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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.02.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 46/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 300 |
Beschluss Strafsache gegen H.T. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, (hier: "weitere Beschwerde" bzw. Gegenvorstellungen der Zeugin H. H., gegen einen auf Beschwerde hin erlassenen Beschluss des Landgerichts betreffend ein gegen die Zeugin verhängtes Ordnungsgeld).
Auf die Eingabe der Zeugin H., eingegangen beim Landgericht Bochum am 10. Dezember 2001, gegen den Beschluss der 13. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19. September 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 02. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Eine Sachentscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die Sache wird an die 13. Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückgegeben.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21. Juni 2001 ist gegen die Zeugin H. wegen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin vom selben Tage ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- DM, ersatzweise für je 100,- DM ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 20. Juli 2001 ist diese Maßnahme aufrechterhalten worden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Zeugin H. ist durch Beschluss der 13. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19. September 2001 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit ergänzenden Anmerkungen verworfen worden.
Nachdem durch die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung des Ordnungsgeldes eingeleitet worden war, hat sich die Zeugin H. - nach ihren Angaben auf eine entsprechende Anregung einer Bediensteten der Staatsanwaltschaft Bochum hin - nochmals mit undatiertem Schreiben, das am 10. Dezember 2001 beim Landgericht Bochum einging und an dieses gerichtet war, gegen die Aufrechterhaltung des Ordnungsgeldbeschlusses gewandt und hierzu weitere Ausführungen gemacht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten nunmehr entsprechend der Auffassung der Strafkammer mit dem Antrag vorgelegt, die "weitere Beschwerde" gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 19. September 2001 als unzulässig zu verwerfen.
Bei dieser Sachlage ist eine Sachentscheidung des Senats nicht veranlasst.
Entgegen der Auffassung der Strafkammer und der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei der am 10. Dezember 2001 eingegangenen Eingabe der Zeugin H. nämlich nicht um eine - insoweit gemäß § 310 Abs. 1 StPO unzulässige - weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. September 2001, sondern entsprechend dem Inhalt und dem Sinn der Eingabe um eine Gegenvorstellung gegen den genannten Beschluss.
Über diese hat aber nicht der Senat, sondern die Strafkammer zu entscheiden.
Wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 in 2 Ws 138/01 unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 20. März 2000 in 2 Ws 80/00 = Rpfleger 2000, 424 = wistra 2000, 318), ist nach § 300 StPO das Vorbringen eines rechtssuchenden Bürgers dahin auszulegen, dass ihm eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Rechtszügen ermöglicht wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 300 Rdnr. 1 u. 3).
Ein förmliches Rechtsmittel steht der Zeugin H. gegen die Entscheidung der Strafkammer aber nicht mehr zu.
Eine weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. September 2001 wäre gemäß § 310 Abs. 1 StPO unzulässig, da einer der Ausnahmetatbestände dieser Vorschrift ersichtlich nicht vorliegt.
Das Ziel der letzten Eingabe der Zeugin H., nämlich eine erneute Überprüfung der Entscheidung der Strafkammer, kann aber nur dann erreicht werden, wenn die Eingabe als Gegenvorstellung aufgefasst und behandelt wird. Eine solche Entscheidung ist aber nicht bereits in dem Vermerk des Strafkammervorsitzenden vom 10. Februar 2002 (Bl. 111 d.A.) zu sehen, in welchem angemerkt ist, die Kammer sehe keine Veranlassung, ihren Beschluss zu überdenken.
Demgemäss waren die Akten ohne eine Sachentscheidung des Senats an die Strafkammer zur Entscheidung über die Gegenvorstellungen der Zeugin H. zurückzugeben.
Da der Senat bei der Prüfung der Frage, wie die am 10. Dezember 2001 eingegangene Eingabe der Zeugin H. zu behandeln ist, auch den Inhalt der Akten zur Kenntnis zu nehmen hatte, merkt er für die weitere Sachbehandlung folgendes an:
Bei den bisher wegen des Ausbleibens der Zeugin H. im Hauptverhandlungstermin vom 21. Juni 2001 vor dem Amtsgericht Bochum zugrunde liegenden Entscheidungen ist offensichtlich davon ausgegangen worden, dass die Zeugin H. das Gericht über die an demselben Tage anstehende Besprechung mit dem Kinderchirurgen wegen der bevorstehenden Operation ihrer Tochter hätte informieren müssen. Dabei dürfte jedoch übersehen worden sein, dass die Hauptverhandlung erst um 15.00 Uhr anberaumt worden war, die Zeugin jedoch bereits um 14.00 Uhr nach der Besprechung mit dem Arzt wieder zu Hause war. Die Versäumung der Hauptverhandlung, die bis dahin bereits mehrere Male verschoben worden war, wurde vielmehr offenbar dadurch ausgelöst, dass die Zeugin bei ihrer Rückkehr ihren Sohn mit hohem Fieber zu Hause vorfand (vgl. das Schreiben der Zeugin H. vom 1. Juli 2001, Bl. 84 d.A.).
Auch wenn im Übrigen die im Beschluss der Strafkammer vom 19. September 2001 aufgeführten Argumente rechtlich zutreffend sein mögen, wird im Rahmen der noch zu bescheidenden Gegenvorstellungen auch zu bedenken sein, ob eine Behandlung des Sachverhalts entsprechend § 153 StPO (vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 51 Rdnr. 17) in Betracht kommen kann.
Ende der Entscheidung
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