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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.03.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 65/2000
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 57 Abs. 1
StPO § 454 Abs. 4
StPO § 467
StPO § 473
Zur bedingten Aussetzung der Strafvollstreckung nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe bei einem wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Täter, dessen Taten lange zurückliegen.
OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

2 Ws 65/2000 OLG Hamm 3 AR 389/2000 GStA Hamm 85 VRs 580/95 (= 85 Js 747/94) StA Hagen StVK G 51/2000 LG Bochum

Strafsache

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern,

(hier: Ablehnung der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10. Februar 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 1. Februar 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul, den Richter am Oberlandesgericht Mosler und den Richter am Amtsgericht Giesecke von Bergh

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2.

Die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts I - in Hagen vom 25. Juli 1995, (81 Ls X85. Js. 747/94 - 199/95) wird mit Wirkung vom 22. März 2000 zur Bewährung ausgesetzt.

3.

Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

4.

Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.

5.

Der Verurteilte hat seinen Wohnsitz unverzüglich der Strafvollstreckungskammer in Bochum mitzuteilen.

6.

Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Justizvollzugsanstalt Bochum-Langendreer, Zweiganstalt Recklinghausen übertragen.

7.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Gründe:

Der dreißigjährige Beschwerdeführer ist durch das o.g. Urteil wegen "sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, verurteilt worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er jeweils ohne jegliche Gewaltanwendung, Ende 1987, also als gerade 18-jähriger, am Glied eines damals 12 Jahre alten Jungen gerieben hatte und sich von diesem an seinem Penis hatte streicheln lassen und im Frühjahr 1994 am Glied eines damals 9 Jahre alten Jungen gerieben hatte.

Wegen eines im September 1996 begangenen Betruges, der mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen geahndet worden ist, ist die zunächst auf zwei Jahre festgesetzte Bewährungszeit durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 2. September 1997 um ein Jahr verlängert worden.

Da der Verurteilte der ihm damals allein erteilten Weisung, jeden Wohnungswechsel dem Gericht anzuzeigen, nicht nachgekommen war, wurde die Aussetzung der Strafvollstreckung durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 15. Oktober 1998 widerrufen. Die Strafe verbüßt der Beschwerdeführer nunmehr seit dem 17. August 1999. 2/3 dieser Strafe waren am 2. Februar 2000 verbüßt; das Strafende ist auf den 4. Mai 2000 vorgemerkt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen.

Die hiergegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Aussetzung des Strafrestes.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Zustellung des angefochtenen Beschlusses wirksam erfolgt ist. Die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hatte nämlich die Zustellung einer Beschlussausfertigung an den Verurteilten gegen Empfangsbekenntnis und die Übersendung einer Beschlussabschrift an den bevollmächtigten Verteidiger ebenfalls gegen Empfangsbekenntnis und zur Kenntnisnahme verfügt. Dem Verurteilten ist jedoch nur eine unvollständige Ausfertigung ohne Seite 2 des insgesamt 3 Seiten umfassenden Beschlusses zugegangen, wobei insoweit das Empfangsbekenntnis nicht zu den Akten gelangt ist. Dem bevollmächtigten Verteidiger ist lediglich eine Abschrift des Beschlusses am 10. Februar 2000 zugestellt worden (zur Wirksamkeit einer Zustellung vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 37 Rdnr. 1). Da die sofortige Beschwerde jedoch durch den Verteidiger bereits am 10. Februar 2000 und durch den Verurteilten selbst mit Schreiben vom 10. Februar 2000 und Eingang beim Landgericht Bochum am 14. Februar 2000 in jedem Fall rechtzeitig eingelegt worden ist, kommt es auf etwaige Zustellungsmängel nicht an.

Der Senat ist der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, die Vollstreckung des Strafrestes nunmehr gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen.

Wie die Strafvollstreckungskammer bereits hervorgehoben hat, befindet sich der Verurteilte erstmals in Haft und hat sich im Vollzug beanstandungsfrei geführt. Er hat auch Kontakt zur Gruppe "Wegbegleitung" und zur Stadtmission Dortmund unterhalten, über die er Unterkunft, eine Arbeitstätigkeit und betreuende Begleitung in Aussicht hat. Er hat sich auch einsichtig und durch die bisherige Verbüßung beeindruckt gezeigt. Zudem ist er motiviert, sein Leben zu ändern und Verantwortung für sich zu übernehmen.

Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist auch nicht durch die Art der vom Verurteilten begangenen Straftaten in einer Weise beeinträchtigt, dass das Erprobungsrisiko nicht verantwortet werden könnte.

Die Strafvollstreckungskammer hat ihre ablehnende Entscheidung zudem nicht auf einen negativen persönlichen Eindruck in der mündlichen Anhörung, dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats und der anderen Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm besondere Bedeutung beizumessen ist, gestützt; dieser Eindruck war, wie dem Zusammenhang der Beschlussgründe zu entnehmen ist, eher positiv.

Die Ablehnung beruht vielmehr zum einen auf dem gezeigten Bewährungsversagen und zum anderen auf den vom Leiter der JVA in seiner Stellungnahme übernommenen Angaben der Anstaltspsychologin zum Sexualverhalten des Verurteilten.

Diese beiden Gesichtspunkte sind hier jedoch zu relativieren Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Verurteilte seine verschiedenen Wohnungswechsel nicht dem die Bewährung überwachenden Gericht mitgeteilt hatte und in der Bewährungszeit auch mehrfach wegen Betruges straffällig geworden ist. Diese neuen Straftaten sind jedoch jeweils mit geringen Geldstrafen geahndet worden. Wegen der im September 1996 begangenen Tat ist im vorliegenden Verfahren auch die Bewährungszeit bereits verlängert worden. Eine weitere Tat war bereits zuvor im Oktober 1995 begangen, jedoch erst im Jahr 1998 durch Strafbefehl geahndet worden.

Die jetzige erstmalige Strafvollstreckung hat jedoch offensichtlich einen solchen Eindruck beim Verurteilten hinterlassen, dass er insbesondere auch unter der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers von weiteren Straftaten in Zukunft abgehalten werden dürfte. Dabei ist nicht ohne Bedeutung, dass während der zuvor nicht zufriedenstellend verlaufenen Bewährungszeit eine Unterstellung unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers nicht erfolgt und dem Verurteilten diese Hilfe nicht zuteil geworden war.

Darüber hinaus liegen die Straftaten des vorliegenden Verfahrens, die ohnehin nicht besonders schwerwiegender Art waren, sehr lange zurück, so dass ihnen auch im Hinblick auf den Umstand, dass der sich bis zum 17. August 1999 in Freiheit befindliche Verurteilte seitdem nicht mehr einschlägig aufgefallen ist, nur noch eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt (vgl. BVerfG NJW 2000, 502). Dies gilt umsomehr, als auch die Anstaltspsychologin eine sexuelle Gefährdung durch Handlungen des Verurteilten nicht bejaht hat und lediglich im Hinblick auf seine Orientierungslosigkeit ihm die Teilnahme an einer Psychotherapie angeraten worden ist.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Der Verurteilte muss sich darüber im Klaren sein, dass angesichts seines bisherigen Werdegangs ein Verstoß gegen die ihm erteilten Auflage, mangelnde Mitarbeit mit dem ihm noch zu bestellenden Bewährungshelfer und die Begehung weiterer Straftaten unverzüglich zum erneuten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und zur Vollstreckung auch des Strafrestes führen wird.

Die Festsetzung des hinausgeschobenen Entlassungszeitpunktes ist erfolgt, um dem Verurteilten ausreichend Möglichkeit zur Vorbereitung der Entlassung zu geben.

Die Übertragung der mündlichen Belehrung über die Strafaussetzung beruht auf § 454 Abs. 4 StPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 467, 473 StPO.

Ende der Entscheidung

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