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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 20 U 139/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die Berufung, auf deren Begründung Bezug genommen wird (Bl. 93 ff. d.A.), hat aus den bereits vom Landgericht dargelegten Gründen (Bl. 64 ff.) keine Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Kaskoleistung besteht nicht. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger arglistig handelte, als er von dem Verkäufer des in Rede stehenden Wagens nachträglich einen Kaufvertrag (vgl. Bl. 10) fertigen ließ, diesen unterschrieb und dann Ende Dezember 2004 oder später - ohne weitere Erklärung - bei der Beklagten einreichte. Der Kläger nahm es jedenfalls billigend in Kauf, dass der für die Prüfung der Sache zuständige Mitarbeiter der Beklagten das Schriftstück als Original ansehen und deshalb zugunsten des Klägers entscheiden werde.

Auch wenn der Kläger der deutschen Schrift nicht mächtig ist (und lateinische Buchstaben nicht zu lesen vermag), war ihm klar, dass er einen nachträglich gefertigten, rückdatierten Kaufvertrag einreichte.

Arglist ist zudem auch dann zu bejahen, wenn bei einem Telefonat Ende Oktober 2004, also mindestens drei Monate vor Einreichen des nachträglich gefertigten Kaufvertrages, der Sohn des Klägers einem (von dem Kläger nicht näher bezeichneten, vgl. auch S. 2 Mitte des Protokolls vom 27.04.2006 = Bl. 58 R) Mitarbeiter der Beklagten telefonisch erklärt haben sollte, dass es keinen schriftlichen Vertrag gebe, und wenn der Mitarbeiter erklärt haben sollte, dass es ohne schriftlichen Kaufvertrag oder sonstigen schriftlichen Nachweis keine Versicherungsleistung geben würde.

Zunächst gilt, dass der Kläger auch dann bei Einreichen des nachträglich gefertigten Vertrages keinen Anlass hatte, anzunehmen, dass der bei der Beklagten mit der Prüfung des Schriftstücks betraute Mitarbeiter die Tatsache der "Nachbeurkundung" erkennen und bei der Prüfung berücksichtigen würde.

Zum anderen gilt, dass dem Kläger gerade aufgrund eines solchen Telefonats klar sein musste, dass die Beklagte nur an inhaltlich wahren Urkunden interessiert sei, nicht aber an einer falschen, weil rückdatierten Bescheinigung - die Unterschriften

wurden nicht an dem im Vertrag genannten Tag vollzogen. Es leuchtet ohne weiteres, dass eine im Nachhinein - nach dem Versicherungsfall - gefertigte Preisvereinbarung eine ganz erheblich geringere Überzeugungskraft hat als eine zuvor gefertigte Vereinbarung.

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