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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 20 U 102/99
Rechtsgebiete: MB/KT 94


Vorschriften:

MB/KT 94 § 4
Leitsatz

§§ 4 MB/KT 94

1)

§ 4 Abs. 2 MB/KT 94 ist hinsichtlich des Anknüpfungspunktes für den einjährigen Vergleichszeitraum unklar. Deshalb ist der für den Versicherungsnehmer jeweils günstigste zu wählen.

2)

Der Senat neigt dazu, § 4 II wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam zu halten. Diese Trage bleibt aber offen.

3)

Ein Anpassungsverlangen nach § 4 IV setzt voraus, daß dem Versicherungsnehmer die Voraussetzungen dieser Vorschrift dargelegt werden.

Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Hamm vom 3.11.99 (20 U 102/99)


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

20 U 102/99 OLG Hamm 8 O 429/98 LG Hagen

Verkündet am 03. November 1999

Knott, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

in dem Rechtsstreit

Beklagte und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte:

gegen

- Prozeßbevollmächtigte:

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Meißner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. April 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung, welcher die MB/KT 94 zu Grunde liegen. Vertraglich vereinbart war ein tägliches Krankentagegeld in Höhe von 100,00 DM.

Im Zeitraum vom 11.08.1997 bis zum 31.10.1998 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete zunächst das vereinbarte Krankentagegeld in Höhe von 100,00 DM kalendertäglich. Mit Schreiben vom 10.12.1997 teilte sie dem Kläger mit, daß sie gem. § 4 MB/KT 94 mit Wirkung ab dem 01.01.1998 das Krankentagegeld von 100,00 DM auf 40,00 DM reduziere und sich infolgedessen der Monatsbeitrag von rund 67,00 DM auf 21,89 DM vermindere. Zur Begründung gab sie an, das Tageseinkommen des Klägers in den zurückliegenden 12 Monaten habe etwa 116,00 DM betragen. An Krankentagegeldern durch, die Beklagte und durch die gesetzliche Krankenversicherung beziehe er aber insgesamt 207,72 DM täglich, was nach den Bedingungen unzulässig sei.

Entsprechend ihrer Ankündigung zahlte die Beklagte im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.10.1998 dem Kläger nur ein tägliches Krankentagegeld von 40,00 DM.

Wegen des Differenzbetrages von kalendertäglich 60,00 DM für den genannten Zeitraum von insgesamt 304 Tagen hat der Kläger die Beklagte gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 18.240,00 DM nebst Zinsen verurteilt und ausgeführt, § 4 Abs. 2 MB/KT stelle lediglich einen "Programmsatz" ohne Rechtsfolgenanknüpfung dar und berechtigte nicht zu einer Anpassung. Die genanknüpfung dar und berechtigte nicht zu einer Anpassung. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 MB/KT lägen demgegenüber nicht vor.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie abändernd Klageabweisung erstrebt. Sie mißt § 4 Abs. 2 MB/KT 94 den Charakter einer objektiven Leistungsbeschränkung zu und sieht daneben die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 MB/KT 94 als gegeben an.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

1.

Auf § 4 Abs. 2 MB/KT 94 kann sich die Beklagte aus mehreren Gründen nicht mit Erfolg berufen. Diese Bestimmung lautet:

"Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- oder Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht."

Zu der gleich lautenden Bestimmung in § 4 Abs. 2 MB/KT 78 hat der Senat (VersR. 96, 88) ausgeführt, es handele sich dabei in der Art eines Programmsatzes um eine Sollvorschrift, die eine bestimmte Rechtsfolge für den Fall des Überschreitens des Nettoeinkommens nicht anordne. Hierdurch sollte aber in erster Linie eine Abgrenzung zu der konkreteren Bestimmung in § 4 Abs. 4 MB/KT erfolgen, ohne § 4 Abs. 2 MB/KT jeden Regelungszweck abzusprechen. Dagegen spricht nämlich bereits seine systematische Stellung innerhalb der Bestimmung des § 4 MB/KT, der mit "Umfang der Leistungspflicht" überschrieben ist. Allerdings kommt § 4 Abs. 2 MB/KT in der Praxis - auch im vorliegenden Fall - zumeist nur die Wirkung eines rechtsfolgenlosen Programmsatzes zu.

a.

Allgemeine Vertragsbedingungen, auch die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, sind allgemeine Geschäftsbedingungen; sie unterliegen den Bestimmungen des AGBG. Um an den dort niedergelegten Regeln gemessen werden zu können, ist zunächst eine Auslegung der betreffenden Bestimmungen erforderlich (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt VersR. 99, 565 m.w.N.). Dabei sind allgemeine Vertragsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR. 93, 957 m.w.N.).

b.

§ 4 Nr. 2 MB/KT setzt das aus der Versicherung zu zahlende Krankentagegeld mit dem Nettoverdienst des Versicherungsnehmers ins Verhältnis. Auf den ersten Blick soll die Bestimmung verhindern, daß mit dem Versicherungsfall eine wirtschaftliche Besserstellung verbunden ist, wenn auch der wirtschaftliche Status gewahrt bleiben soll. Dieses Verständnis ergibt sich jedenfalls, nimmt man die Tarifbedingungen hinzu, die die Beklagte bei ihren AVB mit abgedruckt hat. Diese Tarifbestimmungen räumen dem Versicherungsnehmer, erstmals nach 3 Jahren, die Möglichkeit ein, das vereinbarte Krankentagegeld "entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung" zu erhöhen.

Bei genauerer Betrachtung des Wortlauts der Bestimmungen erweist sich dieses Verständnis aber als zweifelhaft. Diese Zweifel werden durch § 4 Nr. 2 Satz 2 der AVB hervorgerufen. Nach dieser Bestimmung ist maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens "der Durchschnittsverdienst des Versicherungsnehmers der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht". Diese unpräzise Formulierung nennt zumindest drei verschiedene Termine, die sie allesamt als "maßgebend" bezeichnet, obwohl es naheliegt, daß die Zugrundelegung jedes dieser drei möglichen Termine zu anderen Ergebnissen führt.

Abgestellt werden kann zunächst auf den Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung, wobei der Antrag auf Abschluß des Versicherungsvertrages gemeint sein dürfte. Dann liegt es nahe § 4 Nr. 2 AVB als Anweisung an die vertragschließenden Parteien zu verstehen, bei Vertragsschließung die Höhe der Versicherungsleistung nicht über einen bestimmten Betrag hinaus zu vereinbaren. Gestützt würde dieses Verständnis durch den Umstand, daß auch die an gleicher Stelle abgedruckten Tarifbedingungen sich mit Möglichkeiten der Vertragsgestaltung befassen, nämlich mit der Möglichkeit einer Anpassung des Tagesgelds an ein zwischenzeitlich gestiegenes Einkommen, was vereinbart werden kann, aber nicht automatisch eintritt. Zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich ist dieses Verständnis einer bloßen Anweisung an die vertragsschließenden Parteien aber nicht, weil sich § 4 AVB im allgemeinen nicht mit der Vertragsschließung, sondern mit der Leistungspflicht befaßt und damit einen geschlossenen Vertrag voraussetzt. Dies spricht eher dafür, daß mit der Bestimmung eine objektive Leistungsbegrenzung gemeint ist, wie es auch von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vertreten wird. Mit diesen beiden Alternativen sind die Verständnismöglichkeiten der Bestimmung aber noch nicht erschöpft. Denkbar ist nämlich auch, daß auf die letzten 12 Monate vor Antragstellung abzustellen ist, womit als Antrag derjenige auf Bewilligung von Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls gemeint sein könnte. Auch in diesem Falle hätte die Bestimmung den Charakter einer objektiven Leistungsbegrenzung und befände sich deshalb zu Recht in § 4 AVB unter der Überschrift "Umfang der Leistungspflicht". Der Wortlaut der Bestimmung läßt aber auch die Möglichkeit offen, daß auf den Zeitpunkt "vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit", die mit dem Antrag auf Leistung nicht identisch sein muß, abzustellen ist. Auch dies wäre als objektive Leistungsbeschränkung zu verstehen. Welcher dieser drei möglichen, jeweils als "maßgeblich" bezeichneten Zeitpunkte wirklich maßgeblich ist, ergibt sich weder aus § 4 MB/KT selbst noch aus den Tarifbedingungen, obwohl diese nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 2 MB/KT der richtige Ort gewesen wären, eine Klarstellung vorzunehmen. Diese Klarstellung hat die Beklagte im konkreten Fall versäumt. Welcher der geschilderten Möglichkeiten des Verständnisses der AVB hier der Vorzug zu geben ist, ist unklar. Keine von ihnen ragt unter den übrigen so heraus; daß ihr bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sachzusammenhangs der Vorzug zu geben wäre.

c.

Gem. § 5 AGBG gehen Zweifel an der Auslegung einer Bestimmung zu Lasten des Verwenders. Im konkreten Fall bedeutet dies, daß demjenigen Verständnis der Vorzug zu geben ist, welche sich in der konkreten Anwendung als die für den Versicherungsnehmer günstigste Möglichkeit darstellt. Das wäre im konkreten Fall das Verständnis der Bestimmung als Anweisung an die vertragschließenden Parteien, sich bei der Vereinbarung des Krankentagegeldes an den durch den Nettoverdienst der zurückliegenden 12 Monate und zu erwartende andere Krankengelder gebildeten Rahmen zu halten. Denn nur dieses Verständnis der Bestimmung würde das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wahren, würde es doch sicherstellen, daß Versicherungsleistung und dafür vereinbarte Prämie einander entsprächen. Als objektive Leistungsbeschränkung verstanden würde die Anwendung dieser Bestimmung regelmäßig dazu führen, daß der Versicherungsnehmer für die gekürzte Leistung zuviel, nämlich eine am vollen Tagegeld gemessene Prämie, zahlen würde oder jedenfalls bis zum Versicherungsfall gezahlt hätte.

Die Anwendung von § 5 AGBG führt nach alledem hier dazu, § 4 Nr. 2 MB/KT lediglich als Anweisung an die vertragschließenden Parteien zu verstehen.

d.

Die Anwendung des Transparenzgebots führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieses ist neben anderen Grundsätzen in Art. 5 und soweit Versicherungsverträge betroffen sind - auch in Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie vom 5.4.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen formuliert worden.

Der schon seinem Wortlaut nach dem § 5 AGBG entsprechende Art. 5 bestimmt, daß Vertragsklauseln stets klar und verständlich abgefaßt sein müssen. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gelte, außer im Verbandsprozeß, die für den Verbraucher günstigere Auslegung. Die Umsetzung der Richtlinie durch Bundesgesetz vom 19.7.1996 hat § 5 AGBG weder redaktionell noch inhaltlich geändert und kann deshalb auch nicht durch richtlinienkonforme Auslegung zu einem anderen Ergebnis führen.

e.

Die gebotene verbraucherfreundlichste Auslegung im Sinne einer Anweisung an die vertragschließenden Parteien führt im konkreten Fall dazu, daß der Bestimmung im Ergebnis nur die Wirkung einer sanktionslosen Ordnungsvorschrift zukommt. Denn wie jede Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht auch § 4 Nr. 2 MB/KT unter dem Vorbehalt einer abweichenden Individualvereinbarung, § 4 AGBG. Eine solche wird getroffen, wenn die Parteien bei Vertragsschluß die durch § 4 Nr. 2 MB/KT gezogenen Grenzen bewußt oder unbewußt nicht beachten. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, als ein allgemeines versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot nicht existiert (BGH VersR 1997, 305).

Nach alledem kann die Beklagte die Anpassung des Vertrages nicht auf § 4 Nr. 2 MB/KT stützen, unabhängig davon, welches tatsächliche Einkommen der Kläger bezog oder bezieht.

2.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob - was allerdings naheliegt - § 4 Nr. 2 MB/KT nicht überhaupt wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 9 AGBG nichtig ist.

Eine Überprüfung scheitert nicht daran, daß im Individualprozeß bereits die Anwendung von § 5 AGBG zu einer zufriedenstellenden Lösung führt (BGH NJW 1992, 1097 (1099) m.w.N.). Auch § 8 AGBG nimmt § 4 Nr. 2 MB/KT nicht von einer Überprüfung aus. Schon nach seinem Wortlaut ist durch § 8 AGBG nur bei bloßen Leistungsbeschreibungen eine Angemessenheits-, nie aber eine Verständniskontrolle nach Maßgabe des Transparenzgebots ausgeschlossen (Palandt-Heinrichs, Rn 1 zu § 8 und Anh. nach § 30 AGBG Rn 8).

Eine bloße Leistungsbeschreibung stellt § 4 Nr. 2 MB/KT nicht dar. Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen fest, lassen aber die für die Leistungen geltenden gesetzlichen Vorschriften unberührt. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit verbleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, VersR 93, 830 (831) unter I 2 m. w. N.). Zu diesem engen Bereich der Leistungsbeschreibung gehört die Bestimmung des § 4 Abs. 2 MB/KT nicht. Sie stellt sich als eine die Leistungsbeschreibung einschränkende und ausgestaltende Bestimmung dar, die der Kontrolle nach § 9 AGBG unterliegt.

Darüber hinaus ist nach Umsetzung der EG-Richtlinie vom 5.4.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen eine richtlinienkonforme Auslegung geboten. Zwar ist die Bestimmung redaktionell bei der Umsetzung der genannten Richtlinie nicht geändert worden; der inhaltlich dem § 8 AGBG entsprechende Art 4 Abs. 2 bestimmt aber, daß Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen in Versicherungsverträgen der Inhaltskontrolle nicht unterliegen, soweit die Bestimmungen klar und verständlich abgefaßt seien. Damit unterliegen Versicherungsbedingungen der Kontrolle unter dem Aspekt des Transparenzgebot auch dann, wenn sie lediglich Leistungsbeschreibungen enthalten (Prölss/Martin-Prölss, VVG, Vorb. I, Rn 54.)

Der Senat läßt die Frage hier unentschieden. § 4 Nr. 2 MB/KT ist bei durchaus möglicher, eben aufgezeigter Auslegung im Sinne einer objektiven Leistungsbeschränkung eine unvollständige Bestimmung, die hinsichtlich des "maßgeblichen" Zeitpunkts der Konkretisierung durch die Tarifbestimmungen bedarf. Diese Konkretisierung hat die Beklagte hier nicht vorgenommen. Eine vollständige Bestimmung, die am Transparenzgebot zu messen und hinsichtlich derer zu prüfen wäre, ob darin nach dem Verständnis eines Durchschnittskunden seine Rechte und Pflichten ausreichend klar und durchschaubar dargestellt sind (BGHZ 106, 42), liegt nach alledem nicht vor. Spekulationen hinsichtlich einer etwaigen Konkretisierung anzustellen, ist nicht angezeigt.

3.

§ 4 Nr. 4 MB/KT sieht ein Anpassungsrecht der Versicherung vor; dieses hat die Beklagte hier aber nicht wirksam ausgeübt. Ein solches hat sie jedenfalls in ihrer damaligen Anpassungserklärung und für der damaligen Zeitpunkt nicht schlüssig dargelegt.

Die Beklagte hat die Anpassung damit begründet, daß das mit der Beklagten vereinbarte Krankentagegeld von 100,- DM und das von der gesetzlichen Krankenversicherung bezogene Krankentagegeld von 107,72 DM das im vergangenen Jahr durchschnittlich erzielte Nettoeinkommen von kalendertäglich 116,- DM überstiegen. Sie hat damit ersichtlich Bezug genommen auf die Bestimmung des § 4 Nr. 2 MB/KT. Für die Bestimmung des § 4 Nr. 4 MB/KT ist es indessen ohne Bedeutung, welches weitere Einkommen in Form von Krankengeld und Krankentagegeldern der Versicherungsnehmer erzielt (Senat VersR 83, 1147); erforderlich und ausreichend für eine Anpassung nach dieser Bestimmung ist bereits nach deren Wortlaut allein, daß das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers unter das dem Vertrag zugrundegelegten Nettoeinkommen gesunken ist. Einen solchen Vergleich hat die Beklagte nicht vorgenommen, insbesondere hat sie nicht berücksichtigt, daß ihr keine Anpassung auf das nach § 4 Nr. 2 MB/KT zu vereinbarende Tagegeld zusteht, sondern daß das vereinbarte Tagegeld entsprechend dem Absinken des Einkommens und somit verhältnismäßig herabzusetzen ist.

Die Anpassungserklärung vom 10.12.1997 folgt diesen Regeln nicht. Bereits deshalb ist sie ins Leere gegangen. Auf den Inhalt der dem Ende des Versicherungsfalls - dem 31.10.1998 nachfolgenden Korrespondenz und den im Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend an. Eine Herabsetzungserklärung gem. § 4 MB/KT kann Wirkungen nämlich grundsätzlich nur für die Zukunft entfalten (Senat VersR 1983, 1177 m.w.N.).

Die Klärung der streitigen Frage, welches tatsächliche Einkommen die Parteien dem Vertrag zugrundegelegt haben und ob dieses bis zum Eintritt des Versicherungsfalls wirklich herabgesunken ist, kann somit dahinstehen.

4.

Die Berufung der Beklagten war nach alledem mit den sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO ergebenden Nebenfolgen in vollem Umfang zurückzuweisen. Soweit wegen der insgesamt unwirksamen Vertragsanpassung auch die Herabsetzung der Prämien auf 21,89 DM monatlich unwirksam ist, hätte der Senat den danach noch bestehenden restlichen Prämienanspruch der Beklagten nur aufgrund eines entsprechenden, hier nicht erfolgten Einwands der Beklagten berücksichtigen können.

Das Urteil beschwert keine der Parteien zu mehr als 60.000,00 DM.



Ende der Entscheidung

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