Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 76/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 112
StPO § 116
Zur Fluchtgefahr und Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls
Beschluss Strafsache gegen S.R. wegen Raubes (hier: Haftbeschwerde).

Auf die (Haft-) Beschwerde des Angeklagten vom 25. Februar 2003, die sich gegen die Beschlüsse der 7. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 27. November 2002, 2. Dezember 2002, 5. Dezember 2002 und 14. Februar 2003 richtet, hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 03. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Landgerichts Bochum vom 27. November 2002, 2. Dezember 2002, 5. Dezember 2002 und 14. Februar 2002 werden aufgehoben.

Der Vollzug des Haftbefehls der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 26. November 2002 - 7 KLs 9 Js 75/02 wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

Der Angeklagte hat Wohnung zu nehmen unter der Anschrift Brache 13, 44388 Dortmund.

Er hat seinen Reisepass sowie seinen Bundespersonalausweis bei der Staatsanwaltschaft Bochum zu hinterlegen.

Er hat sämtlichen gerichtlichen Aufforderungen und Ladungen Folge zu leisten.

Er hat sich einmal in der Woche bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

Gründe:

Der Angeklagte ist nach viertägiger Hauptverhandlung, die am 26. November 2002 begonnen hatte, durch Urteil der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum am 5 Dezember 2002 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten M. am 21 Januar 2002 auf dem Westring in Bochum einen schweren Raub zum Nachteil des Zeugen B. begangen hat. Wegen des Tatvorwurfs im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Urteils der Strafkammer des Landgerichts Bochum Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte, der die Tat bestreitet, fristgerecht Revision eingelegt.

Die erkennende 7.Strafkammer ordnete sowohl gegen den Angeklagten R. als auch gegen den Mitangeklagten M. am ersten Hauptverhandlungstag, dem 26. November 2002, die Untersuchungshaft an. Als Haftgrund hat die Strafkammer Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO angenommen und zur Begründung lediglich ausgeführt, beide Angeklagten verfügten über keine festen familiären und/oder arbeitsmäßigen Bindungen. Der Fluchtgefahr stehe das freiwillige Erscheinen der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht entgegen, da die Angeklagten nach ihrer Einlassung davon ausgingen, sie würden freigesprochen.

Am darauf folgenden Hauptverhandlungstag, dem 27. November 2002, hat die Strafkammer den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt; unter anderem hatte jeder der Angeklagten eine Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 500 EURO zu erbringen. Am 3. Hauptverhandlungstag, dem 2. Dezember 2002, setzte die Strafkammer ihren Haftbefehl vom 26. November 2002 wieder in Vollzug und zwar im unmittelbaren Anschluss an die Stellung eines Beweisantrages durch den Verteidiger des Angeklagten R. mit folgender Entscheidung:

"1. Dem Beweisantrag des Verteidigers vom 2. Dezember 2002 soll nachgegangen werden.

2. Der Haftbefehl des Landgerichts Bochum vom 26. November 2002 wird wieder in Vollzug gesetzt.

Gründe:

Der Beweisantrag bezüglich des genannten Zeugen ist am letzten Tag der Hauptverhandlung gestellt worden, obwohl erkennbar ist, dass er für den Ausgang des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist. Einzelheiten des Hergangs des behaupteten Telefongesprächs sind nicht mitgeteilt worden. Es ist deshalb zu befürchten, dass insoweit zwischen den Angeklagten und dem benannten Zeugen Absprachen erfolgen könnten.

Der Angeklagte hat einen Beruf nicht erlernt; durch Bescheid des Versorgungsamtes der Stadt Dortmund vom 24. November 1999 ist dem Angeklagten aufgrund nachfolgend aufgeführter Funktionsbeeinträchtigungen eine Schwerbehinderung in Höhe von 70 Grad zuerkannt worden:

Frühkindliche Hirnschädigung, Persönlichkeitsstörungen, Migräne Bronchialasthma Verschleiß der Hüft- und Kniegelenke, Fußdeformität, Bewegungseinschränkung der Handgelenke.

Aufgrund seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes gestaltet sich die Arbeitssuche für den ledigen Angeklagten schwierig. Er lebt bei seiner Mutter, die auch seinen Lebensunterhalt sicher stellt.

Im Anschluss an die Urteilsverkündung am 5. Dezember 2002 hat die Strafkammer den Beschluss verkündet, den Haftbefehl des Landgerichts Bochum vom 26. November 2002 aus den Gründen seiner Anordnung nach Maßgabe des soeben verkündeten Urteils aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte befindet sich seit dem 2. Dezember 2002 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Der - inzwischen neu in das Verfahren gelangte - Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2003 beantragt, den Haftbefehl aufzuheben oder hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Nach Auffassung des Verteidigers, die er näher begründet, ist der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Erkrankung haftunfähig. Darüber hinaus sei die in dem Haftbefehl angesprochene Fluchtgefahr durch den Gesundheitszustand des Angeklagten erheblich gemindert, wenn nicht gar ausgeschlossen.

Das Landgericht Bochum hat die vorgenannten Anträge durch Beschluss vom 14. Februar 2003 zurückgewiesen; der hiergegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten vom 25. Februar 2003 hat sie nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Die Haftbeschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig und hat auch in der Sache in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Urteils der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Dezember 2002 Bezug genommen. Dass das Urteil nicht rechtskräftig ist, steht der Annahme dringenden Tatverdachts nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung des Angeklagten und seines Verteidigers ist bei dem Angeklagten auch Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben.

Der Strafkammer und der Generalstaatsanwaltschaft sind im Grundsatz darin beizupflichten, dass von einer hohen Straferwartung - vorliegend immerhin fünf Jahre Freiheitsstrafe - grundsätzlich Fluchtgefahr ausgeht. Allein die hohe Straferwartung kann eine Fluchtgefahr jedoch nicht begründen, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. u.a. Senat in StV 1999, 37; ähnlich Senat in StV 1999, 215; NStZ-RR 2000, 188; Senat in 2 Ws 228102). Vielmehr ist die zu erwartende Freiheitsstrafe nur Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Angeklagte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Entscheidend ist, wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ergibt, ob "bestimmte Tatsachen" vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Angeschuldigte werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben und fliehen (so auch OLG Köln StV 1995, 41; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 112 Rdnr. 24 m.w.Nachw.).

Die damit erforderliche Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls führt vorliegend dazu, dass zwar noch Fluchtgefahr besteht, diese aber nicht so stark ist, dass ihr nicht durch andere Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden kann. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von immerhin fünf Jahren verhängt hat. Demgegenüber sind jedoch die persönlichen Umstände des Angeklagten von Belang. Dieser ist zwar arbeitslos; er lebt jedoch seit jeher bei seiner Mutter, die seinen Lebensunterhalt gewährleistet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen - er leidet u.a. an einer frühkindlichen Hirnschädigung - auf Betreuung angewiesen ist, die ebenfalls durch seine Mutter gewährleistet wird. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass der Angeklagte über keine festen familiären Bindungen verfügt. Von entscheidender Bedeutung ist aber, dass der Angeklagte während der gesamten Dauer des Ermittlungsverfahrens und auch nach Anklageerhebung Im August 2002 keinen Versuch unternommen hat, sich dem Verfahren zu entziehen (vgl. Senat in 2 Ws 228/02, StraFo 2002, 238).

Diese Umstände mildern den in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz derart, dass der dann noch verbleibenden Gefahr nach Auffassung des Senats mit den im Tenor festgelegten Auflagen ausreichend begegnet werden kann (siehe dazu auch Senat in StV 1997, 643). Davon ist offensichtlich auch die Strafkammer ausgegangen, als sie den von ihr am 26. November 2002 erlassenen Haftbefehl bereits einen Tag später am 27. November 2002 u.a. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 EURO wieder außer Vollzug gesetzt hat Die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls am 2. Dezember 2002 erfolgte auch nicht etwa wegen neu eingetretener Umstände hinsichtlich der Fluchtgefahr, sondern - jedenfalls ist dem Beschluss nichts Anderes zu entnehmen - wegen angenommener Verdunkelungsgefahr.

Auf Verdunkelungsgefahr kann die Anordnung von Untersuchungshaft jedoch vorliegend nach der Verkündung des Urteils am 5. Dezember 2002 nicht mehr gestützt werden, so dass weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sein müsste.

Die Strafkammer hatte jedoch durch ihren Beschluss vom 27. November 2002, durch den sie den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt hat, bereits zu erkennen gegeben, dass der Fluchtgefahr durch mildere Mittel als durch den Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden kann.

Dem Rechtsgedanken des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO entsprechend muss sich demzufolge die Fluchtgefahr zwischenzeitlich durch neu hervorgetretene Umstände wieder erhöht haben, um den erneuten Vollzug der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Der Beschluss der Strafkammer vom 5. Dezember enthält hierzu keinerlei Ausführungen, da er lediglich auf den Haftbefehl der Strafkammer vom 26. November 2002 und das soeben verkündete Urteil, durch das fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängt worden sind, Bezug nimmt. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass der Angeklagte zu einer höheren Strafe als von ihm erwartet verurteilt worden ist, erhebliche Bedeutung zukommt ( vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung OLG Koblenz StraFo 1999, 322; OLG Brandenburg StraFo 2001, 32; OLG Düsseldorf StV 2002, 207; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 116 Rdnr. 28 mit weiteren Nachweisen). Allerdings wird in der Regel allein die Höhe der erkannten Strafe für eine (Wieder-) Invollzugsetzung des Haftbefehls nicht ausreichen (so wohl auch OLG Düsseldorf, a a.0.). § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, der hier entsprechend anwendbar ist, dient nämlich dazu, eine Haftaussetzungsentscheidung dann wieder aufheben zu können, "wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen" Ob dies der Fall ist, erfordert nach Überzeugung des Senats aber - ebenso wie bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben ist - die Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände. Ergibt diese Abwägung, dass die Gründe, die zum Erlass des Haftverschonungsbeschlusses geführt haben, in einem wesentlichen Punkt erschüttert worden sind, ist der Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Anderenfalls verbleibt es bei der Aussetzungsentscheidung (vgl. Senat in 2 Ws 474/02, ZAP EN -Nr. 99/2003, http://www.burhoff.de).

Unter Beachtung vorstehender Erwägungen hat es im Ergebnis - mit Ausnahme der Kaution, die der Senat nicht für erforderlich hält. - bei der Aussetzungsentscheidung der Strafkammer vom 27. November 2002 zu verbleiben.

Die Strafkammer hat die Wiederinvollzugsetzung ausschließlich mit möglicher Verdunkelungsgefahr begründet. Der Beschluss der Strafkammer vom 5. Dezember 2002, durch den die Untersuchungshaft aufrechterhalten worden ist, enthält keine eigenständige Begründung, sondern nimmt lediglich Bezug auf den Haftbefehl vom 26. November 2002 sowie das soeben verkündete Urteil. Erst im Beschluss vom 14. Februar 2003 begründet die Strafkammer das Vorliegen der Fluchtgefahr zum einen mit der Höhe der von ihr ausgeurteilten Freiheitsstrafe und zum anderen mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Sie führt hierzu aus, der Angeklagte habe bei seiner Inhaftierung am Tage der Urteilsverkündung versucht, diese zu verhindern, indem er einen tatsächlich nicht vorhandene Krankheitszustand vorgetäuscht habe. Diese Linie verfolge er in seinem Antrag vom 22. Januar 2003 weiter. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass er versuchen werde, auf jede erdenkliche Weise sich der Strafvollstreckung zu entziehen. Weder der Notarzt noch die Ärzte des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg hätten einen erheblichen Krankheitszustand des Angeklagten feststellen können.

Abgesehen davon , dass der Angeklagte nicht erst am Tag der Urteilsverkündung, dem 5. Dezember 2002, sondern bereits am 2. Dezember 2002 erneut in Haft genommen worden ist, reichen vorgenannte Ausführungen nicht, um den erneuten Vollzug der Untersuchungshaft zu rechtfertigen.

Zwar kann auch ein "Sich-Entziehen" im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen werden, wenn sich der Angeklagte bewusst in einen Zustand länger andauernder Verhandlungsunfähigkeit versetzt (vgl. OLG Oldenburg NStZ 1990, 431; Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rdnr. 19), jedoch erfüllt das Verhalten des Angeklagten diese Voraussetzungen nicht. Ausweislich der Urteilsgründe besteht bei dem Angeklagten eine Schwerbehinderung von 70 %. Diese beruht auf verschiedenen Beeinträchtigungen, unter denen der Angeklagte zu leiden hat, unter anderem auf einer frühkindlichen Hirnschädigung sowie einem Bronchialasthma. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sich bewusst dem Verfahren zu entziehen versucht.

Soweit der Verteidiger die Haftfähigkeit des Angeklagten in Zweifel zieht, steht eine eventuelle Haftunfähigkeit dem Erlass eines Haftbefehls grundsätzlich nicht entgegen, sondern hindert lediglich seinen Vollzug. Zur Klarstellung hat der Senat sämtliche Beschlüsse der 7. Großen Strafkammer aufgehoben und den Haftbefehl unter den im Tenor genannten Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung konnte in Anbetracht des bereits vom Landgericht festgesetzten Betrages in Höhe von lediglich 500 EURO gänzlich entfallen.

Ende der Entscheidung

Zurück