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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 20 U 127/05
Rechtsgebiete: AUB 88, BGB, AGBG


Vorschriften:

AUB 88 § 7
AUB 88 § 7 I. (2) a)
BGB § 305c n.F.
AGBG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie über die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.556,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2004 hinausgeht.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Nach einem Unfall seines Sohnes macht der Kläger einen Anspruch aus einer auch für den Sohn genommenen Unfallversicherung geltend.

In dieser Instanz ist unstreitig, dass ein Anspruch wegen einer Invalidität von 1/14 Beinwert (Bein über Mitte Oberschenkel) besteht. Streitig ist, ob dieser Beinwert (Bein über Mitte Oberschenkel) entsprechend § 7 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. a) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88) mit 70 % Invalidität anzusetzen ist oder ob als Bezugsgröße 100 % Invalidität anzusetzen sind. Der Kläger meint Letzteres und bezieht sich dazu auf die zusätzlich vereinbarten "Allgemeine[n] Verbesserungen zu den AUB 88" ("U165", 153), wo es heißt:

"Zu § 7 I. (2) a) AUB 88 Gliedertaxe In teilweiser Abweichung von § 7 I. (2) a)

AUB 88 werden folgende Invaliditätsgrade angenommen: a) bei Veerlust oder Funktionsfähigkei beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füße, je eines Armes oder einer Hand und eines Beines oder eines Fußes 100 % [...]".

Das Landgericht ist der Ansicht des Klägers gefolgt und hat die Beklagte zur Zahlung von 3.652,09 EUR (= 1/14 x 100/100 x 100.000 DM) nebst Zinsen verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung das Ziel, den Betrag um 1.095,63 EUR auf 2.556,46 EUR (= 1/14 x 70/100 x 100.000 DM) nebst Zinsen zu mindern. Sie meint, die o.g. Klausel mache hinreichend klar, dass sie nicht eingreife, wenn nur ein Bein und nicht zugleich eine Hand oder ein Arm - "verloren" sei.

Der Kläger verteidigt das Urteil.

II.

Die Berufung ist begründet. Der Anspruch besteht nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.

Der Beinwert (Bein über Mitte Oberschenkel) ist gemäß § 7 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. a) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen mit 70 % Invalidität anzusetzen. Die zusätzlich vereinbarten "Allgemeine[n] Verbesserungen zu den AUB 88" sind im Streitfall nicht einschlägig, da der Sohn des Klägers eine Beeinträchtigung "nur" an dem einen Bein erlitten hat.

Dieser Inhalt der oben zitierten Zusatzklausel ergibt sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne juristische oder versicherungstechnische Spezialkenntnisse (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab nur BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.). Durch die Worte "je [...]" sowie "und [...]" in der vierten bis sechsten Zeile unter Buchst. a) der Zusatzklausel sowie durch den Sinnzusammenhang der Passage wird auch für den Laien durchaus deutlich, dass zwei Glieder betroffen sein müssen, damit die Invalidität 100 % beträgt. Zweifel im Sinne des § 305c BGB n.F./§ 5 AGBG verbleiben nicht. Bei anderem Verständnis wäre die dritte Zeile ("beider Beine oder Füße") ganz unverständlich; und hinsichtlich eines Beines wären auch die vierte und fünfte Zeile unverständlich. Der von dem Kläger und dem Landgericht vertretenen, von diesem indes nicht näher begründeten Auffassung vermag der Senat daher nicht zu folgen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht etwa so, dass die Klausel bei dem hier dargelegten Verständnis in keinem Fall eine Besserstellung des Versicherten bedeuten würde; so ergäben z.B. der Verlust von Hand und Fuß nach § 7 AUB nur eine Invalidität von (55 + 40 =) 95 %, bei der Füße eine solche von 80 %, nach der Zusatzklausel hingegen eine Invalidität von 100 %. Inwieweit die Beklagte die Versicherten aufgrund der Zusatzklausel auch in anderen Konstellationen besser stellt oder ob die Versicherten nach dem Wortlaut der Zusatzklausel in bestimmten Fällen sogar schlechter stehen als nach § 7 AUB, bedarf keiner näheren Erörterung (Letzteres wäre der Fall, wenn man die Zusatzklausel dahin versteht, dass nach ihr - z.B. - bei 30%-iger Funktionsfähigkeit zweier Beine die Invalidität nur 30/100 betragen soll und nicht, wie es sich aus § 7 AUB ergibt, - zumindest - zweimal 30 % von 70 %, also zweimal 21 % = 42 %). Selbst dann nämlich, wenn die Zusatzklausel nur vereinzelt eine Verbesserung mit sich bringt und ihrem Wortlaut nach die Versicherten sogar in vielen Fällen schlechter stellt, kann dies der vorliegenden Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar wäre dann die Überschrift "Allgemeine Verbesserungen" in Bezug auf die oben zitierte Zusatzklausel irreführend, und die Zusatzklausel wäre möglicherweise teilweise unwirksam; auch dann aber könnte die Zusatzklausel nicht entgegen ihrem deutlichen Wortlaut - dahin ausgelegt werden, dass schon bei Beeinträchtigung eines Beins von dem Wert von 100 % Invalidität auszugehen sei.

Daher kann auch offen bleiben, ob - wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vor dem Senat erklärt hat - die Beklagte bei teilweiser Funktionsunfähigkeit zweier der in der Zusatzklausel genannten Glieder für jedes der Glieder eine Invalidität von 100 % als Bezugsgröße zugrunde legt (also z.B. bei 30%-iger Funktionsunfähigkeit zweier Beine eine Invalidität von zweimal 30/100 = 60 % annimmt).

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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