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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 64/2000
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 366
StPO § 304 Abs. 1
Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich unanfechtbar
OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

2 Ws 64/2000 OLG Hamm 3 AR 378/2000 GStA Hamm 822 Js 660/98 StA Hagen 46 KLs 822 Js 600/98 (20/98) LG Hagen

Strafsache

wegen schweren Raubes,

(hier: Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO und Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens).

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. November 1999 gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 8. November 1999 und auf seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm nach Eingang der Akten am 1. März 2000 am 9. März 2000 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul,

den Richter am Oberlandesgericht Mosler und

den Richter am Amtsgericht Giesecke von Bergh

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde sowie sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Hagen hat gegen den Beschwerdeführer unter dem 12. November 1998 Anklage wegen des Verdachts des schweren Raubes erhoben. Nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 22. Juni 1999 hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Hagen in der Hauptverhandlung vom 8. November 1999 das Verfahren gegen den inzwischen in anderer Sache inhaftierten Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung in dem Verfahren 4 Ls 822 Js 504/98 (96/98) AG Lüdenscheid eingestellt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 19. November 1999 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde vom 18. November 1999. Gleichzeitig beantragt er die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen. Diesen Antrag hat sie wie folgt begründet:

"Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO ist unzulässig. Ein gerichtlicher Beschluss über eine Verfahrenseinstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich unanfechtbar (vgl. NStZ 1983,229). Der Betroffene ist durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens nicht beschwert. Er kann in einem Fall des § 154 StPO regelmäßig nicht verlangen, dass ein Strafverfahren allein zu dem Zweck fortgeführt werde, seine Unschuld zu erweisen. Er muss einen Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO daher mangels Beschwer hinnehmen (vgl. BGHSt 10, 88, 93). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verfahrenseinstellung gesetzwidrig zustande gekommen ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Der Beschluss ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen worden (vgl. Bl. 443 Bd. III d.A.). Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Zustandekommen des angefochtenen Beschlusses sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen in Beleidigungen der Verfahrensbeteiligten erschöpft, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Der Antrag des Betroffenen auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist ebenfalls unzulässig. Abgesehen davon, dass es bereits an den Formerfordernissen des § 366 StPO mangelt, kommt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag des Betroffenen sich nicht gegen ein durch rechtskräftiges Urteil sondern gegen ein durch einen Einstellungsbeschluss abgeschlossenes Verfahren richtet."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigenständiger Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Ergänzend bemerkt der Senat, dass es auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO bereits unstatthaft (so grundlegend BGHSt 10, S. 88) oder aber gemäß § 304 Abs. 1 StPO zwar statthaft, aber in der Regel mangels Beschwer unzulässig ist (so OLG Zweibrücken, NJW 1996, S. 866 ff.), vorliegend nicht ankommt. Denn eine Beschwer des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Das geltend gemachte Rehabilitationsinteresse, durch Freispruch vom Tatverdacht befreit zu werden, begründet keine Beschwer. Durch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO gilt für ihn die allgemeine Unschuldsvermutung hinsichtlich des ursprünglich vorgeworfenen Delikts. Ein Recht, ein Verfahren lediglich zum Zwecke des Unschuldsnachweises fortzuführen, kennt die Rechtsordnung, wie sich aus der Einrichtung des Instituts der Opportunitätseinstellung zeigt (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., S. 866 ff.), nicht.



Ende der Entscheidung

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