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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 41/2000
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StPO § 171
StPO § 172 Abs. 2
StPO § 172 Abs. 1
StGB § 170 b
StGB § 170 b Abs. 1
StGB § 170
StGB § 170 Abs. 1
Derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, den Unterhaltsbedarf anstelle des an sich vorrangig verpflichteten Täters einer Unterhaltspflichtsverletzung (§ 170 StGB) zu decken, ist nicht Verletzter im Sinn des § 172 Abs. 2 StPO und kann daher einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht stellen.
OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

2 Ws 41/2000 OLG Hamm 2 Zs 2738/99 GStA Hamm 35 Js 549/99 StA Münster

Ermittlungsverfahren

(Klageerzwingungsverfahren)

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 7. Februar 2000 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 6. Januar 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6. April 2000 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul,

den Richter am Oberlandesgericht Mosler und

den Richter am Amtsgericht Giesecke von Bergh

nach Anhörung des Generalstaatsanwalts

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Antragstellerin und der Beschuldigte sind geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin wirft dem Beschuldigten vor, sich der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 b StGB bzw. ab dem 1. Februar 1998 gemäß § 170 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er keinen Unterhalt an ihre gemeinsame noch minderjährige Tochter D geleistet habe, obwohl er aufgrund des vor dem Amtsgericht Freiburg geschlossenen Vergleichs vom 18. Februar 1986 (41 F 249/85) verpflichtet gewesen sei, an seine Tochter zumindest 350,- DM monatlich an Unterhalt zu zahlen.

Unter dem 2. Mai 1999 erstattete die Antragstellerin gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Die Staatsanwaltschaft Münster stellte das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten durch Verfügung vom 26. Oktober 1999 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein mit der Begründung, der Beschuldigte sei aufgrund der von ihm dargelegten und weitgehend belegten persönlichen Umstände nicht leistungsfähig gewesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vom 11. November 1999 hat der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 6. Januar 2000 als unbegründet zurückgewiesen und ergänzend bemerkt, dass es zwar zutreffe, dass der Beschuldigte eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind habe und insoweit zivilrechtlich hinsichtlich etwaiger Gründe, die es ihm unmöglich machen, dieser Pflicht nachzukommen, darlegungspflichtig sei. Gleichwohl sei es im Rahmen des Strafverfahrens Aufgabe der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten nachzuweisen, dass er leistungsfähig ist oder aber seine Leistungsunfähigkeit in schuldhafter Weise selbst herbeigeführt habe. Dieser Nachweis könne jedoch angesichts der gesamten Umstände nicht hinreichend geführt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingereichte Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war als unzulässig zu verwerfen, da die Antragstellerin nicht Verletzte i.S.d. § 172 Abs. 1 StPO ist.

Verletzter im Sinne dieser Vorschrift ist, wer im Falle der tatsächlichen Begehung der behaupteten Straftat durch diese unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt wäre. Bei dieser Bewertung sind nur die von der Strafrechtsordnung anerkannten Interessen zu berücksichtigen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 172 Rdnr. 9 f m.w.N.).

Sowohl § 170 b Abs. 1 StGB a.F. als auch die gleichlautende Vorschrift des nunmehr geltenden § 170 Abs. 1 StGB diente bzw. dient in erster Linie dem Schutz des gesetzlich Unterhaltsberechtigten vor einer Gefährdung seines Lebensbedarfes und daneben (in zweiter Linie) dem Zweck, die Allgemeinheit vor einer unberechtigten Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bewahren (vgl. BVerfGE NJW 1979, 1445; BGHSt 29, 85; Dippel in LK, 10. Aufl., § 170 b Rdnr. 3; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 170 Rdnr. 1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 170 b Rdnr. 1 m.w.N.).

Bei der Begehung einer Straftat nach § 170 b Abs. 1 StGB a.F. bzw. § 170 Abs. 1 StGB ist daher der gesetzlich Unterhaltsberechtigte in seinen strafrechtlich geschützten Interessen verletzt. Darüber hinaus wird nach der Rechtsprechung auch der Träger der Sozialhilfe, der anstelle des eigentlichen unterhaltsverpflichteten Täters den Unterhalt des gesetzlich Unterhaltsberechtigten sicherstellt, als Verletzter angesehen (vgl. OLG Hamm, NJW 1958, 640). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, wenn auch ein öffentlicher Versorgungsträger, der Unterhaltsleistungen erbringe, als Verletzter in Betracht komme, so müsse man bei einer Straftat nach § 170 b Abs. 1 StGB a.F. bzw. nach § 170 Abs. 1 StGB auch einen Dritten als verletzt ansehen, der rechtlich verpflichtet ist, den Unterhaltsbedarf anstelle des vorrangig verpflichteten Täters zu decken, wie z.B. die Großeltern bei einer Unterhaltspflichtverletzung des Vaters (Rieß in LR, StPO, 24. Aufl., § 172 Rdnr. 75; im Ergebnis ohne weitere Begründung ebenso Plöd in KMR, StPO, 4. Aufl., Stand: Juli 1998, § 172 Rdnr. 35), vermag sich der Senat dieser Auffassung ebensowenig wie der hiesige 3. Strafsenat (Beschluss vom 7. Oktober 1999 in 3 Ws 45/99) anzuschließen.

Beide Fallgestaltungen weisen zwar insoweit eine Gemeinsamkeit auf, als jeweils ein anderer anstelle des vorrangig zur Unterhaltszahlung verpflichteten Täters für den Unterhalt des gesetzlich Unterhaltsberechtigten aufkommt. Dieser Umstand ist aber nicht der Grund dafür, warum der Träger der Sozialhilfe oder ein anderer öffentlicher Versorgungsträger bei Begehung einer Straftat nach den genannten Vorschriften als Verletzter in Betracht kommt. Maßgebend dafür ist vielmehr, dass der Träger der Sozialhilfe oder ein anderer öffentlicher Versorgungsträger den Unterhalt des gesetzlich Unterhaltsberechtigten mit öffentlichen Mitteln bestreitet, wodurch der - zumindest in zweiter Linie - verfolgte Schutzzweck der genannten Vorschriften, nämlich die Allgemeinheit von einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bewahren, tangiert wird.

Die Antragstellerin wäre daher auch dann nicht durch die von ihr behauptete Straftat des Beschuldigten verletzt, wenn sie über die ihr als Mutter des Kindes D obliegende (anteilige) Unterhaltsverpflichtung hinaus den gesamten Unterhalt für das Kind hätte allein sicherstellen müssen, was sie im Übrigen nicht vorgetragen hat.

Der Antrag der Antragstellerin war daher als unzulässig zu verwerfen, soweit sie - wie ausdrücklich geschehen - im eigenen Namen die gerichtliche Entscheidung beantragt hat.

Sofern der Antrag von dem Kind vertreten durch die Mutter, gestellt sein sollte - wogegen jedoch der Wortlaut des Antrags spricht, indem sich die Mutter selbst als unmittelbar Verletzte bezeichnet -, wäre dieser Antrag ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Zwar wäre die Tochter D als Verletzte der in der Antragsbegründung behaupteten Straftat des Beschuldigten anzusehen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO setzt aber voraus, dass der Verletzte zuvor bereits den Antrag nach § 171 StPO auf Strafverfolgung wegen derjenigen Tat, die Gegenstand des Klageerzwingungsverfahrens sein soll, gestellt und er gegen den dann ergangenen Bescheid der örtlichen Staatsanwaltschaft die Vorschaltbeschwerde eingelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 1997 in 2 Ws 337/97; den o.g. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 7. Oktober 1999; ferner OLG Hamm JZ 1962, 171; OLG Oldenburg, MDR 1987, 431; OLG Karlsruhe NJW 1986, 1276; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 5 a; Rieß in LR, a.a.O., Rdnr. 4-7; KK-Schmid, StPO, 4. Aufl., § 172 Rdnr. 3 und 17). Der dem von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Antrag auf Strafverfolgung des Beschuldigten wegen des Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht ist jedoch nur durch die Mutter Cornelia Bauer im eigenen Namen gestellt worden. Nur sie hat auch gegen den Bescheid der örtlichen Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt. Die als Verletzte der behaupteten Straftat anzusehende Tochter ist dagegen nicht schon Antragstellerin i.S.d. § 171 StPO gewesen und hat auch das Vorschaltbeschwerdeverfahren nicht durchgeführt, so dass ihr mangels Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO nicht zustehen würde.

Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen und die Zulässigkeit des Antrags unterstellt, dürfte dieser darüber hinaus aber auch in der Sache unbegründet sein. Insoweit vermag der Senat auch im Hinblick auf das Antragsvorbringen den angefochtenen Bescheiden der örtlichen Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts nichts hinzuzufügen und nur noch einmal zu wiederholen, dass es im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht darauf ankommt, ob der Beschuldigte wie im Zivilverfahren seiner Darlegungspflicht hinsichtlich seiner Leistungsunfähigkeit nachgekommen ist, sondern dass ihm nachgewiesen werden muss, leistungsfähig gewesen zu sein oder aber Möglichkeiten, leistungsfähig zu werden, schuldhaft nicht ausgenutzt hat. Dieser Nachweis dürfte jedoch mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein.

Ende der Entscheidung

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