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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 97/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 a
StPO § 396 Abs. 2
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 473
StPO § 467
Nach Rechtskraft des Urteils kann der Anschluss als Nebenkläger in der Regel nicht mehr erklärt werden; auch die Bestellung eines Beistandes ist dann nicht mehr möglich. Etwas anderes gilt allerdings wenn, wenn die Anschlusserklärung aufgrund von Verzögerungen bei den Justizbehörden nicht rechtzeitig zur Akte gelangt ist
Beschluss[Strafsache gegen A.F. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern,

(hier: Beschwerde der K., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern K. gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Nebenklage und Bestellung eines Beistandes).

Auf die Beschwerde der K. vom 14. März 2003 gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 04. März 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anschlusserklärung der Nebenklägerin K., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern K wird für berechtigt erklärt.

Auf Antrag der Nebenklägerin wird dieser mit Wirkung ab dem 28. August 2002 Rechtsanwältin N. als Beistand bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt die Staatskasse.

Gründe:

Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten Fischer durch Urteil vom 06. September 2002, rechtskräftig seit dem 14. September 2002, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Geschädigte waren die Kinder J.W. in H. sowie A:D. und K., beide wohnhaft in W.. Die Taten zum Nachteil der J.W. wurden in dem Ursprungsverfahren 100 Js 124/02 StA Hagen mit Anklage vom 09. Juli 2002 vor der großen Strafkammer als Jugendschutzkammer des LG Hagen angeklagt. Insoweit wurde das Hauptverfahren durch Beschluss vom 09. August 2002 eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 06. September 2002 bestimmt.

Soweit das Urteil den Missbrauch der Kinder A.D. und K. zum Gegenstand hat, waren diese Taten zunächst Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 36 Js 336/02 StA Bochum. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2002 an die Staatsanwaltschaft Hagen zur Übernahme abgegeben, wo die Akten am 25. Juli 2002 eingingen. Die Staatsanwaltschaft Hagen übernahm das Verfahren unter dem Aktenzeichen 100 Js 256/02 am 19. August 2002, erhob am selben Tage Anklage vor dem Landgericht Hagen und beantragte gleichzeitig, die Verbindung mit dem bereits anhängigen Verfahren 100 Js 124/02. Durch Beschlüsse vom 28. August 2002 ließ das Landgericht Hagen die Anklage antragsgemäß zur Hauptverhandlung zu und verband die Verfahren.

Die Geschädigte D. hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Juni 2002, gerichtet an das Polizeipräsidium Bochum, ihre Zulassung als Nebenklägerin und die Bestellung von Rechtsanwältin N. als Beistand beantragt. Dieser Schriftsatz befand sich bereits bei den Akten, als diese mit Abschlussbericht der Kriminalpolizei Bochum vom 03. Juli 2002 am 09. Juli 2002 bei der Staatsanwaltschaft Bochum und später bei der Staatsanwaltschaft Hagen und dem Landgericht Hagen eingingen.

Die Beschwerdeführerin K. hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09. Juli 2002, gerichtet an das Polizeipräsidium Bochum, ebenfalls Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin gestellt und die Bestellung von Rechtsanwältin N. als Beistand beantragt. Dieser ist als Nachgang am 29. Juli 2002 bei der Staatsanwaltschaft Bochum eingegangen. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat ihn unter dem 23. August 2002 an die Staatsanwaltschaft Hagen zum Verfahren 100 Js 256/02 weitergeleitet. Dieser Schriftsatz ist dort am 28. August 2002 eingegangen, worauf der Rechtsanwältin N. mit Verfügung vom 29. August 2002 Einsicht in die inzwischen gefertigten Zweitakten gewährt wurde. Bei dem Landgericht Hagen ist der Antrag schließlich am 17. September 2002 eingegangen.

Die Geschädigten D. und K. sowie die Rechtsanwältin N. hatten von der Eröffnung des Hauptverfahrens und dem Termin der Hauptverhandlung zunächst keine Kenntnis, weil der Antrag betreffend die Geschädigte D. offensichtlich übersehen und der Antrag hinsichtlich der Geschädigten K. zunächst nicht bei Gericht eingegangen war. Auch aus den Zweitakten, in die Rechtsanwältin N. noch vor dem Hauptverhandlungstermin Einsicht nehmen konnte, ließ sich die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Terminierung nicht entnehmen. Erst auf die Nachfrage mit Schriftsätzen der Rechtsanwältin N. vom 14. Januar 2003, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Hagen, nach dem Sachstand wurden die bis dahin offensichtlich übersehenen Anträge beachtet.

Während die Anschlusserklärung der Nebenklägerin D. durch Beschluss der Strafkammer vom 04. März 2003 gem. § 396 Abs. 2 i. V. m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO für berechtigt erklärt und ihr mit Wirkung ab dem 28. August 2002 Rechtsanwältin N. gem. § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO als Beistand bestellt worden ist, sind die gleichlautenden Anträge der Beschwerdeführerin K. auf Zulassung der Nebenklage und Bestellung eines Beistandes durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom selben Tage als unzulässig zurückgewiesen worden. Die unterschiedliche Behandlung der Anträge hat die Strafkammer damit begründet, dass eine Anschlusserklärung erst mit Eingang bei dem Gericht, das über die Anschlussberechtigung zu entscheiden hat, wirksam wird, nach Rechtskraft des Urteils am 14. September 2002 der Anschluss jedoch nicht mehr erklärt werden konnte und auch die Bestellung eines Beistandes nicht mehr möglich war.

Das hiergegen gerichtete als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist gem. § 300 StPO als - einfache - Beschwerde auszulegen und zulässig, führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur antragsgemäßen Entscheidung entsprechend der Entscheidung betreffend die Geschädigte D..

Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, dass ein erst nach Rechtskraft des Urteils bei dem zuständigen Gericht eingehender Antrag verspätet ist und die vom Antragsteller begehrten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen kann, wobei grundsätzlich zutreffend auch auf die Kommentierung bei Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 396 Rdnr. 4, 5 und 13 f sowie § 397 a Rdnr. 15 hingewiesen worden ist.

Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Antrag lediglich durch verzögerte Weitergabe innerhalb der Justizbehörden nicht rechtzeitig zu den der Strafkammer zugeleiteten Akten gelangt oder diesen nachgesandt worden ist, was angesichts der oben dargelegten Zeitabläufe jedoch ohne Schwierigkeit möglich gewesen wäre. Hier hat die Antragstellerin aber bereits alles für die Bestellung des Beistandes und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, so dass bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung rechtzeitig mit dem Eröffnungsbeschluss vom 28. August 2002 durch das Gericht hätte entschieden werden können und somit - wie auch im Fall der Geschädigten D. - eine rückwirkende Entscheidung möglich ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 1997, 69, zitiert auch bei Meyer-Goßner, a. a. O., § 397 a Rdnr. 15). Es wäre nicht nachvollziehbar, einen Sachverhalt, in dem der bei den Akten befindliche Antrag lediglich übersehen und deshalb nicht beschieden worden ist, anders zu beurteilen, als denjenigen, bei dem der Antrag lediglich aufgrund einer verzögerten Weiterleitung durch die beteiligten Staatsanwaltschaften nicht rechtzeitig zu den Akten gelangt und bei Gericht eingegangen ist.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht etwa aus der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Entscheidung des BGH in NStZ-RR 1997, 136. Nach dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt war der Antrag nämlich erst nach eingetretener Rechtskraft des ergangenen Urteils gestellt und bei Gericht eingegangen.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und wie geschehen zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 473, 467 StPO.

Ende der Entscheidung

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