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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: 20 U 102/01
Rechtsgebiete: AUB 88
Vorschriften:
AUB 88 § 2 III Abs. 2 |
2. Beweiswürdigung für leichten Unfall und Aneurysma.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
20 U 102/01 OLG Hamm
Verkündet am 19. Dezember 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lücke und die Richter am Oberlandesgericht Rüther und Meißner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. April 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Beklagte war Unfallversicherer des am 22.02.2000 verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn . Im Versicherungsvertrag waren die AUB 88 vereinbart.
Am 21.02.2000 erlitt der VN einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Sein Fahrzeug wurde nach Kollision mit dem Fahrzeug des Unfallgegners von der Straße abgedrängt, kam nach links von der Fahrbahn ab, fuhr über einen Straßengraben und kam auf einem Acker zum Stehen. Der VN stieg zwar noch aus seinem Fahrzeug aus, sackte dann jedoch unmittelbar danach in sich zusammen. Wenige Stunden später verstarb er im Krankenhaus.
Die Obduktion ergab, daß Todesursache die Ruptur eines Aneurysmas im Gehirn des VN war.
Mit der Klage nimmt die Klägerin - Erbin des VN und Bezugsberechtigte im Todesfall - die Beklagte auf Zahlung der vereinbarten Unfalltodversicherungssumme von 20.000,00 DM in Anspruch.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Unter Bezugnahme auf den Obduktionsbericht, wonach das Platzen des Aneurysmas auf einer unfallbedingten Blutdrucksteigerung beruhe, bestreitet sie ein Unfallereignis im Sinne des § 1 III AUB 88. Zumindest sei der Versicherungsschutz nach § 2 III Abs. 2 und IV AUB 88 ausgeschlossen.
Hilfsweise beruft sie sich auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung, weil die Klägerin das unstreitige Bestehen einer weiteren Unfallversicherung verschwiegen habe.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, Versicherungsschutz sei nach § 2 IV AUB 88 ausgeschlossen.
II.
Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Beklagte ist ihr nicht zur Zahlung der vereinbarten Unfalltodversicherungssumme verpflichtet.
Es kann offenbleiben, ob der vom Landgericht angenommene Leistungsausschluß nach § 2 IV AUB 88 durchgreift oder die Beklagte wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung nach § 6 III VVG leistungsfrei geworden ist.
Zu Recht beruft die Beklagte sich jedenfalls auf den Leistungsausschluß nach § 2 III Abs. 2 AUB 88. Danach besteht kein Versicherungsschutz u.a. bei Gehirnblutungen. Dies ist nur dann anders, wenn ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des § 1 III die überwiegende Ursache ist.
Nach dem Obduktionsergebnis steht fest und ist auch in diesem Rechtsstreit unstreitig, daß Todesursache ein zentrales Versagen als Folge einer Blutung unter der weichen Hirnhaut des VN war. Diese Blutung entstand, weil eine Gefäßwandaussackung (Aneurysma) im Bereich des Schlagaderzirkels platzte. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und dem Tod des VN wird vom Obduzenten auf Grund der zeitlichen Koinzidenz zwischen Unfallereignis und Zusammenbruch des VN mit Bewußtlosigkeit bejaht.
Da somit eine Gehirnblutung als Todesursache unstreitig ist, kommt es entscheidend darauf an, ob dafür ein Unfallereignis im Sinne des § 1 III die überwiegende Ursache war.
Dies läßt sich mit der von der Berufung gegebenen Begründung, ohne den Unfall wäre es zum damaligen Zeitpunkt aller Wahrscheinlichkeit nicht zur Gehirnblutung gekommen, nicht begründen. Damit wird lediglich eine Mitursächlichkeit des Unfalls bejaht, jedoch nicht ein überwiegender Mitwirkungsanteil.
Erforderlich ist vielmehr eine Gewichtung der beiden zusammenwirkenden Ursachen (Verkehrsunfall und Aneurysma). Der Senat sieht den überwiegenden Verursachungsanteil im Aneurysma. Ausweislich der in den beigezogenen Ermittlungsakten getroffenen Feststellungen war der vom VN erlittene Verkehrsunfall objektiv ein "Allerweltsunfall", der keine nachweisbaren äußeren Verletzungen an seinem Kopf verursacht hat. Der vom Obduzenten als Ursache der Ruptur angenommenen Blutdrucksteigerung, die wahrscheinlich durch einen Schreck des VN über das Unfallgeschehen ausgelöst worden ist, kommt gegenüber dem schweren gesundheitlichen Vorschaden ein weit geringerer Mitwirkungsgrad zu (vgl. OLG Stuttgart r+s 1999, 42, 43). Dies gilt auch dann, wenn man mit der Berufung davon ausgeht, daß das Unfallgeschehen den VN subjektiv stark betroffen und deshalb seinen Blutdruck deutlich erhöht hat.
Soweit mit der Berufung die Vermutung geäußert worden ist, es könne auch ohne äußerlich sichtbare Verletzungszeichen am Kopf des VN zu einem Anstoß des Kopfes gegen die Windschutzscheibe o.ä. gekommen sein, ist das nicht nachweisbar. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, dem Beweisantritt der Klägerin auf Anhörung eines neurologischen Gutachtens nachzukommen. Der Obduktionsbericht ist insoweit eindeutig, als objektive Verletzungsanzeichen am Kopf des VN nicht feststellbar waren. Welche dem Obduzenten überlegene Erkenntnismöglichkeiten ein neurologischer Gutachter hat und welche Feststellungen durch eine neurologische Begutachtung ermöglicht werden könnten, ist weder vorgetragen noch sonst wie erkennbar. Daß eine Aneurysmenruptur ohne weiteres durch Gelegenheitsursachen -hier: eine Blutdrucksteigerung - ausgelöst werden kann, ist allgemein bekannt und wird auch von der Berufung nicht in Frage gestellt.
Die Beweislast für den überwiegenden Verursachungsanteil des Unfallereignisses trifft die Klägerin (OLG Schleswig VersR 1991, 916 zu § 10 Abs. 2 AUB 61; Senat NVersZ 2001, 508 zur gleichgelagerten Bandscheibenproblematik in § 2 III Abs. 2 AUB 88).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 20.000,00 DM.
Ende der Entscheidung
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