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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.12.1999
Aktenzeichen: 20 U 121/99
Rechtsgebiete: ARB


Vorschriften:

ARB § 4
ARB § 25
Leitsatz

§§ 4, 25 ARB

1) Streitigkeiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens sind dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen.

2) Streitigkeiten bei einem Darlehen, zur Finanzierung eines Bauvorhabens unterfallen nur dann dem Ausschluß des § 4 ARB, wenn sich bei der Auseinandersetzung das typische Baurisiko verwirklicht.

Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Hamm vom 03.12.1999 (20 U 121/99)


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 121/99 OLG Hamm 8 O 8/99 LG Bielefeld

Verkündet am 3. Dezember 1999

Knott, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

Beklagte und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte, in Hamm

gegen

Kläger und Berufungsbeklagter,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte, in Hamm

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Meißner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Mai 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe (abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage Deckungsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag für einen gegen ihn gerichteten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht.

Die verstorbene Ehefrau des Klägers hatte bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die Familienrechtsschutz gemäß § 25 ARB und Rechtsschutz für Firmen und freiberuflich Tätige gemäß § 24 ARB umfaßt (Blatt 46 der Akte).

Ausweislich des Nachtrags zur Rechtsschutzversicherung vom 28.03.1995 (Blatt 138 f der Akte) führt der Kläger die Versicherung nach dem Tod seiner Ehefrau fort. Es gelten die ARB 75.

Der Kläger war von 1977 bis Anfang der 90'er Jahre bei der Firma, deren Inhaber der Kaufmann ist, angestellt. Er erhielt von der Firma in der Zeit von 1983 bis 1989 drei Darlehen in Höhe von insgesamt 1.750.000,00 DM. Diese Geldbeträge verwandte er für die Errichtung und den Betrieb eines Kurmittelhauses mit Saunabetrieb seiner Ehefrau in.

Mit einer zunächst vor dem Landgericht unter dem Aktenzeichen erhobenen Klage nimmt der Kaufmann den Kläger auf Zahlung von Darlehenszinsen in Höhe von insgesamt 279.805,56 DM in Anspruch. Der Rechtsstreit ist auf entsprechende Rüge des Klägers durch Beschluß des Landgerichts vom 1. Dezember 1998 an das Arbeitsgericht verwiesen worden und wird dort unter dem Aktenzeichen geführt. Er wird zur Zeit allerdings nicht betrieben.

Die Beklagte hat die Gewährung von Rechtsschutz für die Verteidigung des Klägers in dem oben genannten Prozeß mit Schreiben vom 10. Oktober 1998 mit der Begründung abgelehnt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen sei im gewerblichen und freiberuflichen Bereich nicht versichert. Die Interessenwahrnehmung aus schuldrechtlichen Verträgen sei nur im Privat- und Verkehrsbereich vom Versicherungsschutz umfaßt. In einem weiteren Schreiben vom 19.11.1998 hat sie darüber hinaus die Erbringung von Leistungen unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 k ARB abgelehnt, weil sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenen Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils stehen, erstrecke. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

II.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Der Kläger hat gemäß § 1 VVG in Verbindung mit den §§ 1, 2, 25 Abs. 2 b und Abs. 3 ARB 75 einen Anspruch auf Versicherungsschutz für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in dem vor dem Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 CA 1797/89 geführten Rechtsstreit.

Nach dem Tod seiner Ehefrau besteht der Versicherungsschutz für den Kläger fort, denn er hat mit Vorlage des Nachtrags zur Rechtsschutzversicherung vom 28.03.1995 (Blatt 138 f der Akte) belegt, daß er den von seiner Ehefrau abgeschlossenen Vertrag fortführt. Der Versicherungsschutz besteht entsprechend dem aus dem Versicherungsschein auf Blatt 46 der Akte ersichtlichen Vertragsumfang und den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wegen deren Inhalts auf Blatt 22 ff der Akte verwiesen wird, ununterbrochen seit 1985. Nach § 25 Abs. 2b umfaßt der Versicherungsschutz unter anderem "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen" und nach § 25 Abs. 3 ARB 75 auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. Zu letzteren dürften die Darlehensverträge zu zählen sein, die Grundlage der von dem Kaufmann Beintmann eingeklagten Zinsforderung sind. Unabhängig davon handelt es sich insoweit aber auch um eine aus dem Arbeitsverhältnis herrührende Streitigkeit, denn das von dem damaligen Arbeitgeber des Klägers diesem gewährte Darlehen ist als Arbeitgeberdarlehen zu qualifizieren. Für die Einordnung eines Streits "aus Arbeitsverhältnissen" im Sinne des § 25 Abs. 2 b ARB ist ausreichend, wenn der gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Anspruch nach dem schlüssigen Sachvortrag zumindest eines Vertragsteils in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis seine rechtliche Grundlage hat (so: Harbauer, ARB, 5. Aufl., Vorbemerkung § 21 Rdn. 121). Dabei ist eine unter den Versicherungsschutz fallende Interessenwahrnehmung aus dem Arbeitsverhältnis auch gegeben, wenn nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nachträglich Ansprüche geltend gemacht werden, die aus diesem herrühren.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Streitigkeit auch nicht einem der in § 4 ARB aufgeführten Risikoausschlüsse zuzuordnen. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz zwar nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, "die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erbenden Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils stehen" (§ 4 Abs. 1 k ARB). Der hier maßgebliche Streit der Parteien ist einem "Baurisiko" jedoch nicht zuzuordnen. Es ist zwar davon auszugehen, daß der Arbeitgeber dem Kläger das Darlehen zur Finanzierung eines Bauvorhabens gegeben hat, denn nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht hat die Darlehensbeträge 1983, 1984 und 1989 dem Kläger "für die Errichtung und den Betrieb eines Kurmittelhauses und einer Sauna ..." gewährt, wie in der Klageschrift der Beiakte zu lesen ist und der dortige Beklagte und Kläger diesen Rechtsstreits ausdrücklich auf Blatt 31/32 und 54 der Beiakte vorgetragen hat. Der Ausschluß des § 4 ARB greift jedoch nur ein, wenn die Interessenwahrnehmung in unmittelbaren Zusammenhang mit einer baulichen Maßnahme steht. Entscheidend ist dabei die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs bzw. der Rechtsverteidigung. Zweck der Ausschlußklausel ist es, das Baurisiko, d.h. die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die unmittelbar sie begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen relativ kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (so BGH VersR 1986, 132).

Bei einer Streitigkeit über die Baufinanzierung ist für die Frage, ob die Interessenwahrnehmung in unmittelbaren Zusammenhang mit einer baulichen Maßnahme steht, darauf abzustellen, wo der Streit nach Art der Einwendungen seinen Schwerpunkt hat und ob sich das typische Baurisiko verwirklicht. Eine solche Differenzierung ist sachgerecht, denn bei einem Streit über die Rückzahlung eines Darlehens oder die Geltendmachung von Darlehenszinsen kann der Zweck des Darlehens und seine Verwendung völlig unerheblich sein. Das typische Baurisiko verwirklicht sich bei einem Darlehensprozeß nur dann, wenn beispielsweise über Auszahlungsvoraussetzungen, Fälligkeit nach Bauvorschrift etc. gestritten wird. Streiten die Parteien aber - wie hier im Prozeß vor dem Arbeitsgericht - um Zinsvereinbarungen, Rückzahlungsmodalitäten und Verrechnungsabreden mit Provisionen aus dem Arbeitsverhältnis, verwirklicht sich das Baurisiko nicht. Ein solcher Streit unterscheidet sich nicht von einem gewöhnlichen Darlehensprozeß. Die Anwendungen, die der Kläger gegen die Zinsforderungen seines früheren Arbeitgebers erhebt, resultieren vielmehr aus dem Arbeitsverhältnis, denn er berühmt sich einer Verrechnungsabrede mit Provisionsansprüchen Die Ausschlußklausel des § 4 ARB greift aber dann nicht, wenn sich das typische Baurisiko bei der entsprechenden Auseinandersetzung nicht verwirklicht (so auch OLG Bamberg VersR 1995, 529 und OLG Karlsruhe VersR 1997, 182).

Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 berufen, wonach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschluß erstreckt sich zwar auch auf die Wahrnehmung von Interessen aus der Vorbereitung einer selbständigen Tätigkeit. Der Risikoausschluß nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB setzt jedoch voraus, daß die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten mit der selbständigen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Die Auslegung dieses Begriffs wird wesentlich durch den Zweck der Vorschrift bestimmt, diejenige Interessenwahrnehmung von der Familien-Rechtsschutz-Versicherung auszuschließen, die in den Deckungsbereich der Versicherung nach § 24 ARB fällt. Der Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit muß daher so geartet sein, daß diese Versicherung, hätte der Versicherte sie abgeschlossen, die fragliche Interessenwahrnehmung deckte. Dazu genügt nicht, daß diese durch die selbständige geschäftliche Tätigkeit lediglich motiviert ist. Auch ein bloß zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß die Interessenwahrnehmung geschäfts- bzw. unternehmensbezogen ist. Es muß jedenfalls ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit bestehen (so: BGH VersR 1995, 166 und VersR 1978, 816).

Ein solcher Zusammenhang ist hier aber zu verneinen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien des Hauptprozesses sollte der Darlehensbetrag zwar zur Errichtung eines Betriebs eines Kurmittelhauses mit Sauna verwandt werden. Die Interessenwahrnehmung des Klägers im Hauptprozeß ist jedoch nicht von der Vorbereitung einer selbständigen Tätigkeit des Klägers bzw. seiner Beteiligung am Unternehmen seiner Ehefrau, der Versicherungsnehmerin der Beklagten, geprägt, sondern steht im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer des Darlehnsgebers Die dem Hauptprozeß zugrunde liegende Streitigkeit ist eine solche aus einem Arbeitsverhältnis, denn der Kläger des Hauptprozesses nimmt den Kläger dieses Rechtsstreits auf Zinszahlungen auf Grund eines Arbeitgeberdarlehens in Anspruch. Die Rechtsverteidigung des Klägers und Beklagten des Hauptprozesses steht nicht mit der Begründung einer selbständigen unternehmerischen Existenz oder Beteiligung im Zusammenhang. Der Kläger verteidigt sich vielmehr mit Einwendungen aus dem Arbeitsverhältnis und beruft sich auf eine Verrechnungsabrede, die Provisionsansprüche betrifft. Für die Wahrnehmung seiner Interessen bei einer aus dem Arbeitsverhältnis herrührenden Streitigkeit als Arbeitnehmer genießt der Kläger aber nach § 25 Abs. 2 b ARB 25 Versicherungsschutz.

Die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 10, 711 und 713 ZPO.

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.



Ende der Entscheidung

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