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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: 20 U 105/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. April 2005 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 6.200,86 €.

Gründe: Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. II ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, daß die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und daß weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 31. August 2005 wird Bezug genommen. Die Gegenvorstellungen des Klägers vom 22.09.2005 zeigen keine Gesichtspunkte auf, die nicht schon in dem Hinweisbeschluß des Senats berücksichtigt worden wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. I ZPO.

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