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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 82/2000
Rechtsgebiete: IRG, StGB, StPO, GKG


Vorschriften:

IRG § 48 ff.
IRG § 54 Abs. 1
IRG § 77
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
StPO § 308 Abs. 1
StPO § 33 a
GKG § 8 Abs. 1
Soll die Vollstreckung aus einem ausländischen Erkenntnis für zulässig erklärt werden, ist bei einer ggf. für vollstreckbar zu erklärenden Ersatzfreiheitsstrafe eine verhängte Geldstrafe zu berücksichtigen.
OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

2 Ws 82/2000 OLG Hamm 3 AR 239/2000 GStA Hamm 80 AR 773/99 StA Dortmund 14(4) StVK 641/99 DO LG Dortmund

Strafsache

(Vollstreckungshilfesache)

wegen

Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Art. 368, 369 Nr. 3 des spanischen Strafgesetzbuches (Straftat gegen das öffentliche Gesundheitswesen), (hier: Rechtshilfe durch Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses).

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 24. Januar 2000 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. März 2000 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul,

den Richter am Oberlandesgericht Mosler und

den Richter am Amtsgericht Giesecke von Bergh

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 1999 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:

Das Urteil des Strafgerichts 2 in Almeria vom 20. Januar 1,999 (Nr. 125/98 - Urteilvollstreckungs-Nr.: 32/99 - M) wird für vollstreckbar erklärt.

Entsprechend dem genannten Straferkenntnis werden gegen die Verurteilte wegen einer Straftat gegen das öffentliche Gesundheitswesen gemäß Art. 368, 369 Nr. 3 des spanischen Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen aus einer Geldstrafe von 235.095,50 DM (rechtskräftig spätestens seit dem 8. Februar 1999) festgesetzt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird. Hierbei entspricht ein Tag der Ersatzfreiheitsstrafe einem Betrag von 7.836,52 DM.

Die von der Verurteilten in dieser Sache bereits erlittene Untersuchungs- und Strafhaft wird auf die Strafe angerechnet.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

Die Verurteilte ist durch Urteil des Strafgerichts 2 in Almeria vom 20. Januar 1999 wegen einer Straftat gegen das öffentliche Gesundheitswesen zu einer Strafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 20 Millionen Peseten mit 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Nachdem in dem Urteil festgestellten Sachverhalt hatte die Verurteilte am 1. November 1998, mit dem Schiff aus Marokko kommend, zwischen dem Sitz und dem Kofferraum ihres PKW mit Dortmunder Kennzeichen 53.373 g Haschisch mit einem Schwarzmarktwert von 10.674.600 Peseten gesetzwidrig nach Spanien eingeführt mit dem Ziel, das Rauschgift zu verschenken oder zu verkaufen.

Die in dieser Sache verbüßte Untersuchungshaft wurde auf die Strafe angerechnet.

Das Urteil ist spätestens seit dem 8. Februar 1999 rechtskräftig, da an diesem Tag durch das Strafgericht 2 in Almeria die Ausführung des rechtskräftigen Urteils angeordnet worden ist. In der vorliegenden Sache befindet sich die Verurteilte seit dem 1. November 1998 in spanischer Haft.

Die Geldstrafe ist bislang offensichtlich nicht bezahlt worden.

Auf Anregung der Verurteilten vom 18. Februar 1999 haben die spanischen Behörden um die Verlegung der Verurteilten nach Deutschland und um weitere Vollstreckung des Urteils ersucht. Das entsprechende Ersuchen des spanischen Justizministeriums vom 22. September 1999 ist am 29. September 1999 bei dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen und von dort über die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Dortmund, bei dem die Vorgänge am 11. Oktober 1999 eingegangen sind, weitergeleitet worden.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hat mit dem angefochtenen Beschluss die Vollstreckung aus dem genannten Urteil für zulässig erklärt und gegen die Verurteilte entsprechend dem spanischen Straferkenntnis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft festgesetzt.

Eine Entscheidung über die Festsetzung einer Geldstrafe bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe war durch die Staatsanwaltschaft zunächst nicht beantragt worden und ist auch nicht erfolgt.

Mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde erstrebt die Staatsanwaltschaft nunmehr auch die Festsetzung einer Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe.

Diesem Begehren, dem sich die Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen hat, war zu entsprechen. Der Beschluss des Landgerichts war zu ergänzen, wobei ihn der Senat wie geschehen neu gefasst hat.

Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, ist die Vollstreckung des Urteils vom 20. Januar 1999 zulässig (§§ 48, 49 Abs. 1 IRG).

Sowohl die verhängte Haftstrafe als auch die Geldstrafe in Verbindung mit der Ersatzfreiheitsstrafe sind Sanktionen, deren Vollstreckung im Wege der Rechtshilfe gemäß den §§ 48 ff. IRG erfolgen kann.

Die von der Verurteilten begangenen Straftaten sind sowohl nach spanischem als auch nach deutschem Recht strafbar. Der Grundsatz der beiderseitigen Sanktionierbarkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 IRG) ist gewahrt. Für die begangene Tat hätte auch nach deutschem Recht eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe verhängt werden können. Vollstreckungsverjährung ist weder. nach spanischem noch nach deutschem Recht eingetreten.

Ergänzend zu der im angefochtenen Beschluss zutreffend gemäß § 54 Abs. 1 IRG festgesetzten Freiheitsstrafe (ein besonderer Anrechnungsmaßstab im Sinne von § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB abweichend vom Verhältnis 1 : 1 bezüglich der in Spanien verbüßten Untersuchungs- und Strafhaft war nicht zu bestimmen, vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 1999 in 2 Ws 140/99 = NStZ-RR 1999, 384 = RPfl. 1999, 508) war auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen unter Berücksichtigung der in erster Linie verhängten Geldstrafe festzusetzen. Zwar bezieht sich das spanische Ersuchen ausdrücklich nur auf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, wie sich auch aus der mit übersandten Strafzeitberechnung ergibt. Eine uneingeschränkte Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe würde aber den Grundsätzen der deutschen Strafvollstreckung, die für das weitere Strafvollstreckungsverfahren maßgeblich sind (§ 57 IRG), widersprechen. Hiernach wird eine Ersatzfreiheitsstrafe dann nicht vollstreckt, wenn und soweit die Geldstrafe, welche ihr zugrunde liegt, entrichtet oder beigetrieben wird (§ 459 e Abs. 4 S. 1 StPO). Diese Möglichkeit würde einem Verurteilten jedoch genommen, wenn von vornherein nur die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen und angeordnet würde (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1999, 640).

An seiner insoweit im Beschluss vom 10. Mai 1999 zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 1999 in 2 Ws 313/98, in welchem allein auf das Ersuchen des ausländischen Staates - damals ebenfalls Spanien - auf Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abgestellt und nur eine solche ohne Berücksichtigung der zugrunde liegenden Geldstrafe festgesetzt worden war).

Demzufolge waren die im spanischen Urteil festgesetzte Geldstrafe nach Umrechnung in einen DM-Betrag ebenfalls als Geldstrafe anzuführen und das Verhältnis der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe zu der Höhe der Geldstrafe festzusetzen (§ 54. Abs. 1 IRG). Maßgebend bei der Umrechnung des in spanischer Währung bemessenen Betrages der Geldstrafe ist der im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgebliche Kurswert in Deutscher Mark, mithin der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft. Gemäß einer entsprechenden Bankauskunft entsprachen seit dem 1. Januar 1999 und auch noch heute 20 Millionen Peseten einem Betrag von 235.095,50 DM. Weder dieser Gesamtbetrag noch die sich im Hinblick auf die in Spanien festgesetzte Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergebende Tagessatzhöhe überschreiten das nach deutschem Recht geltende Höchstmaß einer Geldstrafe (§§ 54 Abs. 1 IRG, 40 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 StGB).

Im Übrigen brauchte die vorliegende Exequaturentscheidung die im spanischen Urteil ebenfalls angeordnete Beschlagnahme des sichergestellten Haschisch und des im Besitz der Verurteilten befindlichen Fahrzeugs nicht einzubeziehen, da ihre Vollstreckung offenbar bereits in Spanien erfolgt ist und nicht Gegenstand des Ersuchens der spanischen Behörden ist.

Im übergeordneten Interesse der Verurteilten, die sich offenbar bereits im Dezember 1999 wegen der langen Dauer des Überstellungsverfahrens an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gewandt hatte und ihre möglichst baldige Überstellung nach Deutschland wünscht, hat der Senat vor seiner Entscheidung auf eine vorherige Anhörung der Verurteilten entgegen §§ 77 IRG, 308 Abs. 1 StPO verzichtet. Falls dies noch erforderlich sein sollte, muss die Verurteilte insoweit auf nachträgliches rechtliches Gehör nach § 33 a StPO verwiesen werden.

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 8 Abs. 1 GKG abgesehen.

Ende der Entscheidung

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