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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.04.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 88/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140
1. Liegt eine beweisrechtliche Problematik vor, die nicht ohne Kenntnis der Akten sachgerecht gelöst werden kann, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO.

2. Dem Beschuldigten ist in der Regel der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen.


Beschluss Strafsache gegen B:F. wegen Sachbeschädigung (hier: Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 21. Februar 2002 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Jugendkammer des Landgerichts Hagen vom 15. Februar 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 04. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 15. Februar 2002 wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt S. aus K. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten, der zu einem Teil der Tatzeiten Heranwachsender war, unter Freisprechung im Übrigen wegen Sachbeschädigung in sechs Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Der Angeklagte soll der Urheber mehrerer sog. "Graffitis" sein. Im Verfahren hat das Amtsgericht das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage eingeholt, ob aufgrund beim Angeklagten beschlagnahmter Skizzen die Feststellung getroffen werden könne, dass bestimmte Graffitis vom Angeklagten stammen. Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten ist dem Urteil des Amtsgerichts zugrunde gelegt worden.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft Hagen, und zwar zuungunsten des Angeklagten, als auch der Angeklagte selbst Berufung eingelegt. Die Jugendkammer will ein weiteres Gutachten zur Frage der durch die Graffitis entstandenen Schäden einholen.

Der Angeklagte hat beantragt, ihm seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der Jugendkammer des Landgerichts Hagen mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich nunmehr die Beschwerde des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag des Angeklagten zu entsprechen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und auf Bestellung von Rechtsanwalt S. wie folgt begründet:

"Dem Angeklagten ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gem. §§ 109 Abs. 1, 68 Nr.1 JGG in Verbindung mit § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen.

Als wesentliches Beweismittel gegen den Angeklagten dient ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob die bei dem Angeklagten sichergestellten Skizzen Grundlage für die Graffitis waren, die Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen sind. Ferner hat der Vorsitzende der Jugendkammer in dem Nichtabhilfebeschluss darauf hingewiesen, dass ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Beschädigung der betroffenen Gebäude einzuholen sein wird.

Für die Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO spielt es auch eine Rolle, dass nach § 147 StPO nur der Verteidiger zur Akteneinsicht berechtigt ist. Liegt eine beweisrechtliche Problematik vor, die nicht ohne Kenntnis der Akten sachgerecht gelöst werden kann, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO, da der Angeklagte sich nur mit Hilfe eines Verteidigers diese Aktenkenntnis verschaffen kann (zu vgl. Senatsbeschluss vom 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 140 Rdnr. 27 m. w. N.).

Ob der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, dürfte ohne Kenntnis der Akten sachgerecht nicht beurteilt werden können. Darüber hinaus dürfte der 22jährige Angeklagte nicht in der Lage sein, die Qualifikation des Sachverständigen oder die diesem zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden zu beurteilen. Die Schwierigkeit der Sachlage gebietet daher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

§ 142 Abs. 1 Satz 1 StPO steht einer Beibestellung des Rechtsanwalts S. aus Köln als Pflichtverteidiger nicht entgegen. Der Vorsitzende ist nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StPO gehalten, den von dem Angeklagten gewünschten Verteidiger zu bestellen, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Das bedeutet, dass im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Vertrauensverhältnisses für eine sachdienliche Verteidigung dem Angeklagten nach Möglichkeit ein - gegebenenfalls auch auswärtiger - Rechtsanwalt seines Vertrauens beizuordnen ist. Hat sich für den Angeklagten bereits ein Rechtsanwalt seines Vertrauens gemeldet, so beschränkt sich das Auswahlermessen des Vorsitzenden in der Regel auf die Bestellung dieses Anwalts, auch wenn er nicht beim Gericht dieses Bezirks zugelassen ist, sofern jedenfalls Gerichtsort und Sitz des Rechtsanwalts nicht weit voneinander entfernt sind (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 142 Rdnr. 12 m.w.N.). Hier erfolgte die Verteidigung in erster Instanz bereits durch Rechtsanwalt S., der bereits die Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung angekündigt hat.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Angeklagten Rechtsanwalt S. aus Köln als Pflichtverteidiger zu bestellen."

Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Er weist zusätzlich auf Folgendes hin:

Dahin stehen kann, ob dem Angeklagten der Pflichtverteidiger nicht auch im Hinblick darauf beizuordnen war, weil dem Angeklagten hier wegen der zu seinen Ungunsten mit dem Ziel der Verhängung einer Jugendstrafe eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft ggf. eine Jugendstrafe droht (siehe LG Gera StraFo 1998, 270, 1998, 343; ähnlich LG Gera StV 2001, 171). Jedenfalls entspricht es allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Pflichtverteidiger wegen "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" dann beigeordnet werden muss, wenn zu einer effizienten Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist, da diese grundsätzlich nur durch einen Verteidiger ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG StV 1993, 647; OLG Karlsruhe NZV 1993, 165; OLG Celle StraFo 2000, 414; LG Cottbus StV 1999, 642; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112). Diese für erwachsene Angeklagte geltende Rechtsprechung gilt erst Recht für jugendliche oder heranwachsende Angeklagte, bei denen zutreffend für eine unter jugendrechtlichen und jugendkriminologischen Aspekten extensive und großzügige Auslegung der Generalklausel plädiert wird (vgl. u.a. Eisenberg, JGG, 7. Aufl., § 68 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen; siehe zu allem auch OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78). Dies gebietet im Übrigen gerade bei Jugendlichen auch der Grundsatz des "fair trial".

Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft auch davon aus, dass dem Angeklagten als sog. "Anwalt des Vertrauens" Rechtsanwalt S. beizuordnen war. Daran ändert der Umstand, dass dieser seinen Sitz in Köln hat, nichts. Der Senat hat bereits 1999 entschieden, dass dem Beschuldigten in der Regel der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen sein wird (vgl. Senat in NStZ 1999, 531). In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BVerfG und des BGH bestätigt. Beide Obergerichte habe nämlich vor kurzem die besondere Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger betont (vgl. dazu BVerfG NJW 2001, 3695 und BGH NJW 2001, 237). Damit ist nach Auffassung des Senats der Streit, ob dem Beschuldigten der auswärtige Rechtsanwalt seines Vertrauens stets beizuordnen ist (vgl. dazu die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 142 Rn. 12), in dem vom Senat dargelegten Sinne erledigt (so auch OLG Düsseldorf StV 2001, 609).

Ende der Entscheidung

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