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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.05.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 519/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 172 | |
StPO § 170 |
Für einen begründeten Klageerzwingungsantrag ist "hinreichender Tatverdacht" im Sinn des § 170 StPO erforderlich
Beschluss In dem Ermittlungsverfahren
gegen Dr. med. G.B.,
wegen falscher Versicherung an Eides Statt u.a.(hier: Antrag der T.R. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO; Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.).
Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO vom 6. Februar 1997 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 10. Januar 1997 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.05.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts und des Antragsgegners bzw. seines Bevollmächtigten beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Februar 1997 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat gegen den Beschuldigten u.a. Strafanzeige wegen falscher Versicherung an Eides Statt erstattet. Sie wirft dem Beschuldigten, der sie 1991 nach einem Verkehrsunfall ärztlich behandelt hat, vor, in dem Zivilverfahren 17 S 196/95 LG Dortmund am 9. November 1995 eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben zu haben. In diesem Verfahren hat der Beschuldigte versichert, dass bei einer von ihm am 18. September 1991 durchgeführten Operation des Knies der Antragstellerin der Meniskus nicht entfernt worden sei. Die Antragstellerin ist der Auffassung, diese Erklärung sei falsch gewesen, da der Beschuldigte tatsächlich den Meniskus doch entfernt habe.
Das Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Dortmund mit Bescheid vom 20. Mai 1996 eingestellt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 10. Januar 1997 zurückgewiesen. Die Antragstellerin betreibt nunmehr das Klageerzwingungsverfahren.
In diesem hat der Senat mit Beschluss vom 3. November 2001 das Verfahren zunächst ausgesetzt; auf diesen Beschluss wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen. Inzwischen sind über die in dem Beschluss des Senats vom 3. November 1998 erwähnten Zwischenermittlungen hinaus weitere Untersuchungen des Knies der Antragstellerin vorgenommen worden. In einem von der Antragstellerin geführten (weiteren) Zivilverfahren (13 U 196/00 OLG Hamm) hat Prof. P. aus Münster ein weiteres Gutachten erstattet, in dem u.a. er zu dem Ergebnis gekommen ist, "dass im Bereich des rechten Kniegelenkes keinerlei Meniskusschaden nachweisbar war und auch keinerlei operative Manipulationen im Bereich der Meniscii des rechten Kniegelenkes durch Herrn Balthasar vorgenommen wurden".
II.
Bei dieser Sachlage war das Verfahren nunmehr wieder aufzunehmen und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Februar 1997 als unbegründet zu verwerfen.
Nach § 174 Abs. 1 StPO wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen, wenn sich "kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage" ergibt. Diese Formulierung des § 174 Abs. 1 StPO entspricht inhaltlich § 170 Abs. 1 StPO. Damit ist für einen begründeten Klageerzwingungsantrag "hinreichender Tatverdacht" im Sinn der §§ 170 Abs. 1, 201 StPO erforderlich. Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich der Auffassung des OLG Rostock im Beschluss vom 29. März 1996 (NStZ-RR 1996, 272; so auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 174 StPO Rn. 2) an. Mit dem OLG Rostock ist der Senat ebenfalls der Auffassung, dass über die Frage, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt, das Oberlandesgericht in eigener Verantwortung zu entscheiden hat. Dabei hat es eine eigene vorläufige Tatbewertung vorzunehmen. Ist als Ergebnis dieser vorläufigen Bewertung nicht zu erwarten, dass bestehende Zweifel in der Hauptverhandlung überwunden werden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 1996, 272, 273).
Vorliegend führt die Bewertung der inzwischen eingeholten bzw. vorliegenden Beweise zu dem Ergebnis, dass hinreichender Tatverdacht dahin, dass der Beschuldigte eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben hat, nicht bejaht werden kann. Zu der Frage, ob der Innenmeniskus des rechten Knies der Antragstellerin entfernt worden ist, liegen unterschiedliche Angaben vor. Von Prof. Matzen ist dieses in der Vergangenheit bejaht worden, seine Angaben werden aber durch die des im o.a. Zivilverfahren gehörten Sachverständigen Prof. P. nicht bestätigt. Damit bleiben nach Auffassung des Senats unüberwindbare Zweifel hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob der Innenmeniskus entfernt worden ist oder nicht. Da sich diese auch in einer Hauptverhandlung nicht werden lösen, ist eine Verurteilung des Beschuldigten unwahrscheinlich. Damit besteht aber kein hinreichender Tatverdacht und war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der sich aus § 177 StPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Dem Sachverständigen Prof. P. haben im Übrigen bei der Erstattung seines Gutachtens die Aufnahmen aus der Kernspintomographie, auf die sich die Antragstellerin nun noch bezieht, vorlegen. Für eine erneute Begutachtung der Antragstellerin besteht damit angesichts der Sachkunde dieses Sachverständigen keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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