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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.04.2004
Aktenzeichen: 2 Ws 64/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172
Steht der Fristablauf unmittelbar bevor und liegt zwischen dem Tag, an dem die Beschwerde gefertigt wird und dem Ablauf der Frist, kein weiterer Werktag, sondern ein Wochenende lag, ist Antragsteller besonders gehalten, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO darzulegen.
Beschluss

Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)

gegen K. und M.

wegen falscher uneidlicher Aussage,

(hier: Anträge auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO und Bewilligung von Prozesskostenhilfe),

Auf die Anträge des Antragstellers vom 12. Februar 2004 auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 07. Januar 2004 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 04. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Tenor:

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich mit seinem per Telefax am 13. Februar 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Februar 2004 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 07. Januar 2004, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen zurückgewiesen worden ist.

Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen, weil er den nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

Die Bestimmung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt einen substantiierten Antrag, der eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Darüber hinaus muss der Antrag den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit enthalten. Erforderlich ist ferner die Darlegung der Fristen des § 171 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StPO. Das Vorbringen in der Antragsschrift muss so vollständig sein, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft - und ggf. Beiakten sowie Anlagen - eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2003 in 2 Ws 139/03, vom 16. April 2003 in 2 Ws 80/03 und vom 27. März 2003 in 2 Ws 81/03; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 172 Rdnr. 27 - 31).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht in vollem Umfang gerecht.

Es ist bereits nicht deutlich genug erkennbar, welches konkrete strafbare Verhalten den Beschuldigten im Einzelnen zur Last gelegt werden soll. Der Antragsteller teilt nicht mit, welche konkreten Angaben von dem jeweiligen Polizeibeamten in welchem Hauptverhandlungstermin gemacht worden sein sollen. Es finden sich keine eindeutigen, unmissverständlichen Ausführungen dazu, wie viele Hauptverhandlungstermine - unter Angabe des jeweiligen Datums - insgesamt stattgefunden haben und in welchem dieser Hauptverhandlungstermine welcher Polizeibeamte überhaupt als Zeuge vernommen wurde. Genaue Angaben zu den konkreten Aussagen der Polizeibeamten im jeweiligen Termin fehlen ebenfalls. Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn der Antragsteller pauschal vorträgt, die Polizeibeamten hätten in den Hauptverhandlungsterminen vor dem Amtsgericht Hagen und dem Landgericht Hagen inhaltlich völlig gesetzliche Aussagen getätigt und er lediglich eine Befragung beider Polizeibeamter durch den Vorsitzenden Richter beim Amtsgericht Hagen sowie eines Polizeibeamten durch den Vorsitzenden Richter beim Landgericht Hagen schildert.

Der Antrag ermöglicht ferner nicht die Prüfung, ob die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO von zwei Wochen eingehalten worden ist. Der Antragsteller teilt hier lediglich mit, dass ihm der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 20. Oktober 2003 am 27. Oktober 2003 zugestellt worden sei. Gegen den Einstellungsbescheid habe er am 07. November 2003, also innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist, zum Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm Einstellungsbeschwerde erhoben. Insoweit nimmt der Antragsteller zum Nachweis Bezug auf die Kopie seiner Beschwerde vom 07. November 2003, die jedoch dem per Telefax übermittelten Antrag vom 12. Februar 2004 nicht beigefügt war.

Diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, ob die Beschwerdefrist von zwei Wochen eingehalten worden ist. Da der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen dem Antragsteller am 27. Oktober 2003 zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist am 10. November 2003, einem Montag, ab. Indem der Antragsteller das Datum seiner Beschwerde mit dem 07. November 2003 angibt, trägt er nicht zugleich vor, die Beschwerde sei auch an diesem Tag der Generalstaatsanwaltschaft zugegangen oder zumindest zur Beförderung auf den Postweg gegeben worden. Da es sich bei dem 07. November 2003 um einen Freitag handelte und die Frist unmittelbar an dem auf das Wochenende folgenden Montag ablief, kann auch nicht aufgrund sonstiger allgemeiner Erwägungen angenommen werden, die Beschwerde des Antragstellers sei rechtzeitig bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen. Gerade weil der Fristablauf unmittelbar bevorstand und zwischen dem 07. und 10. November 2003 kein weiterer Werktag, sondern ein Wochenende lag, war der Antragsteller hier besonders gehalten, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO darzulegen.

Ein Rückgriff auf die Kopie der Beschwerde vom 07. November 2003, auf die der Antragsteller zum Nachweis Bezug nimmt, war dem Senat bereits deshalb verwehrt, da sie dem rechtzeitig per Telefax am 13. Februar 2004 übermittelten Antrag vom 12. Februar 2004 nicht als Anlage beigefügt war. Sie ging vielmehr erst zusammen mit dem Original des Antrags am 16. Februar 2004 und damit verspätet beim Oberlandesgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist von einem Monat nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO, binnen der ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann, bereits abgelaufen. Da der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 07. Januar 2004 dem Antragsteller am 13. Januar 2004 zugestellt wurde, endete die Frist am 13. Februar 2004.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass eine Bezugnahme auf dem Antrag beigefügter Anlagen nur insoweit zulässig ist, als diese lediglich der näheren Erläuterung des Antragsvorbringens dienen. Ein unzureichender Sachvortrag kann nicht durch beigefügte Anlagen ersetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2004 in 2 Ws 73/04; Meyer-Goßner, a. a. O., § 172 Rdnr. 30).

Soweit der Antragsteller unter dem 12. Februar 2004 zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist dieser Antrag ebenfalls bereits als unzulässig zu verwerfen. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck, die innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO einzureichen ist (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 172 Rdnr. 21 a), ging beim Oberlandesgericht nicht bis zu der am 13. Februar 2004 ablaufenden Frist ein. Sie wurde erst zusammen mit dem Original des Antrags vom 12. Februar 2004 überreicht, das am 16. Februar 2004 beim Oberlandesgericht einging. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zudem auch unbegründet, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.



Ende der Entscheidung

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