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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 20 U 135/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.04.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung genommen, welcher die AUB 2000 der Beklagten zugrundeliegen. Mit der Behauptung, er sei am 01.09.2002 gestürzt, habe dadurch einen Bandscheibenvorfall (L5/S1) erlitten und sei seitdem deshalb zu 100 % arbeitsunfähig, begehrt er Unfalltagegeld sowie eine monatliche Rente ab dem Unfalltage.
Er hat dazu zuletzt behauptet, er habe bei privaten Renovierungsarbeiten einen 40kg-Sack Zement vor der Brust getragen, sei auf einer Treppenstufe über einen Handbesen gestolpert und dann etwa im Bereich des Steißbeins auf die Treppe aufgetroffen. (In zeitlichem Zusammenhang mit dem behaupteten Sturz stand ein Nabelbruch; daraus werden aber jedenfalls keine Unfallfolgen behauptet.)
Nach Ziffer 5.2.1 AUB 2000 sind Schäden an Bandscheiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn der Unfall sei überwiegende Ursache. Letzteres hat der Kläger behauptet.
Die Beklagte hat die Leistungsvoraussetzungen bestritten und sich ferner auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen; der Kläger habe die Frage "Bestehen oder bestanden Krankheiten oder Gebrechen?" in dem Unfallberecht zu Unrecht mit nein beantwortet.
Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Orthopäden T eingeholt und die Klage mit Hinweis auf Ziffer 5.2.1 AUB 2000 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge im Kern weiter.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Unfalltagegeld zu zahlen gemäß 2.3 der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen in Höhe von 13.344,93 EUR nebst gesetzlicher Verzinsung ab 06.05.2003, ferner an ihn eine monatliche Unfallrente zu zahlen in Höhe von 2.147,60 EUR zahlbar monatlich jeweils im Voraus, rückwirkend seit dem 01.09.2002, solange, bis eine Neubemessung des unfallbedingten Invaliditätsgrades zu einem Absinken unter 50 % führt, zzgl. gesetzlicher Verzinsung auf seit dem 01.09.2002 rückständigen Rentenbeträge.
Er macht geltend: Der Sachverständige habe eine Degeneration nicht überzeugend begründet; Aufnahmen sieben Monate nach dem Unfall besagten nichts. Auch habe der Sachverständige eine überwiegende Ursächlichkeit der Degeneration nicht nachvollziehbar begründet. Die erhebliche Lasteinwirkung und den Sturz auf den Rücken habe er zu wenig berücksichtigt.
Unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Neurochirurgen X vom 23.11.2005 hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Es gebe in seinem Alter (geboren 1959) keine gesunden Bandscheiben; es sei zu fragen, ob der Unfall geeignet gewesen sei, bei altersgerechten Bandscheiben einen Vorfall hervorzurufen. Dass eine nicht degenerativ veränderte Bandscheibe nicht zerrissen wäre, sei unerheblich. Insgesamt überwiege als richtungweisende Ursache der Unfall.
Die Beklagte verteidigt das Urteil. Sie hat zuletzt zugestanden, dass der Kläger am 01.09.2002 einen Unfall erlitten habe, im Übrigen aber an ihrem Vorbringen festgehalten, insbesondere auch daran, dass der Bandscheibenvorfall gar nicht durch diesen Unfall verursacht worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen T; hierzu wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Sämtliche geltend gemachten Ansprüche scheitern jedenfalls an Ziffer 5.2.1 der vereinbarten AUB 2000.
Danach sind Schäden an den Bandscheiben grundsätzlich vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unfall die überwiegende Ursache für den Schaden ist. Eine solche Klausel ist nach ständiger Rechtsprechung wirksam (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2003, 1120 - Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen). Die Beweislast für die überwiegende Ursächlichkeit des Unfalls liegt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung bei dem Versicherungsnehmer (vgl. - zu letztlich identischen Klauseln - Senat, r+s 2003, 255 m.w.N.; 2001, 439; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 969; OLG Koblenz, VersR 2005, 1425 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung; OLG Frankfurt, r+s 2004, 431; OLG Köln, a.a.O.; vgl. allgemein BGH, VersR 1995, 1433). Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.
1.
a) Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers dessen letzte Unfalldarstellung und die Behauptung, der Unfall habe zu dem Bandscheibenvorfall geführt, als richtig.
b) Der Sachverständige T hat vor dem Senat wiederholt, dass nach der Magnetresonanztomographie vom 29.04.2003 davon auszugehen sei, dass bei dem Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt deutliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule im Bereich L4 bis S1 (Bandscheibenzwischenraum L4/L5, Zwischenwirbelgelenke L4/L5 und L5/S1) vorhanden gewesen seien. Diese hätten zur Folge gehabt, dass es auch ohne ein erhebliches traumatisches Ereignis jederzeit zu einem Bandscheibenvorfall hätte kommen können. Der von dem Kläger geschilderte Unfall sei nicht geeignet gewesen, eine gesunde, d.h. degenerativ nicht veränderte Bandscheibe dauerhaft zu schädigen.
Der Senat folgt diesen Ausführungen. An der Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige hat die von dem Kläger behaupteten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörterten Einzelheiten des Unfalls berücksichtigt. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen bestehen umso weniger als auch der Neurochirurg X, welcher im Auftrag des Klägers an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilgenommen hat, Einwendungen dagegen nicht vorgebracht hat. Auch aus den von dem Kläger vorgelegten Fachaufsätzen, welche zur Frage der überwiegenden Ursächlichkeit nicht Stellung nehmen, ergibt sich nichts gegen die Ausführungen des Sachverständigen. Nähere Erkenntnisse über den Zustand der Wirbelsäule vor dem Unfall sind nicht zu gewinnen gewesen; Unterlagen dazu hat der Kläger nicht vorgelegt und sind von dem Sachverständigen T auch sonst nicht zu erlangen gewesen.
2.
Hiernach war also der (behauptete) Unfall mitursächlich für den Bandscheibenvorfall. Ursächlich war aber eben auch die Degeneration; der Unfall war nicht so erheblich, als dass er eine gesunde Bandscheibe hätte dauerhaft schädigen können. Berücksichtigt man nun bei der Abwägung der beiden Ursachen (vgl. Senat, r+s 2003, 255), dass auch ein alltägliches Ereignis - ohne erhebliches Trauma - jederzeit zu dem Bandscheibenvorfall hätte führen können, so kann, wie es auch der Sachverständige T aus medizinischer Sicht beurteilt hat, insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Unfall die überwiegende Ursache gewesen wäre (vgl. auch OLG Koblenz, VersR 2004, 462; OLG Frankfurt a.M., r+s 2004, 431). Etwaige verbleibende Unklarheiten über den genauen Unfallmechanismus und das Maß der Degeneration gehen zulasten des beweispflichtigen Klägers.
Auf die Frage, ob - und inwieweit - die Degenaration über das altersgerechte Maß hinausging, kommt es nicht an. Ziffer 5.2.1 AUB 2000 schließt Bandscheibenschäden grundsätzlich vom Versicherungsschutz aus und lässt damit bei der Abwägung schon eine altersgemäße Degeneration zulasten des Versicherungsnehmers gehen.
Warum gleichwohl der Unfall als überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalls anzusehen sein sollte, hat auch der von dem Kläger hinzugezogene Neurochirurg X nicht aufzeigen können.
Dieser hat hierzu vor dem Senat zunächst darauf verwiesen, dass der Kläger bis zu dem (behaupteten) Unfall keine Beschwerden gehabt habe. Daraus lässt sich indes nichts für den Kläger herleiten. Auch wenn man den Vortrag (trotz bereits früher festgestellter Lumboischialgie) als richtig unterstellt, ergibt sich daraus nicht, dass der Unfall überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall gewesen wäre. Es kommt für diese Feststellung nicht darauf an, ob der Unfall erstmals Schmerzen verursachte (vgl. Senat, ebd. m.w.N.; OLG Oldenburg, VersR 1996; OLG Schleswig, VersR 1995, 825).
X hat außerdem darauf verwiesen, dass der Kläger bis zu dem Unfall eine körperliche schwere Tätigkeit als Fleischer ausgeübt habe und dass er all die damit verbundenen Bewegungen ohne Beschwerden und ohne Bandscheibenvorfall habe ausführen können. Auch daraus lässt sich für den Kläger nichts herleiten. Denn wie nach den Ausführungen des Sachverständigen T feststeht - und von X auch nicht in Abrede gestellt worden ist -, war es eben so, dass es zwar bis zu dem Unfall noch nicht zu einem Bandscheibenvorfall gekommen war, dass es aber dazu jederzeit, auch ohne erhebliche traumatische Einwirkung - und damit ohne überwiegende Mitwirkung eines Unfalls - hätte kommen können. Der Umstand, dass der Kläger trotz körperlich schwerer Arbeit bis zu dem Unfall keinen Bandscheibenvorfall erlitten hatte, belegt deshalb überwiegende Ursächlichkeit nicht.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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