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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 20 U 138/06
Rechtsgebiete: VVG, BB-BUZ


Vorschriften:

VVG § 16
VVG § 16 Abs. 1
BB-BUZ § 4 Abs. 2 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.05.2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Versicherungsvertrages (und - bis zur Berufungsverhandlung - einer aus diesem Vertrag herrührenden Leistungspflicht).

Die Klägerin beantragte am 19.10.2004 (in der Agentur T2 nach vorangegangenem Besuch der Zeugin S - Agenturmitarbeiterin - in der Wohnung der Klägerin) den Abschluss einer Lebensversicherung mit Kapital- oder Rentenzahlung im Erlebensfall und Beitragserstattung im Todesfall während der Aufschubfrist ("Startpolice") für ihren Sohn P als versicherter Person. Eingeschlossen war weiterhin eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Rente 400,00 € mtl. längstens bis zum 31.01.2035; monatliche Beiträge hierfür 4,68 + 17,70 €, vgl. Anlage B3). In dem Antrag ist unter der Rubrik "ausgeübter Beruf" die Bezeichnung "Hausmann" eingetragen (Bl. 8 ff. d. A.). Zu diesem Zeitpunkt verbüßte der Sohn P jedoch unstreitig eine Haftstrafe in einer JVA. Die Einzelheiten des Antragsaufnahmegespräches sind teilweise streitig.

Am 26.06.2004 erlitt der Sohn während eines Hafturlaubs einen Verkehrsunfall mit einem Motorrad. Der Sohn führte das Motorrad, ohne in Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein und nach vorheriger Einnahme von Cannabis. Er wurde bei dem Unfall schwer verletzt (Brüche und innere Verletzungen). Die - anwaltlich vertretene - Klägerin meldete mit Schreiben vom 07.07.2004 vorsorglich Ansprüche aus der BUZ bei der Beklagten an (Bl. 34 d. A.). Die Beklagte erbat die Erteilung weiterer Informationen. Aus dem weiteren Schriftwechsel erfuhr die Beklagte von dem Umstand, dass der Sohn bei Antragstellung eine Haftstrafe verbüßte.

Unter dem 29.11.2004 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom und die Anfechtung des BUZ-Vertrages (Bl. 39 d. A.). Sie stützte dies auf einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, da die Klägerin den Umstand der Inhaftierung verschwiegen habe. Gleichzeitig verweigerte sie Leistungen aus der BUZ, weil der Unfall durch eine vorsätzliche Straftat verursacht worden sei.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, vom Vertrag zurückzutreten und diesen anzufechten. Sie hat behauptet, dass sie der Zeugin S bei Antragsaufnahme mitgeteilt habe, dass ihr Sohn inhaftiert sei. Darauf habe die Zeugin S vorgeschlagen, dass man als Beruf "Hausmann" angeben könne. Dessen ungeachtet vertritt die Klägerin die Auffassung, dass der Umstand der Inhaftierung keinen gefahrerheblichen Umstand darstelle, der zum Rücktritt oder zur Anfechtung berechtige.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der zwischen den Parteien zur Versicherungsnummer ####1 geschlossene Rentenversicherungsvertrag vom 22.01.2004 ungeachtet des von der Beklagten mit Schreiben vom 29.11.2004 erklärten Rücktritts unverändert fortbesteht und dass die Beklagte zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zum Rücktritt und zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für berechtigt gehalten. Die Klägerin habe als Beruf des Sohnes "Hausmann" angegeben, obwohl der Sohn bei Antragstellung unstreitig inhaftiert war. Die Klägerin habe der Zeugin S nicht erklärt, ihr Sohn sei in Haft. Sie habe lediglich gefragt, ob es ein Problem sei, dass der Sohn früher einmal inhaftiert gewesen sei. Hätte sie - die Beklagte - von der Inhaftierung gewusst, hätte sie den Vertrag nicht geschlossen.

Das Landgericht hat zu den Umständen der Antragsaufnahme die Zeugen L (Tochter der Klägerin, Bl. 114 R d. A.), S (Bl. 115 d. A.), T2 (Bl. 117 d. A.) und N (Bl. 129 d. A.) vernommen und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte habe den "zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag" zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Klägerin habe über gefahrerhebliche Umstände im Sinne von § 16 VVG arglistig getäuscht. In der BUZ sei die Angabe des Berufes bzw. der derzeitigen Tätigkeit ein Umstand, der Einfluss auf einen Vertragsabschluss des Versicherers ausübe.

Die Klägerin habe bei Antragstellung Angaben gemacht, die dazu geführt hätten, dass der Sohn als Hausmann eingestuft wurde. Nach den Bekundungen der Zeugin S habe die Klägerin auf die Frage, was denn ihr Sohn beruflich mache, erklärt, dass dieser schon früher mal inhaftiert gewesen sei, zur Zeit sei er aber zu Hause und arbeitssuchend. Auf die aktuelle Inhaftierung habe die Klägerin nicht hingewiesen. Der teilweise entgegenstehenden Aussage der Zeugin L könne nicht gefolgt werden. Die Tochter der Klägerin sei zum Zeitpunkt des Antrages 14 Jahre alt gewesen und habe nur wenig Deutsch sprechen können. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass die Zeugin Einzelheiten des Gesprächs überhaupt verstanden habe und sich daran auch noch erinnern könne.

Die Klägerin verfolgt mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung im wesentlichen ihr erstinstanzliches Begehren weiter:

Zum einen sei der Zeugin S bei Antragstellung mitgeteilt worden, dass der Sohn inhaftiert war. Dies habe die Zeugin L bestätigt. Allein das Alter der Zeugin sei kein Umstand, ihr nicht zu glauben. Sie habe dem Gespräch auch folgen könne, da es teilweise auf kroatisch geführt worden sei. Auch habe das Landgericht Widersprüche in den Aussagen der Zeuginnen S und N unberücksichtigt gelassen.

Zum anderen könne das Urteil - selbst wenn der Umstand der Inhaftierung nicht offenbart worden wäre - aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.

Die Berufsangabe "Hausmann" sei aus Sicht der Erklärenden weder objektiv unrichtig noch arglistig. Jemand, der nicht arbeite, weil er arbeitslos oder inhaftiert sei, könne durchaus als "Hausmann" bezeichnet werden. Jedenfalls sei damit kein arglistiges Handeln impliziert.

Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, ungefragt zu offenbaren, dass der Sohn inhaftiert war. Es sei Sache des Versicherers, Umstände, die er für wichtig erachte, zu hinterfragen. Allenfalls nach Umständen, deren Offenbarung als selbstverständlich angesehen werde, müsse nicht gefragt werden. Für den Bereich des strafbaren Handelns gelte dies nicht. Entsprechendes gelte dann auch für den Umstand der Inhaftierung, nach denen die Beklagte unstreitig nicht gefragt habe. Wenn der Umstand einer Inhaftierung generell für den Abschluss einer BUZ so entscheidungserheblich gewesen sei, so habe es der Beklagten doch jederzeit offen gestanden, danach zu fragen.

Dessen ungeachtet sei der Umstand der Inhaftierung - aus Sicht der Klägerin - objektiv nicht gefahrerheblich. Vielmehr sei eine Inhaftierung eher gefahrverringernd.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung (Zusatzversicherung zum Rentenversicherungsvertrag) weder durch den von der Beklagten erklärten Rücktritt noch durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung unwirksam geworden ist, sondern unverändert fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Hierzu und zur Auflage des Senats, ihre Risikobewertungsgrundsätze darzulegen, trägt sie vor:

Die Klägerin sei ungefragt verpflichtet gewesen, den Umstand der Inhaftierung zu offenbaren. Denn es sei nach dem Beruf der zu versichernden Person gefragt worden. Hierzu habe die Klägerin angeben müssen, dass der Sohn eben keiner Arbeit nachgehe, sondern inhaftiert sei. Die Frage nach der beruflichen Tätigkeit beziehe sich konkludent auch auf die Nichtausübung einer beruflichen Tätigkeit wegen der Verbüßung einer Haftstrafe. Jedenfalls sei die Erklärung der Klägerin, ihr Sohn sei früher einmal inhaftiert gewesen, derzeit zu Hause und arbeitssuchend, unzutreffend.

Beim dem Umstand der Inhaftierung handele es sich um einen gefahreheblichen Umstand. Nach ihren Risiko- und Annahmegrundsätzen werde einem Inhaftierten generell kein Berufsunfähigkeits-Schutz gewährt. Bei Häftlingen seien das objektive und das subjektive Risiko erhöht. Die Gefahr bei einer Schlägerei in der Strafanstalt verletzt zu werden sei erhöht. Berufsunfähigkeits-Schutz könne nur Personen angeboten werden, die einer versicherbaren Berufstätigkeit nachgingen. Daher könnten Hausfrauen- Männer, Schüler und Studenten nur unter besonderen Bedingungen versichert werden. Das Verhalten der Klägerin sei auch als arglistig zu bezeichnen.

Schließlich beruft sich die Beklagte auf den - wirksamen - Rücktritt und den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 c BB-BUZ.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil sind im wesentlichen zutreffend.

1.) Nachdem die Klägerin die Berufung in Bezug auf den Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Erbringung vertragsgemäßer Leistungen (wegen der gesundheitlichen Folgen des vom Sohn am 26.06.2004 erlittenen Unfalls) zurückgenommen und ihren weiteren Berufungsantrag präzisiert hat, ist in der Berufungsinstanz nur noch der Fortbestand der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Streit. Insoweit hat die Klägerin - nach gerichtlichem Hinweis - ihren Antrag dem Umstand angepasst, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag nur in Bezug auf die BUZ angefochten hat und nur bzgl. der BUZ zurückgetreten ist.

2.) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestandes der BUZ. Die BUZ ist durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung ihrer auf den Abschluss der BUZ gerichteten Willenserklärung als von Anfang an als nichtig anzusehen (§ 142 BGB). Die Beklagte war zur Anfechtung berechtigt. Die Klägerin hat sie zum Abschluss der BUZ arglistig getäuscht (§§ 123 BGB, 22 VVG).

a) Der Umstand, dass die Beklagte nur in Bezug auf die BUZ die Anfechtung erklärt hat, ist unschädlich. Ein Teilrücktritt bzw. Teilanfechtung ist rechtlich zulässig, da der Hauptvertrag (hier Lebensversicherung mit Renten- oder Kapitalwahlrecht) ohne die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung selbständig und unabhängig von dieser Bestand haben kann (OLG Saarbrücken, VersR 1996, 488). Im Umkehrfall würde dies nicht gelten (vgl. § 9 der vereinbarten BB-BUZ).

b) Ebenso wie das Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Klägerin über gefahrerhebliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 VVG arglistig getäuscht hat.

aa) Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts bestehen nicht und gebieten daher weder erneute Feststellungen noch eine erneute Beweisaufnahme (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der erhobenen Beweise ist nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen Bedenken, einer knapp 14 Jahre alten Zeugin, die nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfügt, nicht zu folgen, wenn Gegenstand der Wahrnehmungen Vertragsgespräche waren. Soweit die Klägerin behauptet, dass das Gespräch teilweise auf kroatisch geführt worden sein soll, so ist diese Behauptung nicht von Relevanz. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass gerade der Teil des Gespräches, bei dem es um die berufliche Tätigkeit des Sohnes ging, auf kroatisch geführt worden ist. Danach ist bewiesen, dass die Klägerin bei Antragsaufnahme den Umstand der Inhaftierung des Sohnes der Zeugin S nicht mitgeteilt hat, sondern - wie von der Zeugin S bekundet - erklärt hat, der Sohn sei zu Hause und arbeitssuchend ("Hausmann").

bb) Von diesen Feststellungen ausgehend ist folgendes auszuführen:

(1) Nach der Legaldefinition (§ 16 Abs. 1 Satz 2 VVG) ist ein Umstand gefahrerheblich, wenn er geeignet ist, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Erfragte Umstände sind im Zweifel gefahrerheblich (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG).

Die Beklagte hat in dem Antragsformular nach dem "ausgeübten Beruf" gefragt (Bl. 8 d. A). Diese Frage hat die Klägerin mit "Hausmann" beantwortet. Das war objektiv falsch. Denn der Sohn übte mitnichten den Beruf eines "Hausmanns" aus. Der Ausdruck Hausmann bezeichnet den in einem Haushalt analog der Hausfrau die Hausarbeit verrichtenden männlichen Angehörigen. Diesen Beruf hat der Sohn zum Antragsaufnahmezeitpunkt nicht ausgeübt. Denn er hat nicht - entsprechend der Tätigkeit einer Hausfrau - einen Haushalt geführt, sondern war inhaftiert. Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass die Berufsangabe "Hausmann" auch auf jemanden zutreffen würde, der nicht arbeite, weil er arbeitslos oder inhaftiert sei, so folgt dem der Senat nicht. Zum einen muss ein Arbeitsloser nicht unbedingt den - eigenen - Haushalt führen. Zum anderen lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass feststeht, dass sie der Zeugin S nicht nur mitteilte, der Sohn arbeite als "Hausmann", sondern darüber hinaus erklärte, dieser halte sich zu Hause auf.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte habe nicht danach gefragt, ob der Sohn inhaftiert sei, so geht auch dieser Einwand ins Leere. Gefragt war nach dem "ausgeübten Beruf". Dieser war gerade nicht der Beruf des "Hausmannes".

(2) Die Relevanz der Art der beruflichen Tätigkeit für die Berufsunfähigkeitsversicherung liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Die Beklagte hat nachgewiesen, dass nicht berufstätige Personen - wozu auch Häftlinge zählen - in der BUZ nur im Ausnahmefall - der hier aber nicht vorliegt - versichert werden. Aus dem Auszug aus dem "Handbuch Leben" der Beklagten (Bl. 193 ff. d. A.) folgt, dass sie nur Berufstätigen sowie Auszubildenden, Referendaren, Beamtenanwärtern, Hausfrauen/-männern und Studenten eine Berufsunfähigkeitsvorsorge anbietet. Schüler können nur auf Basis der Erwerbsunfähigkeit versichert werden. Demnach hätte sie den Sohn - als arbeitslosen Häftling - nicht in der BUZ versichert.

(3) Die Täuschung der Klägerin wertet der Senat - ebenso wie das Landgericht - als arglistig. Eine "arglistige Täuschung" liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den Versicherer zu täuschen. Von Täuschungsabsicht ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des Versicherers einzuwirken. Die wissentliche Falschbeantwortung allein lässt noch nicht den Schluss auf eine Täuschungsabsicht zu. Da es sich bei der Arglist um einen inneren Vorgang handelt, ist die Überzeugung, dass arglistiges Verhalten vorliegt, nur anhand von Indizien zu gewinnen, wobei Art und Schwere der Falschangabe wesentliche Anhaltspunkte darstellen. Liegt objektiv eine Falschangabe vor, ist es Sache des Versicherungsnehmers, diese plausibel zu erklären (Langheid in Römer/Langheid, VVG, zu § 22, RdNr. 6).

Nach den Bekundungen der Zeugin S hat die Klägerin bei der Antragstellung die Frage gestellt, ob es ein Problem sein könnte, dass ihr Sohn "mal inhaftiert" gewesen war. Daraus ist herzuleiten, dass die Klägerin es für möglich hielt, dass eine - frühere - Inhaftierung für die Beklagte von Relevanz sein könnte. Wenn die Klägerin nun in Kenntnis des Umstandes, dass der Sohn inhaftiert war, als "ausgeübten Beruf" Hausmann angab, obwohl der Sohn inhaftiert war, dann ist daraus der Schluss zu ziehen, dass sie sicher davon ausging, dass der Umstand der - aktuellen - Inhaftierung Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten haben würde und sie damit gerade auf diese Entscheidung einwirken wollte.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 ZPO. Der Bemessung des Streitwertes hat der Senat die in den BGH-Entscheidungen vom 13. Dezember 2000 (VersR 2001, 601) und vom 17. Mai 2000 ( VersR 2001, 600) dargelegten Grundsätze zugrunde gelegt und auch die teilweise Berufungsrücknahme berücksichtigt. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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