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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 58/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 304
StPO § 310
StPO § 132
StPO § 116
StGB § 70
Handelt es sich bei der im Rahmen der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls getroffenen Anordnung nur der äußeren Form nach um eine Auflage, kann gegen diese Anordnung Beschwerde eingelegt werden. § 310 StPO gilt insoweit dann nicht.

Ein (vorläufiges) Berufsverbot kann nicht in Form einer Haftverschonungsauflage erlassen werden.


Beschluss Strafsache gegen W.A. wegen Betruges

Auf die (weitere Haft-) Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Januar 2002 gegen den Beschluss der 13. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Bochum vom 18. Januar 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 03. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit dem Beschuldigten unter der Nummer 3 die "Auflage" erteilt worden ist, sich jeder Tätigkeit als Steuerberater zu enthalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Dem Beschuldigten wird in dem von der Staatsanwaltschaft Bochum - seit dem 17. Juli 2001 auch gegen ihn - geführten Ermittlungsverfahren 35 Js 131/01 vorgeworfen, in dem Zeitraum vom 14. März 1998 bis zum 23. Oktober 1998 in neun Fällen gemeinschaftliche Betrügereien in besonders schweren Fällen begangen zu haben. Er soll als Steuerberater für finanzschwache Käufer von Immobilien (Plattenbauwohnungen ) zum Nachweis überdurchschnittlich hoher Einkünfte wider besseres Wissen frei erfundene Gewinnermittlungen für angeblich selbständige Tätigkeiten erstellt haben. Dies soll der Beschuldigte, der mit den Steuerangelegenheiten der Erwerber nicht befasst gewesen war, getan haben, um die Vollfinanzierung der überhöhten Kaufpreise für die Wohnungen durch Kreditinstitute zu ermöglichen. Dabei sollen in den angegebenen Kaufpreisen für die Banken nicht erkennbar sowohl das jeweilige - etwa 10 % des Kaufpreises betragende - Handgeld für den Erwerber als auch die etwa doppelt so hohe Provision des mitbeschuldigten Vermittlers enthalten gewesen sein.

Wegen dieser Vorwürfe hat das Amtsgericht Bochum ( 64 Gs 5828/01 ) gegen den am 19. Dezember 2001 vorläufig festgenommenen Beschuldigten am 20. Dezember 2001 einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs.2 Nr. 2 StPO gestützten Haftbefehl erlassen.

Auf die Haftbeschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht Bochum im Termin zur mündlichen Anhörung am 18. Januar 2002 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Der Beschuldigte wendet sich mit seinem als "weitere Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel ausschließlich gegen die Nummer 3 dieses Haftverschonungsbeschlusses, wonach er sich jeder Tätigkeit als Steuerberater zu enthalten habe.

Das Landgericht Bochum hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 21. Februar 2002 nicht abgeholfen.

II.

1. Die gegen diese Anordnung gerichtete ( weitere ) Beschwerde ist zulässig.

Nach § 310 Abs.1 StPO können Beschlüsse, die von dem Landgericht auf Beschwerden hin erlassen worden sind, durch weitere Beschwerde angefochten werden, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten betreffen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung auch, wenn sich die weitere Beschwerde gegen den Bestand eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls richtet ( vgl. Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2001 2 Ws 305 u. 306/01 m.w.N. ).

Nicht statthaft ist allerdings eine gegen Auflagen und Weisungen eines Haftverschonungsbeschlusses gerichtete weitere Beschwerde. Eine Entscheidung über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Auflagen ist nämlich nach nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung keine die Verhaftung betreffende Entscheidung im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO, weil sie nicht die Grundlagen für eine Inhaftierung eines Beschuldigten, sondern allein die Ausgestaltung seines Lebens in Freiheit betrifft ( vgl. Senat a.a.O. m.w.N. auch zum Meinungsstand ).

Entgegen der Auffassung der Strafkammer und der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich vorliegend aber nicht um eine ( unzulässige ) weitere Beschwerde nach § 310 Abs.1 StPO gegen eine Auflage in einem Haftverschonungsbeschluss, sondern um eine gemäß § 304 Abs.1 StPO zulässige Beschwerde gegen die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes im Sinne des § 132 a StPO. Die unter Nummer 3 des angefochtenen Beschlusses getroffene Anordnung ist nämlich nur ihrer äußeren Form nach eine vom Landgericht auf die ( Haft- )Beschwerde hin getroffene Entscheidung über eine Auflage im Sinne von § 116 Abs.1 StPO. Tatsächlich handelt es sich um eine Anordnung, die ihrem Inhalt nach ein vorläufiges Berufsverbot im Sinne des § 132 a StPO zum Gegenstand hat. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.

a. Dabei ist gemäß § 300 StPO unschädlich, dass der Verteidiger des Beschuldigten sein Rechtsmittel ausdrücklich als "weitere Beschwerde" gegen die "Haftverschonungsauflage" bezeichnet hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats verpflichtet der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Beschuldigten auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle Staatsanwaltschaft und Gericht, ein Rechtsmittel des Beschuldigten - ungeachtet einer irrtümlich falschen Bezeichnung - so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreicht wird ( vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2000, 2 Ws 80/00 m.w.N. ).

Dem wird die Auslegung des Rechtsmittels des Beschuldigten als weitere Beschwerde aber nicht gerecht. Eine verständige, die Interessen des Beschuldigten berücksichtigende Auslegung der Ausführungen des Verteidigers in der (weiteren) Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2002 führt vielmehr dazu, dass es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel um eine Beschwerde gegen die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes handelt. Soweit er das Rechtsmittel irrtümlich als weitere Beschwerde gegen den Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts bezeichnet hat, beruht dieser Irrtum nicht zuletzt auf der - sowohl in ihrer Bezeichnung als Haftverschonungsauflage als auch der konkreten Rechtsanwendung nach - fehlerhaften angefochtenen Entscheidung des Landgerichts selbst.

b. Die angefochtene Anordnung, sich jeder Tätigkeit als Steuerberater zu enthalten, stellt inhaltlich allein ein Berufsverbot dar. Eine Entscheidung dieser Tragweite und Eingriffsintensität kann nicht in Form einer Haftverschonungsauflage erlassen werden. Das ergibt sich bereits daraus, dass Weisungen und Auflagen im Zusammenhang mit einer Haftverschonung ausschließlich zu dem Zweck angeordnet werden dürfen, als eine weniger einschneidende Maßnahme dem konkreten Haftgrund zu begegnen ( vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 116 Rdnr.5 m.w.N.; OLG Celle StV 1988, 207; OLG Frankfurt StV 1992, 583 ). Die angefochtene "Auflage" ist aber weder geeignet noch erforderlich, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr zu begegnen. Sie dient vielmehr, wie sich auch aus der Begründung des Landgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21. Februar 2002 deutlich sichtbar ergibt, ausschließlich dem Zweck, solche Tätigkeiten des Beschuldigten, wie sie ihm im Haftbefehl zur Last gelegt werden, in Zukunft zu verhindern. Eben diesem Zweck dient die gesetzliche Regelung des § 132 a StPO, durch die ermöglicht werden soll, den mit der Verhängung eines Berufsverbotes gemäß § 70 StGB erstrebten Schutz der Allgemeinheit vor Tätern, die unter Missbrauch ihres Berufes oder unter grober Verletzung ihrer Berufspflichten Straftaten begehen, zu gewährleisten, ohne dass auf die Rechtskraft der Maßnahme nach § 70 StGB gewartet werden muss ( vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage 1997, § 132 a, Rdnr.2 ).

Danach kann ein vorläufiges Berufsverbot verhängt werden, wenn die endgültige Verhängung eines Berufsverbotes gemäß § 70 StGB sehr wahrscheinlich ist. Ein solches Berufsverbot kann nach § 70 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden, wenn ein Täter wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufes oder unter grober Verletzung der mit ihm verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt wird und die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufes erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Die vorläufige Präventivmaßnahme nach § 132 a StPO, die nach lediglich summarischer Prüfung ausgesprochen werden kann, hat während ihrer Dauer jedoch ähnlich folgenschwere und - möglicherweise - irreparable Wirkungen für die berufliche Existenz des Betroffenen, wie das nach umfassender Prüfung der Voraussetzungen verhängte und erst mit Rechtskraft des Urteils wirksam werdende Berufsverbot nach § 70 StGB ( Senatsbeschluss vom 4. August 1988 - 2 Ws 145/88; OLG Bremen StV 1997, 9 ). Wegen des damit verbundenen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs.1 GG geschützte Berufsfreiheit muss die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes die Ausnahme bleiben ( vgl. der Senat a.a.O. ) und ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter sowie unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ( Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 132 a Rdnr.5; BVerfGE 48, 292; OLG Bremen StV a.a.O.; BGH St 28, 48; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 379; OLG Karlsruhe StV 1985, 49; StV 2002, 147 ).

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung kommt daher die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes nur in Betracht, wenn neben den in § 132 a StPO genannten Voraussetzungen zusätzlich festgestellt ist, dass das Verbot schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter - in der Entscheidung darzulegender - Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist ( vgl. BVerfGE a.a.O.; OLG Karlsruhe StV 2002, 147 m.w.N.; OLG Düsseldorf a.a.O. ). Möglicherweise kommt auch dann noch als mildere Maßnahme eine Beschränkung auf das vorläufige Verbot bestimmter mit der Berufsausübung verbundener Tätigkeiten in Betracht ( vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 132 a ,Rdnr.5 ). Die Gründe des eine solche Maßnahme anordnenden Beschlusses - für dessen Erlass im Ermittlungsverfahren gemäß § 162 StPO der Ermittlungsrichter zuständig ist - müssen daher das Vorliegen dieser Voraussetzungen darlegen.

Im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz und die deshalb gebotene verfassungsmäßige Auslegung der Vorschrift des § 132 a StPO kann ein vorläufiges Berufsverbot ausschließlich nach dieser Vorschrift und unter Beachtung der dafür geltenden Verfahrensvorschriften erfolgen. Gegen eine derartige auch in die äußere Form als Haftverschonungsauflage gekleidete Maßnahme bleibt die Beschwerde gemäß § 304 StPO das dem Beschuldigten zur Verfügung stehende statthafte Rechtsmittel.

2. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Unabhängig davon, dass dem Landgericht im jetzigen Verfahrensstadium die Zuständigkeit für die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes fehlt, enthält die angefochtene Anordnung mangels Begründung keine Feststellungen, welche diese Rechtsfolge tragen. Die Anordnung des als "Haftverschonungsauflage" bezeichneten vorläufigen Berufsverbotes kann daher keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO.

Ende der Entscheidung

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