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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 388/09
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 37 Abs. 1
StPO § 44
StPO § 45
ZPO § 418 Abs. 1
Der Verurteilte muss für Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdefrist substantiierte Gründe vortragen.
Beschluss

Strafsache

In pp.

wegen gefährlicher Körperverletzung

(hier: sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Bewährungswiderrufsbeschluss und weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen einen Bewährungswiderrufsbeschluss).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 08. September 2009 gegen den Beschluss des 4. Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 17. August 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 10. 2009 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen den Bewährungswiderrufsbeschluss des Amtsgerichts Hagen wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hagen hat den Beschwerdeführer am 02. Februar 2007 wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 26. November 2008 rechtskräftig, nachdem das Landgericht Hagen die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil mit Entscheidung vom 10. November 2008 verworfen hatte.

Durch Beschluss vom 20. Januar 2009 widerrief das Amtsgericht Hagen die Strafaussetzung zur Bewährung. Der Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 17. Juni 2009 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Nach Zugang der Ladung zum Strafantritt am 17. Juli 2009 beantragte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Juli 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gleichzeitig Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Januar 2009 ein. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages führte der Verteidiger aus, dass den Verurteilten kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Beschwerdeeinlegung treffe. Dieser habe den Beschluss nicht erhalten. Das Landgericht Hagen hat mit Beschluss vom 17. August 2009 den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig abgelehnt und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 20. Januar 2009 als unzulässig verworfen.

Gegen diesen dem Verurteilten am 02. September 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08. September 2009 beim Landgericht eingegangene, mit anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tag eingelegte Beschwerde des Verurteilten. Die darin angekündigte Begründung mit gesondertem Schriftsatz ist nicht eingegangen.

II.

1.

Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 311 Abs. 2 StPO ablehnenden Beschluss des Landgerichts ist zulässig. In der Sache bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts zu Recht verworfen, da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in zulässiger Weise gestellt worden ist.

Gemäß § 44 StPO muss der Antragsteller darlegen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Glaubhaftmachung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag, auch wenn sie noch nach Ablauf der Antragsfrist nachgeholt werden kann (BGH NStZ 1991, 295; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 45 Rn. 6). Darüber hinaus ist gemäß § 45 Abs. 1 StPO Zulässigkeitsvoraussetzung für den Wiedereinsetzungsantrag, dass dieser Tatsachen über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthält (Meyer-Goßner, aaO, § 45 Rn. 5), sowie dass innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Handlung nachgeholt wird (Meyer-Goßner, aaO, § 45 Rn. 11).

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen hat der Verurteilte nicht erfüllt. Es fehlt bereits an nachprüfbaren Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, so dass schon nicht überprüft werden kann, ob die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO eingehalten ist.

Weiterhin ist auch nicht in hinreichender Weise ein das Verschulden des Verurteilten an der Fristversäumung ausschließender Sachverhalt vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Auf Grund der Beweiskraft der Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde über die am 17. Juni 2009 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgte Ersatzzustellung (§§ 37 Abs. 1 StPO, § 418 Abs. 1 ZPO) ist der ordnungsgemäße Zugang des Beschlusses vom 20. Januar 2009 belegt. Der Gegenbeweis ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dieser ist aber substantiiert anzutreten. Entweder muss ein Sachverhalt dargelegt werden, der sich auf die Urkunde und deren inhaltliche Richtigkeit bzw. die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Vorgangs selbst bezieht (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 37 Rn. 27 m.w.N.) oder aber der Antragsteller muss Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen des eingelegten Schriftstücks möglich erscheint (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 73, 74). Beschränkt sich der Antragsteller jedoch, wie vorliegend, lediglich darauf, den Erhalt des Schriftstücks zu bestreiten, so fehlt es in jeder Hinsicht an der gebotenen Substantiierung (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, VRS 87, 441, 442; Senatsbeschluss vom 18. September 2001 in 2 Ws 233/01, VRS 101, 439 f.)

2.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss vom 20. Januar 2009 als unzulässig verworfen worden ist, ist nicht zulässig. Eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unterliegt, abgesehen von den in § 310 Abs. 1 StPO aufgeführten, hier nicht einschlägigen Fällen, keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO).

3.

Ein weiteres Zuwarten bezüglich der angekündigten Beschwerdebegründung erschien im Hinblick auf die eindeutige Sach- und Rechtslage nicht angezeigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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