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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: 20 U 147/99
Rechtsgebiete: AHB 69/81


Vorschriften:

AHB 69/81 § 4 II
Leitsatz

1) Nach §§ 4, 7 AHB 69 besteht bei Ansprüchen von Enkelkindern des Versicherten kein Versicherungsschutz.

2) Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers wegen unzureichender Beratung des Agenten: Keine Umstellung von AHB 69 auf AHB 81.

a) Die Nichtumstellung ist nicht generell ein Schaden, da die AHB 81 schon wegen der erhöhten Prämie nicht nur vorteilhaft sind.

b) Hätte sich die Umstellung im aktuellen Versicherungssoll günstig ausgewirkt, muß festgestellt werden, daß der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz umgestellt hätte. Die Vermutung beratungskonformen Verhaltens gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf zahlreiche spätere Anregungen des Versicherers nicht reagierte.


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 147/99 OLG Hamm 15 O 112/99 LG Münster

Verkündet am 21. Januar 2000

Lammers, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann und die Richter am Oberlandesgericht Rüther und Meißner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Mai 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem Jahre 1971 eine Haftpflichtversicherung, der die AHB 69 zugrunde liegen. In den Versicherungsbedingungen, wegen deren vollständigen Wortlauts auf die Ablichtungen Bl. 33-36 d.A. Bezug genommen wird, heißt es unter § 4 II u.a.:

Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:

...

2. Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers,...

Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern, Schwieger- und Großeltern (auch Schwiegerkinder) und Enkel, Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern und -kinder, ferner auch die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Geschwister, deren Ehegatten und Kinder sowie Geschwister des Ehegatten des Versicherungsnehmers.

Ferner bestimmt § 7 Nr. 1:

Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen anderen Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung.

...

Gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Ehegatten des Versicherungsnehmers sind mitversichert.

Die Ehefrau des Klägers unterhielt zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 1979 eine eigene Haftpflichtversicherung bei der G V VVaG, die sie zunächst weiterführte, die aber später, auf den Namen des Klägers umgeschrieben wurde.

Die deshalb bestehende Doppelversicherung fiel erst auf, als im Jahre 1986 nach dem Tode der Mutter des Klägers eine Neuordnung der Vertragsverhältnisse stattfinden sollte und zu diesem Zweck ein Agent der Klägerin die Eheleute aufsuchte. Der Agent der Klägerin belehrte die Eheleute über ihr Recht, gem. § 60 Abs. 1 VVG die ältere Versicherung, namentlich die bei der G V, beenden zu können. Von dieser Möglichkeit machten die Eheleute Gebrauch. Nachdem auch die Klägerin gegenüber der G V VVaG mit Schreiben vom 10.11.1986 auf die bei ihr bestehende ältere Versicherung hingewiesen hatte, teilte die G V VVaG dem Kläger mit Schreiben vom 17.11.1986 mit, daß sie Haftpflichtversicherung rückwirkend zum 01.07.1986 aufhebe. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf die Ablichtung Bl. 48 und Bl. 18 d.A. verwiesen. Welche Versicherungsbedingungen dem beendeten Versicherungsvertrag zugrundegelegen haben, ist nicht bekannt. Insbesondere ist unbekannt, ob bei diesem Vertrag die sog. "eingeschränkte Angehörigenklausel" vereinbart war, wie sie in § 4 II 2 AHB 81 niedergelegt ist und die die Haftpflichtansprüche nur von solchen Angehörigen von der Versicherung ausschließt, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Mitversicherten in häuslicher Gemeinschaft leben.

Auf Angebote der Klägerin in den folgenden Jahren, für den bei ihr bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem Kläger - bei entsprechender Anhebung der Deckungssumme auch für Sachschäden, aber auch der Prämie - die Geltung der AHB 81 zu vereinbaren, ist der Kläger nicht eingegangen.

Die durch den Tod der Mutter des Klägers freigewordene Erdgeschoßwohnung bezog nach der Durchführung von Umbauarbeiten die Stieftochter des Klägers und leibliche Tochter seiner Ehefrau, Frau M S Aufgrund einer entsprechenden notariellen Vereinbarung aus Januar 1990 übereignete der Kläger das gesamte Haus an seine Stieftochter und behielt sich lediglich ein lebenslanges Wohnrecht für sich und seine Ehefrau als Gesamtberechtigte vor. Sie bewohnten die im ersten Stockwerk gelegene Wohnung. Später wurde noch das Dachgeschoß ausgebaut. In die dort entstandene Wohnung zog später die Tochter von Frau S in.

Am 24.07.1998 verursachte die Ehefrau des Klägers durch eine Unachtsamkeit einen Brand, als sie auf dem Herd der von ihr und dem Kläger bewohnten Wohnung im ersten Stock des Hauses einen Korb aus Weidengeflecht abstellte und dort stehen ließ, wobei sie nicht beachtete, daß die Herdplatte noch heiß war. Der Korb geriet in Brand und das Feuer griff auf das Gebäude über. In der von ihrer Enkelin bewohnten Dachgeschoßwohnung verbrannte nahezu der gesamte Hausrat im Zeitwert von 37.761,00 DM. Die Hausratversicherung, die G V VVaG, erstattete bedingungsgemäß den Neuwert von 52.950,00 DM sowie Aufräumkosten in Höhe von 1.724,00 DM. Wegen des Zeitwerts des zerstörten Hausrats von 37.761,00 DM, der Aufräumkosten in Höhe von 1.724,00 DM sowie ihrer Auslagen für den Sachverständigen in Höhe von 1.221,48 DM will sie bei der Ehefrau des Klägers Regreß nehmen. Wegen dieses drohenden Regresses begehrt der Kläger von der Beklagten Deckungsschutz. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die geltende Angehörigenklausel gem. § 4 II 2 AHB den Deckungsschutz verweigert. Die entsprechende Feststellungsklage hat das Landgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die dem Vertrag zugrunde liegende weite Angehörigenklausel nehme Schadensfälle wie den vorliegenden vom Versicherungsschutz aus. Ein Beratungsverschulden treffe die Klägerin nicht, weil die AHB 81 gegenüber den AHB 69 nicht durchgehend günstiger gewesen seien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, im Zusammenhang mit der Neuordnung der Versicherungen 1986 sei die Beratung durch den Agenten W nicht umfassend genug gewesen, habe zur Beendigung der günstigeren Versicherung geführt und verpflichte die Beklagte zum Schadensersatz. Die späteren Angebote auf Einbeziehung der AHB 81 hätten ihn nicht erreicht. Die Verweigerung des Versicherungsschutzes stelle daher eine besondere Härte für ihn dar. Schließlich weist er darauf hin, daß seine Stiefenkeltochter nicht seine Angehörige i.S.v. 4 II 2 AHB 69 ist.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, daß die Beklagte aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag einstandspflichtig ist, soweit der Brandschaden vom 24.07.1998 betroffen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; die Berufung ist unbegründet.

1.

Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf Deckungsschutz. Grundlage des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages sind die AHB 69. Nach der dort niedergelegten weiten Angehörigenklausel sind Schadenfälle von Geschädigten, die Angehörige des Versicherungsnehmers sind, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Anders als in den jüngeren AHB 81 kommt es insoweit nicht darauf an, ob der oder die Angehörigen mit dem Versicherungsnehmer in einem Hausstand leben. Entscheidend ist allein, ob der Geschädigte einer der aufgeführten Angehörigen ist. Zwar trifft es zu, daß die Geschädigte die Stiefenkelin des Klägers ist. Sie gehört deshalb zwar nicht zu dem in § 4 II 2 genannten Personenkreis, soweit der Kläger selbst betroffen ist. Zu berücksichtigen ist aber, daß der Kläger nicht der Schädiger ist. Es geht hier nicht um gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen den Kläger als Versicherungsnehmer selbst, sondern gegen seine Ehefrau als Mitversicherte. Insoweit stellt § 7 Nr. 1 AHB 69 klar, daß für die Mitversicherten der Haftungsausschluß des § 4 II Nr. 2 AHB 69 entsprechend gilt. Aus Sicht der Ehefrau des Klägers ist aber die Geschädigte als ihre leibliche Enkeltochter eine Angehörige i.S.v. § 4 II 2 AHB 69 mit der Folge des Haftungsausschlusses.

2.

Auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches schuldet die Beklagte dem Kläger keinen Deckungsschutz. Insoweit ist schon unklar, ob im Jahre 1986 bei der Neuordnung der Versicherungsverträge überhaupt eine Schlecht- bzw. Falschberatung durch den Agenten W stattgefunden hat, was Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre.

Der Kläger trägt vor, der Schadensersatzanspruch ergebe sich daraus, daß der Agent W die Eheleute dazu gebracht hätte, den günstigeren Vertrag zu kündigen. Er will damit zum Ausdruck bringen, daß dem Versicherungsvertrag, den die Ehefrau damals bei der G V VVaG unterhielt, die jedenfalls in bezug auf die Angehörigenklausel günstigeren AHB 81 zugrundegelegen hätten. Diesen Sachvortrag hat er aber bis zum Senatstermin nicht substantiieren können. Insoweit besteht lediglich die theoretische Möglichkeit, daß diesem Vertrag zur Zeit des Gesprächs im Jahre 1986 die aus dem Jahre 1981 stammenden AHB 81 zugrundegelegen haben könnten. Naheliegend ist dies aber nicht. Zwar ist damals festgestellt worden, daß dieser Versicherungsvertrag jünger als derjenige des Klägers war, also jedenfalls nach dem Jahre 1971 abgeschlossen worden sein muß. Andererseits steht aber fest, daß er bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung, die im Jahre 1979 stattgefunden hatte, bestand, so daß ihm jedenfalls ursprünglich die AHB 69 zugrundegelegen haben müssen. Daß die Ehefrau des Klägers, nachdem die AHB 81 allgemein eingeführt worden waren, mit ihrer Haftpflichtversicherung deren Geltung vereinbart hätte, ist im übrigen weder dargelegt noch ersichtlich. Auch aus dem im Senatstermin überreichten Schreiben der G V VVaG an den Kläger vom 26.06.1982 ergibt sich dies nicht. Der handschriftliche Vermerk, daß die Versicherung im Jahre 1973 abgeschlossen und im Jahre 1982 auf den Kläger umgeschrieben worden sei, deutet eher auf einen inhaltlich unveränderten Vertrag hin.

Unklar geblieben ist auch, ob im Jahre 1986 ein für den Agenten W erkennbarer Beratungsbedarf bestanden hat, auf die inhaltlichen Unterschiede zwischen den ursprünglichen AHB 69 und den aktuellen AHB 81 einzugehen. Insoweit kann unterstellt werden, daß der Agent auch ein Eigeninteresse daran hatte, den bei der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag auf die neuere (und eine höhere Versicherungsprämie erfordernden) AHB 81 umzuschreiben. Die Darstellung des Klägers, der Agent habe vor den offenkundigen Tatsachen des bevorstehenden Einzugs der Stieftochter die Augen verschlossen, ist deshalb nicht einfühlbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als das Gespräch mit dem Kläger und seiner Ehefrau im Jahre 1986 stattfand und die Stieftochter des Klägers erst im Sommer 1987 die Erdgeschoßwohnung bezogen hat. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es insoweit nicht. Denn es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch, nämlich am Schaden selbst und insbesondere an der Kausalität zwischen der Falschberatung und dem Schadenseintritt.

Ein Schaden liegt nicht schon darin, daß der Kläger unabhängig vom aktuellen Versicherungsfall weiterhin, auch über das Jahr 1986 hinaus, mit der Beklagten in einem Versicherungsvertrag verbunden war, dem die AHB 69 und nicht die AHB 81 zugrunde lagen. Denn die AHB 81 sind gegenüber den AHB 69 nicht in allen Punkten günstiger. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, daß die nicht einbezogenen neueren Versicherungsbedingungen nicht nur per Saldo günstiger sind (Senat, VersR 94, 37). Zwar ist die Angehörigenklausel in § 4 11 2 der AHB 81 gegenüber der entsprechenden Bestimmung in den AHB 69 günstiger, was sich gerade im konkreten Fall ausgewirkt hätte. Das mit der Einführung der AHB 81 übernommene weitere Risiko wäre dem Versicherungsnehmer aber nicht unentgeltlich zugute gekommen. Das damit übernommene erhöhte Risiko durch die Versicherung fand seinen Niederschlag auch in der Erhöhung der Prämien. Das wäre auch im konkreten Fall so gewesen, wie die Beklagte durch Gegenüberstellung der entsprechenden Prämienhöhen substantiiert dargelegt hat. Daraus ergibt sich, daß die Versicherungsprämie eines Versicherungsvertrages unter Vereinbarung der AHB 81 etwa verdoppelt hätte. Die höhere Prämie ist bei der Bewertung, ob neuere Versicherungsbedingungen gegenüber den älteren "günstiger" sind, zu berücksichtigen, gerade auch im Verhältnis der AHB 69 zwischen AHB 81 (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 89, 245). Ein Schaden liegt nach alledem nicht vor. Für seine Prämien hat der Kläger eine adäquate Gegenleistung erhalten; den erweiterten Versicherungsschutz nach den AHB 81 hätte er für die von ihm geleisteten Prämien nicht erlangt.

Ein Schadensersatzanspruch besteht aber auch dann nicht, wenn man unterstellt, daß dem Kläger ein Schaden entstanden ist, weil er aktuell keinen Versicherungsschutz im Rahmen der AHB 81 erlangt hatte. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß eine Falschberatung durch den Agenten W hierfür ursächlich geworden ist. Der pauschalen Behauptung des Klägers, er hätte jedenfalls auch zu höheren Prämien einen Haftpflichtversicherungsvertrag unter Geltung der AHB 81 abgeschlossen, kommt insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn diese Behauptung ist angesichts der im übrigen feststehenden Tatsachen unsubstantiiert. Es steht nämlich fest, daß sich die Beklagte im Rahmen ihrer Kundenbetreuung und als werbendes Versicherungsunternehmen ab dem Jahre 1987 mehrfach darum bemüht hat, den mit dem Kläger bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag auf die neuen AHB 81 umzustellen und ihm entsprechendes angetragen hat. Sie hat sich mit Anschreiben an den Kläger gewandt, in welchem sie u.a. auch auf die Problematik des § 4 11 2 AHB 69 hingewiesen hat. Sie hat ferner ihre Agenten angeschrieben und um eine entsprechende Kundenbetreuung ersucht. Es steht fest, daß ein Agent der Beklagten deswegen im Haus des Klägers vorstellig geworden ist. Es steht ferner fest, daß der Kläger auf all diese Bemühungen der Beklagten, ihm einen neuen bzw. geänderten Versicherungsvertrag anzutragen, nicht reagiert hat. Aus diesem tatsächlichen Verhalten läßt sich der Schluß ziehen, daß der Kläger eine Erweiterung des Versicherungsschutzes um den Preis einer Erhöhung der Prämien eben nicht gewollt hat. Jedenfalls ist angesichts dieses Verhaltens seine im Rahmen des Rechtsstreits aufgestellte Behauptung, 1986 doch zu einer Vertragsänderung bereit gewesen zu sein, unsubstantiiert. Er hätte Anhaltspunkte für eine Bereitschaft vortragen müssen. Allein die Vermutung beratungkonformen Verhaltens reicht hier nicht.

Nach alledem war sein Rechtsmittel mit der sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO ergebenden Nebenfolge zurückzuweisen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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