene unmittelbare Kenntnis über den Verlauf der Beweisaufnahme. Folglich kommt es allein darauf an, ob die Entscheidung des Tatgerichts auf einer vertretbaren und plausiblen Wertung der maßgeblichen Umstände beruht (vgl. BGH StV 1991, 525; Beschluss des 3. Strafsenats vom 15. September 2005 a.a.O.).

Das ist hier aber der Fall. Die Wertung der 1. Strafkammer in diesem Punkt, wie sie sich in dem Haftbefehl vom 26. Januar 2006 und in der Haftfortdauerentscheidung vom 27. Januar 2006 darstellt, ist nicht zu beanstanden und wird vom Senat ausdrücklich geteilt. Insofern dürfte auch Folgendes für das gegen T.M. zu erwartende Strafverfahren wegen uneidlicher Falschaussage von maßgeblicher Bedeutung sein:

In seiner Vernehmung vom 27. Januar 2006 hat sich T.M. darauf festgelegt, er allein habe unbeeinflusst von dem Angeklagten bei dem Bewährungshelfer Sch. angerufen, weil er nämlich allein aus dem ihm vorliegenden Abschlussbericht des Bewährungshelfers das Datum "Oktober 1994" für seine Übersiedlung nach Irland entnommen habe. Diese Angabe ist aber unglaubwürdig.

Es ist erstens unplausibel, dass T.M. unbeeinflusst vom Angeklagten, also insbesondere unabhängig von dem Strafverfahren gegen seinen Vater, den Zeugen Sch. angerufen haben will. Hierfür gibt es keinen nachvollziehbaren Grund. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist zu Recht darauf, dass das Datum der Übersiedlung nach Irland im Hinblick auf die lange zurück liegende Bewährungszeit keinen nachvollziehbaren Grund für einen Anruf des T.M. bei dem Bewährungshelfer Sch. darstellt. Zweitens ist höchst zweifelhaft, ob der Zeuge T.M. den Abschlussbericht des Bewährungshelfers überhaupt als "seine" Unterlage erhalten hat. Denn dieser Bericht ist für das die Bewährung führende Gericht bestimmt, nicht aber für den Verurteilten. So ist es völlig unüblich, dem Verurteilten eine Abschrift des Abschlussberichtes zur Verfügung zu stellen. Das Bewährungsheft ergibt ebenso wie die Handakte des Bewährungshelfers dazu auch offensichtlich keinen Anhaltspunkt. Entscheidend ist schließlich drittens, dass das Datum der Übersiedlung nach Irland in dem vom Zeugen T.M. als seine Unterlage genannten Abschlussbericht überhaupt keine Erwähnung findet. Es ist deshalb falsch, wenn T.M. das Datum diesem Bericht entnommen haben will. Unter diesen Umständen kann der gesamten Aussage keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Die Gesamtumstände führen vielmehr zu dem Schluss, dass der Angeklagte den Zeugen Sch. mit dem von diesem bestätigten Gesprächsinhalt angerufen hat.

Die so von dem Zeugen Sch. geschilderte Erklärung des Angeklagten, er - der Zeuge Sch. - habe in seinem Bericht ein falsches Datum für die Übersiedlung angegeben, stellt sich als unlautere Einwirkung auf einen Zeugen und damit als Verdunkelungshandlung i.S.v. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO dar. Denn die zulässige Besprechung mit einem Zeugen zur Feststellung seines Wissens überschreitet die Grenze zur unlauteren Einwirkung, wenn dem Zeugen dabei eine falsche Erinnerung suggeriert wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 112 Rdn. 33). Das ist hier der Fall, wenn der Angeklagte bei dem Telefonat erwähnt, der Zeuge Sch. hat ein falsches Datum angegeben. Damit wird dem Zeugen nicht nur eine falsche Erinnerung suggeriert, sondern diese wird von ihm bereits festgestellt.

Diese aktive Verdunkelungshandlung des Angeklagten begründet die Gefahr weiterer Verdunkelungshandlungen, zumindest, soweit die Strafkammer in den nachfolgenden Hauptverhandlungsterminen weitere Zeugen aus dem persönlichen oder beruflichen Umfeld des Angeklagten vernehmen wird. Das ist jedenfalls für den 6. Hauptverhandlungstermin vom 9. Februar 2006 der Fall, für den die Strafkammer die Vernehmung von Mitarbeitern aus dem Betrieb des Angeklagten vorgesehen hat. Sie wird auch weiterhin bestehen, solange noch die Vernehmung derartiger Zeugen im Raum steht.

Die damit durch das Landgericht zu recht angeordnete Untersuchungshaft stellt sich sowohl im Hinblick auf den Tatvorwurf als auch im Hinblick auf die vom Angeklagten im Verkündungstermin vom 27. Januar 2006 schriftlich vorgetragenen besonderen Situation seiner Firmen als verhältnismäßig dar. Dem Angeklagten wird eine Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang zu Last gelegt, bei der er mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen hat. Bei dem Gewicht dieses Tatvorwurfes steht eine (vorübergehende) Untersuchungshaft des Angeklagten nicht außer Verhältnis zur Sicherung der weiteren Beweisaufnahme und zur Aufklärung des Sachverhalts. Dies gilt auch für die Situation der vom Angeklagten vertretenen Firmen. Aktuell anfallende Geschäfte können sicher durch einen Vertreter des Angeklagten, insbesondere dessen Sohn T. M., abgewickelt werden, der in Irland bereits selbständig als Geschäftsführer einer Firma auftrat und sogar nach der Einlassung des Angeklagten ein Patent entwickelt haben soll. Soweit im März und April 2006 Industriemessen anstehen, auf denen die Firmen des Angeklagten vertreten sein müssen, ist zusätzlich darauf zu verweisen, dass bis zu diesen Terminen die Vernehmung der weiteren Zeugen aus dem privaten und beruflichen Umfeld des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch die Strafkammer abgeschlossen sein wird. Bis zum 2. März 2006 stehen sechs weitere Hauptverhandlungstermine zur Verfügung, mit denen die Abwicklung des Beweisprogramms sichergestellt ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Strafkammer den Haftbefehl vom 26. Januar 2006 aufheben wird, sobald die Zeugen aus dem privaten und beruflichen Umfeld des Angeklagten vernommen sind, weil sich ab diesem Zeitpunkt eine Verdunkelungsgefahr aus dem Anruf des Angeklagten bei dem Zeugen Sch. vermutlich nicht mehr ableitet.

Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft kommen bei der im Raum stehenden Gefahr von Verdunkelungshandlungen nicht in Betracht. Ein Kontaktverbot ist, worauf die Strafkammer zu Recht verweist, bei den noch zu vernehmenden Zeugen aus dem privaten und dem beruflichen Umfeld des Angeklagten praktisch undurchführbar.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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