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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 55/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 112
Zur Bejahung von Fluchtgefahr, wenn der Angeklagte von der verhängten Strafe schon 22/3 verbüsst hat, ihm aber aus anderen Verfahren noch erhebliche Strafverbüßungen drohen.
Beschluss Strafsache gegen D.E., wegen Diebstahls (hier: Haftbeschwerde des Angeklagten).

Auf die (Haft)Beschwerde des Angeklagten vom 08. Januar 2003 gegen den Beschluss der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 04. Januar 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 02. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

I.

Der am 25. August 2002 vorläufig festgenommene Angeklagte befindet sich seit diesem Tage aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Herne-Wanne gleichen Datums - 10 Gs 260/02 - ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum.

Durch Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 10. Oktober 2002 - 8 Ls 3 Js 481/02 AK 55/02 - ist gegen ihn wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten erkannt worden. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Oktober 2002 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. Januar 2003 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat ihre unter dem 15. Oktober 2002 eingelegte Berufung mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 04. Januar 2003 hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung und nach Maßgabe des angefochtenen Urteils angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Haftbeschwerde vom 08. Januar 2003, der das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 11. Februar 2003 nicht abgeholfen hat.

Nachdem die auf den 28. Januar und 27. Februar 2003 festgesetzten Verhandlungstermine wegen Verhinderung des Verteidigers sowie der auf den 06. Februar 2003 bestimmte Termin wegen Verhinderung des Sachverständigen verlegt werden mussten, ist nunmehr Hauptverhandlungstermin auf den 06. März 2003 anberaumt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 10. Oktober 2002, das infolge der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen rechtskräftig ist, ist der Angeklagte dringend verdächtig, am 24. August 2002 in Herne-Wanne einen Einbruchsdiebstahl in einen Pkw begangen sowie einen weiteren versucht zu haben.

Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO fort.

Dieser ist gegeben, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Angeklagte werde sich dem Verfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich ihm zur Verfügung halten (vgl. OLG Köln StV 1996, 390 und 1991, 472). Zwar hat der Angeklagte von der durch Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 10. Oktober 2002 gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Anrechnung der seit dem 25. August 2002 erlittenen Untersuchungshaft von fast sechs Monaten nach § 51 Abs. 1 StGB nahezu zwei Drittel verbüßt, so dass noch eine Straferwartung von etwa drei Monaten verbleibt. Diese allein vermag keinen hohen Fluchtanreiz zu begründen. Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert aber neben der Berücksichtigung der Straferwartung die Würdigung aller Umstände des Falles, insbesondere auch der Lebensverhältnisse des Beschuldigten (Senat in StV 1999, 37 u. 215; StraFo 1999, 248; NStZ-RR 2000, 188 = StraFo 2000, 203; StV 2001, 685 = StraFo 2002, 23; Beschluss vom 28. Oktober 2002 in 2 BL 100/02). Der bereits mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte, der bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten unter Bewährung stand, hat zum einen mit dem Widerruf der bedingten Aussetzung des Restes der mit Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 23. Mai 2002 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu rechnen. Gegen ihn ist zum anderen im Verfahren 51 Js 1047/02 von der Staatsanwaltschaft Bochum unter dem 02. Januar 2003 Anklage wegen Hehlerei in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen in der Zeit zwischen dem 20. Juni und dem 02. Juli 2002, erhoben worden, so dass ihm die Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe droht. Im Hinblick hierauf und in Anbetracht seiner noch unbewältigten Betäubungsmittelabhängigkeit, aufgrund derer er die verfahrensgegenständlichen Straftaten verübt hat, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte sich unter dem Druck des Berufungsverfahrens und der weiteren Strafverfahren erneut dem Drogenkonsum zuwenden und in der Rauschgiftszene untertauchen wird. Fluchthindernde soziale Bindungen liegen nicht vor. Der Angeklagte verfügt über keinen Arbeitsplatz. Die Beziehung zu seiner Freundin besteht erst seit wenigen Monaten und hat ihn in der Vergangenheit auch nicht zu stabilisieren, insbesondere nicht von der Begehung von Straftaten abzuhalten vermocht. Zu seinem Vater unterhält er keinen Kontakt, das Verhältnis zu seiner Mutter ist gespannt. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände erachtet der Senat es für wahrscheinlich, dass der Angeklagte dem in ihnen liegenden Fluchtanreiz nachgeben würde.

Der Fluchtgefahr vermag nach Auffassung des Senats nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft nach § 116 Abs. 1 StPO begegnet zu werden.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie fast sechs Monate andauert, im Hinblick auf den bereits am 06. März 2003 anstehenden Hauptverhandlungstermin derzeit noch nicht unverhältnismäßig. Zwar hat der Angeklagte schon nahezu zwei Drittel der erstinstanzlich gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verbüßt. Es gibt aber weder einen verfassungsrechtlich abgesicherten noch einen strafprozessual anerkannten Grundsatz, dass die Untersuchungshaft die Dauer der verhängten und insgesamt zu verbüßenden Strafe nicht erreichen darf (OLG Düsseldorf MDR 1993, 371). Allerdings kann die Möglichkeit der Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht unberücksichtigt bleiben (Senatsbeschluss vom 04. Januar 1998 in 2 Ws 600/98; Beschluss des 3. Strafsenats vom 05. November 1992 in 3 Ws 540/92). Die Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft wäre jedoch in Bezug auf diese Erwägung nur dann maßgeblich in Frage gestellt, wenn zumindest von der Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen bedingten Entlassung ausgegangen werden könnte (OLG Hamm MDR 1993, 673). Diese ist indes vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und des Bewährungsversagens des Angeklagten, seiner unbewältigten Drogenproblematik, des drohenden Widerrufs der Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 23. Mai 2002 sowie des neuen Strafverfahrens 51 Js 1047/02 StA Bochum nicht zu erwarten.

Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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