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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 02.02.2001
Aktenzeichen: 20 U 142/00
Rechtsgebiete: VVG, AKB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 1
VVG § 49
AKB § 12 Nr. 1 I lit. b
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 142/00 OLG Hamm 16 O 624/99 LG Essen

Verkündet am 2. Februar 2001

Spilker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg sowie den Richter am Oberlandesgericht Rüther

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. April 2000 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Entwendungsentschädigung für das versicherte Leasingfahrzeug Chrysler Grand Cherokee 5,2 LTD (Geländewagen) in Anspruch.

Er behauptet, er habe den Wagen am Abend des 03.05.1998 auf dem Parkplatz der Klinik in B S abgestellt und ihn dort am Nachmittag des 05.05.1998 nicht mehr vorgefunden. Den Wiederbeschaffungswert beziffert er in der Berufungsinstanz mit 54.100,-- DM brutto.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen mehrfacher Aufklärungsobliegenheitsverletzungen des Klägers. Schließlich bestreitet sie die Höhe des geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung (Falschangaben zu den Fahrzeugschlüsseln) angenommen.

Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist ihm nicht zur Zahlung einer Entwendungsentschädigung nach §§ 1, 49 VVG; 12 Nr. 1 I lit. b AKB verpflichtet, weil der Kläger den behaupteten Diebstahl nicht beweisen kann.

Da der Kläger für das äußere Bild der Fahrzeugentwendung keinen Zeugen hat, kann er den erforderlichen Minimalbeweis nur durch seine eigenen Angaben erbringen. Dies setzt allerdings seine uneingeschränkte Glaubwürdigkeit voraus, die der Senat nicht zu bejahen vermag, weil sie erschüttert ist.

Der Kläger hat im Rahmen der Schadensregulierung gegenüber der Beklagten mehrfach Falschangaben gemacht. Zu seiner Entschuldigung beruft er sich stets auf ein Vergessen der richtigen Tatsachen, verursacht durch seinen angeblich schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustand. Zumindest in zwei Punkten hält der Senat dies für eine Schutzbehauptung.

- Im Fragebogen vom 20.07.1998 hat der Kläger den erfragten "aktuellen km-Stand" mit "45000" angegeben. Unstreitig waren es am 16.01.998 bereits 49007 km. Das war dem Kläger auch bei seiner polizeilichen Strafanzeige vom 05.05.1998 noch präsent, bei der er einen Km-Stand von 53.000 angegeben hat.

- Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, daß der Klägern eine von ihm veranlaßte Anfertigung eines Nachschlüssels, die er der Beklagten gegenüber verschwiegen hat, vergessen haben will. Der von ihm angegebene Anlaß für den Schlüsselverlust - ein Originalschlüssel soll in die Toilette gefallen sein - ist dermaßen ungewöhnlich, daß man ihn kaum aus dem Gedächtnis verlieren kann.

Es kommt hinzu, daß der Kläger nicht nur im Rahmen der Schadensregulierung zum hier in Rede stehenden Fahrzeugdiebstahl unrichtige Angaben gegenüber der Beklagten gemacht hat. Unstreitig hat er auch bei Beantragung einer Unfallversicherung am 07.06.1994 die Formularfrage nach dem Bestehen anderer u. a. Unfallversicherungen zu Unrecht verneint. Tatsächlich bestand zugunsten des Klägers seit dem 14.02.1994 bereits eine Unfallversicherung bei der mit einer Invaliditätssumme von 1.000.000,-- DDM sowie seit dem 01.05.1994 eine weitere Unfallversicherung bei der C mit einer Invaliditätssumme von 1.200.000 DM.

Daß bereits im Juni 1994 psychische Probleme bei ihm bestanden, behauptet der Kläger nicht.

Da danach feststeht, daß der Kläger es in Versicherungsangelegenheiten mit der Wahrheit nicht allzu genau nimmt, hat der Senat sich außer Stande gesehen, allein aufgrund des Klagevortrags zum Abstellen und Nichtwiederauffinden das äußere Bild der behaupteten Fahrzeugentwendung für bewiesen anzusehen

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie das Landgericht angenommen hat - eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung(en) gegeben ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Die Beschwer des Klägers beträgt 53.800,-- DM.

Ende der Entscheidung

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