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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: 20 U 108/00
Rechtsgebiete: VVG, BGB


Vorschriften:

VVG § 12
BGB § 206
BGB § 205
Leitsatz:

Fehlende Geschäftsfähigkeit hemmt nur den Verjährungsablauf; ändert aber nicht den Beginn und die Dauer der Verjährung.

Hat der Versicherer durch eine ablehnende Entscheidung die Verjährungshemmung nach § 12 II VVG beendet, so hemmen weitere Verhandlungen den Fristablauf nur dann, wenn erkennbar wird, der Versicherer wolle an seiner ablehnenden Entscheidung nicht festhalten.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 108/00 OLG Hamm 15 O 151/99 LG Dortmund

Verkündet am 24. November 2000

Lammers, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Rüther

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. März 2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden denn Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen.

Tatbestand:

Der Kläger wird gesetzlich vertreten durch den am 17. September 1998 u.a. für Vermögensangelegenheiten zu seinem Betreuer bestellten J K.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000,00 DM für den Invaliditätsfall und einer Progressionsstaffel bis 300.000,00 DM. Dem Versicherungsvertrag liegen die AUB 61 zugrunde.

Bei einem Verkehrsunfall am 6. März 1993 erlitt der Kläger u.a. Rippenbrüche, eine Lungenprellung und ein Schädelhirntrauma 2. Grades mit vermutlich posttraumatischer Subarachnoidalblutung mit hirnorganischem Psychosyndrom. Er war nach dem Unfall mehrere Monate in stationärer Behandlung und anschließend in einer Rehabilitationsklinik. Der Beklagten wurde der Unfall am 23. März 1993 durch die Schwester des Klägers gemeldet. Sie rechnete unter dem 20. August 1993 Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld ab und wies in diesem Schreiben, wegen dessen Inhalts auf Blatt 75 ff der Akte verwiesen wird, zugleich darauf hin, daß ein etwa verbleibender Dauerschaden innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht werden müsse. Auf Veranlassung des sozialpsychiatrischen Dienstes wurde im Juli 1998 ein Betreuungsverfahren betreffend den Kläger eingeleitet und Prof. Dr. R mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, das zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger leide nach dem schweren Verkehrsunfall im Jahr 1993 an einem hirnorganischen Psychosyndrom. Diese hirnorganische Schädigung sei so weit fortgeschritten, daß er als geschäftsunfähig im Sinne von § 104 S. 2 BGB anzusehen sei. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 14 der beigezogenen Betreuungsakte 53 XVII 227/98 AG Neuss verwiesen.

Nach Bestellung des Betreuers durch das Amtsgericht Neuss am 17. September 1998 machte der vom Betreuer des Klägers beauftragte Rechtsanwalt M mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23. November 1998 eine Invaliditätsleistung für den Kläger geltend. Die Beklagte lehnte jedoch mit Schreiben vom 12. Februar 1999 diesen Anspruch unter Hinweis darauf ab, daß die Frist des § 8 Abs. II 1 der AUB 61 nicht eingehalten worden sei. Die nachfolgende Korrespondenz, wegen deren Einzelheiten auf das Schreiben des Rechtsanwalts M vom 29. März 1999 Blatt 22 f. der Akte und das Antwortschreiben der Beklagten vom 15. April 1999 Blatt 24 der Akte verwiesen wird, führte nicht zu einer Änderung der ablehnenden Haltung der Beklagten, die sich schließlich mit Schreiben vom 2. September 1999 (Bl. 25 d.A.) auf Verjährung der Ansprüche auf Invaliditätsleistung nach § 12 Abs. 1 VVG berief.

Der Kläger hat mit der erst am 15. Dezember 1999 eingereichten Teilklage die Auffassung vertreten, die Ansprüche auf Invaliditätsleistung seien weder verspätet geltend gemacht noch verjährt, denn er sei seit dem Unfall geschäftsunfähig und ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung dieser Ansprüche gehindert gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. September 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger unfallbedingt invalide und seit dem Unfall geschäftsunfähig gewesen sei. Sie hat sich außerdem auf verspätete Geltendmachung der Ansprüche auf Invaliditätsleistung im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Ziff. 1 AUB 61 berufen und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Invaliditätsleistung sei verjährt.

Gegen diese Entscheidung, wegen deren Einzelheiten - auch hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien - auf ihren Inhalt verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, der nunmehr unter Erweiterung seiner Klage den vollen Anspruch auf Invaliditätsleistung in Höhe von 300.000,00 DM geltend macht. Der Kläger meint, diese Leistung habe erst 1996 verlangt werden können, so daß der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG erst am 31.12.1996 begonnen habe. Da er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei, sei die Verjährung bis zur Bestellung des Betreuers am 17. September 1998 gehemmt gewesen. Wegen der Hemmung habe der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem 1. Januar 1999 begonnen, und zwar mit Rücksicht auf § 206 BGB mit einer zusätzlichen Verlängerung von einem halben Jahr. Zur Unterbrechung der Verjährung sei die, am 15. Dezember 1999 eingereichte Klage "allemal" ausreichend gewesen. Gleiches gelte für die 15-Monatsfrist zur Geltendmachung der Invalidität, an deren Nichteinhaltung den Kläger kein Verschulden treffe. Zum unfallbedingten Dauerschaden und zur 100%igen Invalidität beruft sich der Kläger auf das Gutachten des Prof. Dr. R..

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300.000,00 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 12.02.1999 bis 30.04.2000 sowie ab dem 01.05.2000 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Sie bestreitet ausdrücklich, daß der Kläger in dem gesamten Zeitraum ab dem Unfallereignis vom 6. März 1993 bis zur Bestellung seines Betreuers am 17. September 1996 geschäftsunfähig gewesen sei. Sein heutiger Zustand sei vielmehr das Ergebnis eines langjährigen Verschlechterungsprozesses. Die Beklagte beruft sich im übrigen weiterhin auf die Nichteinhaltung der Frist des § 8 AUB 61 sowie auf Verjährung des Anspruchs auf Invaliditätsleistung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Kläger hat Rechtsanwalt M den Streit verkündet. Ein Beitritt ist nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob die Invalidität mit Schreiben des vom Betreuer des Klägers beauftragten Rechtsanwalts M vom 23. November 1998 noch fristgerecht geltend gemacht worden ist, weil der Kläger, wie er behauptet, seit dem Unfallereignis vom 6. März 1993 oder jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist des § 8 Abs. 2 (1) AUB 61 geschäftsunfähig oder zumindest gesundheitlich beeinträchtigt war und deshalb die Frist nicht einhalten konnte; denn der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Invaliditätsleistung ist gemäß 12 Abs. 1 VVG verjährt.

Gemäß § 12 Abs. 1 VVG verjährt ein Anspruch auf Invaliditätsleistung in der Unfallversicherung in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§ 12 Abs. 1 S. 2 VVG).

Geht man zugunsten des Klägers davon aus, daß die Invaliditätsleistung erst zu dem Zeitpunkt verlangt werden konnte, in dem auch der Grad der Invalidität feststand - d.h. drei Jahre nach dem Unfall vom 6. März 1993 - so hat der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist am 31.12.1996 begonnen und endete grundsätzlich mit dem 31.12.1998. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber nach dem vorliegenden Gutachten des Prof. Dr. R bereits geschäftsunfähig. Für den Ablauf der Verjährungsfrist gilt daher § 206 BGB. Nach dieser Vorschrift wird die gegen eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem diese Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Der Mangel der Vertretung des Klägers endete hier mit Bestellung des Betreuers am 17. September 1998, so daß sich die Verjährungsfrist um, sechs Monate ab 17.09.1998 bis zum 17.03.1999 verlängert hat.

Entgegen der Annahme der Berufung gilt bei § 206 BGB nicht die allgemeine Wirkung einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB, wonach der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Bei der Vorschrift des § 206 BGB handelt es sich nämlich nur um eine Ablaufhemmung. Es wird lediglich die Vollendung der Verjährung gehemmt und nicht - wie bei § 205 BGB - der Lauf der Verjährungsfrist als solche. Der Lauf der Verjährung beginnt auch für eine nicht geschäftsfähige Person entsprechend der gesetzlichen Regelung. Der Beginn und die Dauer der Verjährung werden durch § 206 BGB nicht beeinflußt, sondern lediglich der Ablauf der Frist. Unter Berücksichtigung des § 206 BGB war die Verjährung hier am 17. März 1999 vollendet und konnte nicht mehr durch die erst am 15. Dezember 1999 eingereichte Klage unterbrochen werden.

Zwar ist hier eine weitere Hemmung gemäß § 12 Abs. 2 VVG eingetreten. Nach dieser Bestimmung ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, wenn ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden ist. Während der Ablaufhemmung nach § 206 BGB kann auch eine gewöhnliche Hemmung eintreten. Sie ist jedoch nur erheblich, wenn sie über die Dauer der Ablaufhemmung hinausreicht. Das ist vorliegend der Fall. Der Betreuer des Klägers hat nach seiner Bestellung den Anspruch auf Invaliditätsleistung mit Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts M vom 23. November 1998 angemeldet, so daß bis zur Entscheidung der Beklagten der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 2 VVG gehemmt war. Die Beklagte hat aber schon mit Schreiben vom 12. Februar 1999 über den angemeldeten Anspruch ablehnend entschieden. Sie hat in diesem Schreiben, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 20 f. der Akte verwiesen wird, zum Schadensfall vom 06.03.1993 mitgeteilt, daß der Kläger innerhalb der 15-Monatsfrist des § 8 Abs. II 1 der AUB 61 Invaliditätsansprüche nicht gestellt habe und daß nach Ablauf der Frist solche Ansprüche nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Die Tatsache, daß der Kläger während der Zeit nach dem Verkehrsunfall nicht in der Lage gewesen sei, seine eigenen Vermögensangelegenheiten selbst zu ordnen, hat sie als Entschuldigung für das Versäumnis der Frist nicht anerkannt. Das Schreiben endet mit dem Satz "wir sehen demnach keine Möglichkeit, Ihrem Mandanten Leistungen zur Verfügung zu stellen". Eine solche Erklärung beinhaltet eine ablehnende Entscheidung des Versicherers im Sinne von § 12 Abs. 2 VVG. Deshalb ist nur der Zeitraum vom 23. November 1998 bis zum 12. Februar 1999, das sind ca. drei Monate, nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen. Unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2 VVG war die Verjährung ca. drei Monate gehemmt und deshalb erst Ende Juni 1999 vollendet. Auf eine weiterreichende Hemmung wegen der nach dem Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 1999 geführten Korrespondenz des vom Betreuer des Klägers beauftragten Rechtsanwalts M mit der Beklagten kann sich der Kläger nicht berufen. Wenn die Parteien nach einem ablehnenden Bescheid des Versicherers über den angemeldeten Anspruch in erneute Verhandlungen eintreten, hemmen diese die Verjährung nur, wenn der Versicherer zu erkennen gibt, er wolle die ablehnende Entscheidung nicht aufrechterhalten. Allein aus der Beantwortung von "Gegenvorstellungen" unter Beibehaltung des ablehnenden Standpunktes des Versicherers kann aber nicht auf ein Abgehen von der früheren Entscheidung geschlossen werden, selbst wenn sich der Versicherer erneut mit der Frage seiner Leistungspflicht auseinandersetzt (vgl. dazu Römer, VVG, § 12 Rdn. 29). Die zu den Akten gereichte Korrespondenz der Parteien läßt nicht erkennen, daß die Beklagte hier von ihrer ablehnenden Haltung abgehen wollte. In ihrem Schreiben vom 15.04.1999 (Bl. 24 d.A.) erläutert sie vielmehr den von ihr eingenommenen Standpunkt. Dieses Schreiben schließt mit dem Satz "bei unserer Entscheidung vom 12.02.1999 muß es daher bleiben". Auch aus dem vorangegangenen Schreiben vom 23. März 1999, das sich mit einem noch einzureichenden ärztlichen Attest befaßt, kann nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden, zumal die Beklagte ihren Standpunkt in dem erwähnten Schreiben vom 15.04.1999 bekräftigt hat.

Der Anspruch auf Invaliditätsleistung war deshalb jedenfalls seit Ende Juni 1999 und damit lange Zeit vor Einreichung der Klage am 15. Dezember 1999 verjährt.

Daß sich die Beklagte erst mit Schreiben vom 2. September 1999 auf Verjährung berufen und vor der Vollendung der Verjährung nicht auf deren alsbaldigen Eintritt hingewiesen hat, kann ihr ebensowenig als Treuwidrigkeit vorgeworfen werden wie die Erhebung der Einrede der Verjährung in diesem Rechtsstreit. Ein Versicherer verhält sich nicht schon dann treuwidrig, wenn er sich auf Verjährung beruft. Er hat dem Kläger weder vor dem 2. September 1999 noch vor Einreichung der Klageschrift durch sein Verhalten den Eindruck vermittelt, er wolle sich nicht auf Verjährung berufen. Der Kläger bzw. der von seinem Betreuer beauftragte Rechtsanwalt M hätte zudem durch entsprechende Verhandlungen mit der Beklagten einen befristeten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bewirken können. Insoweit haben die Parteien aber nicht miteinander korrespondiert.

Für die Frage, ob der Vorwurf der Treuwidrigkeit hier gerechtfertigt ist, ist es Gründen ablehnt.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 10 und 711 ZPO.

Die Beschwer des Klägers beträgt 300.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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