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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 54/05
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BtMG
Vorschriften:
StGB § 57 | |
StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | |
StPO § 454 b Abs. 3 | |
BtMG § 35 |
2 Ws 50/05 2 Ws 54/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat durch den angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2005 die Aussetzung des Restes von Freiheitsstrafen, die derzeit gegen den Verurteilten vollstreckt werden, abgelehnt, da der Verurteilte sich mit seiner bedingten Entlassung nicht einverstanden erklärt hat. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:
"Dem Beschwerdevorbringen lässt sich entnehmen, dass der Verurteilte nunmehr seine Einwilligung in die bedingte Entlassung erteilt. Eine zunächst verweigerte Einwilligung kann auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt und damit die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB herbeigeführt werden. Nachdem der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde deutlich zum Ausdruck gebracht hat, nunmehr mit der Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe einverstanden zu sein, kann die Versagung seiner bedingten Entlassung nicht mit der im angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung aufrecht erhalten bleiben.
Gleichwohl kann eine Entscheidung in der Sache nicht erfolgen, da die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung verfrüht ergangen ist.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgericht Essen vom 27.03.2001 i. V. m. dem Urteil des Landgericht Essen vom 20.06.2001 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 16.09.2003 die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Die Strafe wird noch nicht vollstreckt.
Nach § 454 b Abs. 3 StPO kann die Entscheidung gemäß § 57 StGB bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen nur gleichzeitig getroffen werden. Die Zurückstellungsmöglichkeit einer der Freiheitsstrafen nach § 35 BtMG ändert daran nichts. Solange ein Vielfachtäter nicht insgesamt seine Freiheitsstrafen anteilig zu zwei Drittel verbüßt hat, kann die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, womit auch die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gem. § 35 BtMG fehlen (zu vgl. OLG München, Beschluss vom 02.12.1999 - 2 Ws 1168-1170/99; Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11.04.2001 - 2 Ws 558/00).
Der gemeinsame 2/3-Zeitpunkt steht derzeit noch nicht an. Die Strafvollstreckungskammer wird im gemeinsamen 2/3-Zeitpunkt über die Aussetzung der Reste der Freiheitsstrafen gemeinsam zu entscheiden haben."
Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Überprüfung bei.
Zusätzlich weist der Senat auf Folgendes hin: Es entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Einwilligung des Verurteilten mit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 1. Dezember 2003 in 2 Ws 302/03). In der Regel führt dies zur Aufhebung und zur Zurückverweisung. Vorliegend war jedoch die sofortige Beschwerde zu verwerfen, da der sogenannte gemeinsame 2/3-Zeitpunkt noch nicht erreicht ist. Werden nämlich gegen einen Verurteilten nacheinander mehrere Freiheitsstrafen vollstreckt, so hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 454 b Abs. 3 StPO über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller zur Vollstreckung anstehenden Strafen gleichzeitig zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 454 b Rn 11 m.w.N.). Dieser 2/3-Zeitpunkt ist vorliegend jedoch noch nicht erreicht, da die durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. März 2001 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juni 2001 verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt war, noch nicht vollstreckt wird. Demgemäß kam nach Auffassung des Senats eine Aufhebung nicht in Betracht, sondern es war das Rechtsmittel zu verwerfen. Dem Verurteilten ist es unbenommen, bei Erreichen des gemeinsamen 2/3-Zeitpunkts erneut einen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen.
Ende der Entscheidung
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