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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 20 U 140/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. April 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 24.237,93 €.

Gründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg verspricht, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.09.2006, zu dem der Kläger nicht Stellung genommen hat, wird Bezug genommen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.

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