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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 71/06 OLG
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 120
Haftsachen haben Vorrang vor Nichthaftsachen.
Beschluss

Strafsache

gegen M.I.

wegen Betruges (hier: Haftbeschwerde).

Auf die (Haft-)Beschwerde des Angeklagten vom 07. März 2006 gegen den Beschluss/Haftbefehl der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 07. März 2006 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 03. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl/Beschluss des Landgerichts Bochum vom 07. März 2006 wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten, der Kroate ist, ist zur Zeit beim LG Bochum ein Verfahren wegen Betruges anhängig. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 31. Mai 2005 legt dem Angeklagten 18 Betrugs- und zwei Hehlereitaten zur Last, die er in der Zeit von April 2003 bis April 2005 als Mitglied einer Bande begangen haben soll. Im Wesentlichen handelt es sich um Taten zum Nachteil von Autohäusern, bei denen sich die Bande unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in den Besitz von hochwertigen Pkws gebracht hat, die dann anschließend in der Regel nach Osteuropa verschoben worden sind.

Wegen dieser Vorwürfe hat das Amtsgericht Bochum am 04. April 2005 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Der Angeklagte ist am 06. April 2005 festgenommen worden und befindet sich seitdem wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft. Der Angeklagte hat am 28. Februar 2006 beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, weil ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK vorliege. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit Beschluss vom 07. März 2006 zurückgewiesen und zugleich einen neu gefassten Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Sie hat weiterhin Fluchtgefahr bejaht und außerdem einen Verstoß gegen Art 5 Abs. 3 Satz 2 MRK verneint. Gegen diesen Haftbefehl hat der Angeklagte sofort erneut Beschwerde eingelegt. Die Strafkammer hat dieser nicht abgeholfen und hat die Akten durch Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat vorgelegt, bei dem sie am 16. März 2006 eingegangen sind. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Der Senat hat wegen des Verfahrensgangs bei der Strafkammer angefragt. Das Ergebnis der Anfrage ist den Verteidigern des Angeklagten dann zur Stellungnahme zugeleitet worden.

II.

Die (Haft)Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss/Haftbefehl des Landgerichts Bochum vom 07. März 2006 war aufzuheben. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist im Hinblick auf die die mangelnde Förderung des Verfahrens durch die Strafkammer nicht mehr verhältnismäßig (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05, inzwischen veröffentlicht in StV 2006, 73 = NJW 2006, 672).

1. Für die Aufhebungsentscheidung des Senats ist folgender Verfahrensgang und - ablauf von Bedeutung:

Der Angeklagte ist am 04. April 2005 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 31. Mai 2005 ist Anfang Juni 2005 bei der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum eingegangen. Diese hat sie dann am 6. Juli 2005 der 6. großen Strafkammer zur Übernahme als eine so genannte Wirtschaftsstrafsache vorgelegt. Diese hat das Verfahren am 21. Juli 2005 übernommen und zugleich die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen.

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat am 30. September 2005 begonnen. Weitere Hauptverhandlungstage waren der 17., 21., 28. Oktober, 03., 14., 22., November, 12., 21. Dezember 2005, 10., 20. Januar und 10. und 20. Februar sowie der 07., 10. und 28. März 2006. Die durchschnittliche Hauptverhandlungsdauer hat - bis zum 20. Februar 2006 rund 4 Stunden betragen.

Neben dem vorliegenden Verfahren hat die Strafkammer weitere Verfahren verhandelt. Nach der dem Senat erteilten Auskunft handelt es sich dabei um insgesamt 16 Verfahren bzw. abgetrennte Teile von Umfangsverfahren, in denen in der Zeit vom 30. September 2005 bis zum 10. März 2006 insgesamt 28 Hauptverhandlungstermine stattgefunden haben. Von den jeweiligen Angeklagten haben sich nur drei in Haft befunden. Gegen diese ist an insgesamt acht Hauptverhandlungstagen verhandelt worden. In dem Verfahren 6 KLs 35 Js 75/03, bei dem es sich, nachdem der Haftbefehl gegen einen der Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum am 25. Juni 2002 (64 Gs 2761/02) außer Vollzug gesetzt worden ist, nicht mehr um eine Haftsache gehandelt hat, haben in der Zeit vom 20. Oktober 2005 bis zum 9. März 2006 an 11 Tagen Hauptverhandlungstermine stattgefunden.

2. Dieser Verfahrensgang lässt den weiteren Vollzug des Haftbefehls vom 7. März 2006 als unverhältnismäßig erscheinen, was zur Aufhebung des Haftbefehls führt.

a) Dahinstehen kann, ob "dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gegen den Angeklagten besteht. Insoweit steht, worauf der Senat schon an anderer Stelle hingewiesen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06 mit weiteren Nachweisen) dem Senat nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zu (vgl. dazu auch BGH StraFo 2004, 135 = StV 2004, 143).

Dahinstehen kann auch die Frage der Haftgründe der Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bzw. der Verdunkelungsgefahr im Sinn des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO.

c) Der Haftbefehl vom 07. März 2006 war nämlich jedenfalls deshalb aufzuheben, weil der weitere Vollzug der Untersuchungshaft wegen Verstoßes gegen das für Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht mehr verhältnismäßig ist und in das sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsgrundrecht des Betroffenen eingreifen würde.

aa) Der Senat hat schon wiederholt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen (vgl. u.a. den bereits erwähnten Beschluss des Senats vom 5. Januar 2006 mit weiteren Nachweisen). Dieses betont in seiner Rechtsprechung gerade in der letzten Zeit immer wieder die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert und fordert nach Auffassung des Senats zu konsequenter Beachtung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (vgl, außer der Entscheidung StV 2006, 73 = NJW 2006, 672 auch noch die - soweit ersichtlich - letzte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Komplex vom 17. März 2006 in 2 BvR 170/06 mit weiteren Nachweisen aus dessen Rechtsprechung). Dem hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 5. Januar 2006 und in einer weiteren vom 28. Februar 2006 in 2 Ws 56/06 angeschlossen.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung geht auch der Senat davon aus, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. zuletzt Beschluss vom 5. Januar 2006 mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer abzustellen, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Der Senat hat zudem gerade erst in der Entscheidung vom 28. Februar 2006 noch einmal betont, dass Untersuchungshaft-Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sind (vgl. dazu auch noch Senat in 2 OBL 57/05 und Beschluss vom 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06). Sie haben grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren (BVerfG StV 2006, 73 = NJW 2006, 672 mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35).

Die Anwendung dieser Maßstäbe zwingt - so das Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung - zu einer effizienten Verfahrensplanung und -durchführung. Demgemäß hat der Senat in seinem Beschluss vom 5. Januar 2006 einen Haftbefehl aufgehoben, weil dort mit nur ganz geringen durchschnittlichen Hauptverhandlungszeiten verhandelt worden war. Das war vom Bundesverfassungsgericht in dem seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2005 zugrunde liegenden Verfahren des LG Düsseldorf ebenfalls beanstandet worden. Hinzuweisen ist aber darauf, dass die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht nur auf die Hauptverhandlungsdauer abstellt, sondern auch darauf, dass überhaupt ausreichend Hauptverhandlungstage stattfinden. So geht z.B. der EGMR (vgl. StV 2005, 136, 138) davon aus, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 MRK vorliegt, wenn nur an einem Tag in der Woche bzw. im Monat an weniger als vier Tagen eine Hauptverhandlung stattfindet. Das legt auch der Senat seiner Rechtsprechung zugrunde, wobei in Ausnahmefällen, wie z.B. Krankheit von Verfahrensbeteiligten, vorübergehend eine geringere Anzahl von Hauptverhandlungstagen zulässig sein kann. In dem Zusammenhang von Bedeutung ist dann aber auch, ob das Gesamtgefüge der bei der jeweiligen Strafkammer anhängigen Verfahren berücksichtigt ist. Der Vorrang von Haftsachen zwingt nämlich dazu, dass diese vorrangig vor Nichthaftsachen verhandelt worden. Vor denen haben dann auch noch Verfahren Vorrang, in denen ein Haftbefehl vorliegt, der aber nicht vollstreckt wird.

Der Senat übersieht in dem Zusammenhang nicht, die Belastung, denen die erstinstanzlichen Strafkammer ausgesetzt sind. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingt jedoch nach Auffassung des Senats zu einer so strengen Sichtweise der Oberlandesgerichte. Erforderlichenfalls muss durch eine Vermehrung von Richterstellen und Einstellungen dafür gesorgt werden, dass die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts zur beschleunigten Erledigung von Haftsachen in der Praxis erfüllt werden können (vgl. dazu auch die Hinweise in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005).

bb) Die Anwendung der oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zwingt im vorliegenden Fall zur Aufhebung des landgerichtlichen Haftbefehls.

(1) Der Verfahrensablauf bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 30. September 2005 ist nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat nach der Inhaftierung des Angeklagten am 6. April 2005 nach noch nicht einmal zwei Monaten unter dem 31. Mai 2005 Anklage erhoben. Das Landgericht hat bereits am 21. Juli die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und am 30. September 2005 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten begonnen. In dem Zusammenhang ist es auch durch die Vorlage der Akten von der 1. großen Strafkammer an die nun zuständige 6. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts nicht zu zu beanstandenden Verfahrensverzögerungen gekommen. Denn die jeweilige Einarbeitungszeit und Prüfungsdauer ist (noch) angemessen. Das Hauptverfahren ist dann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anklage beim Landgericht eröffnet worden, die Hauptverhandlung hat innerhalb von zwei weiteren Monaten begonnen. Das ist, da insoweit starre Grenze - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht bestehen, nicht zu beanstanden (vgl. dazu aber auch die Entscheidung des Senats in 2 Ws 56/06).

(2) Die Hauptverhandlung ist dann aber nicht so zügig und beschleunigt durchgeführt worden, dass der Verfahrensgang den vom Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, die vom Senat übernommen worden sind, entspricht.

Dahinstehen kann in dem Zusammenhang, wie der Umstand zu bewerten ist, dass die Strafkammer nach dem 30. September 2005 erst wieder am 10. Oktober 2005 einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat, um dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der zwischenzeitlich urlaubsabwesend war, die von ihm gewünschte Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu einem Befangenheitsgesuch zu geben. Dahinstehen kann auch die Frage, welchen Einfluss von der Strafkammer mitgeteilte Urlaube von Schöffen bzw. von Beisitzern haben. Schließlich braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, wie der Umstand zu bewerten ist, dass eine der Besitzerinnen auch noch Mitglied einer Zivilkammer ist und damit offenbar immer Mittwochs für Sitzungen, die ggf. außerhalb der normalen Kammersitzungstage Dienstag und Freitag anberaumt werden, nicht zur Verfügung steht.

Denn jedenfalls ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, dass die Strafkammer in der Zeit vom 30. September 2005 bis zum 28. März 2006 nur an insgesamt 16 Tagen einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt und damit weniger als 3 Hauptverhandlungstermine/Monat stattgefunden haben. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Strafkammer neben den Hauptverhandlungsterminen auch noch mit der Sichtung von weiteren Materialien beschäftigt gewesen ist, deren Bedeutung sich offenbar erst während der Hauptverhandlung herausgestellt haben. Auch verkennt er nicht, dass in der Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 06. Januar 2006 Hauptverhandlungstermine wegen Erkrankung einer Beisitzerin nicht stattfinden konnten und schließlich auch an verschiedenen Terminen offenbar einer der Verteidiger verhindert war. Dem steht nämlich entscheidend gegenüber, dass die Strafkammer in dem fraglichen Zeitraum 28 weitere Hauptverhandlungstermine in anderen Sachen durchgeführt hat, wobei von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass nur acht dieser Termine ebenfalls Haftsachen betrafen. Damit sind von den insgesamt 44 Hauptverhandlungstagen gerade 24 oder nur knapp 54 % in Haftsachen durchgeführt worden.

Das wird dem Beschleunigungsgrundsatz, der eine bevorzugte Behandlung von Haftsachen erfordert, in keiner Weise gerecht. Es ist nicht Aufgabe des Senats und es steht dem Senat auch nicht an, im Einzelnen darzulegen, an welchen der übrigen Hauptverhandlungstagen, an denen andere Haft- oder Nichthaftsachen verhandelt worden sind, die Strafkammer in diesem Verfahren einen Hauptverhandlungstermin hätte durchführen können oder sogar müssen. Insoweit ist das Terminierungsrecht des Vorsitzenden zu beachten. Der Senat hat aber zu prüfen, ob die Strafkammer in dem Gesamtgefüge der von ihr durchgeführten Hauptverhandlungen der vorliegenden Haftsache das ihr zukommenden Gewicht beigemessen worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Strafkammer verfügte offenbar - wie die Zahl der durchgeführten Hauptverhandlungen zeigt - über genügend Kapazitäten zur Durchführung von Hauptverhandlungsterminen. Dann musste sie diese aber so einsetzen, dass der Beschleunigungsgrundsatz im vorliegenden Verfahren nicht verletzt wurde. Sie hätte daher, was auch unschwer möglich gewesen wäre, das Verfahren 6 KLs 35 Js 75/03, bei dem es sich um eine Nichthaftsache handelt, nur innerhalb der Grenzen des § 229 StPO verhandeln können und müssen und an den frei werdenden Hauptverhandlungstermine dann vorrangig die vorliegende Haftsache. In dem Zusammenhang ist anzumerken, dass in dem Verfahren 6 KLs 35 Js 75/03 die Hauptverhandlungsdauer der dort durchgeführten Termine auch nur verhältnismäßig gering ist. Nur eine der Hauptverhandlungen hat mehr als fünf Stunden gedauert, die übrigen haben zum Teil weniger gedauert.

Insgesamt lässt sich nach allem feststellen, dass die Behandlung des Verfahrens den Beschleunigungsgrundsatz verletzt hat. Die dadurch eingetretene Verfahrensverzögerung lässt sich nicht durch nun in der Zukunft besonders schnelles Verhandeln kompensieren (vgl. auch dazu Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 5. 12. 2005, a.a.O.). Die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes führt vielmehr zur Aufhebung des Haftbefehls der Strafkammer vom 7. März 2006.

Ende der Entscheidung

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