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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 20 U 15/05
Rechtsgebiete: VVG, AKB, ZPO, BGB


Vorschriften:

VVG § 1 Abs. 1 S. 1
VVG § 49
AKB § 12 Nr. 1 I b
AKB § 13
ZPO § 141
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES Urteil

20 U 15/05 OLG Hamm

Verkündet am 22. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lücke und die Richter am Oberlandesgericht Betz und Lopez Ramos

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 10. November 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und so neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Essen vom 16.06.2004 verurteilt, an den Kläger 18.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2003 zu zahlen.

Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 29 % und die Beklagte 71 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger allein zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten für seinen PKW (amtl. Kennzeichen: ...) genommenen Teilkaskoversicherung geltend mit der Behauptung, das Fahrzeug sei am 14.06.2002 in ... in ... gestohlen und wenige Stunden später in verunfalltem Zustand von der Polizei wieder aufgefunden worden.

Nach dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der Firma ... wurde der Wert des verunfallten PKW wie folgt geschätzt:

Reparaturkosten 35.309,66 €

Wiederbeschaffungswert 40.000,00 €

Restwert 14.700,00 €

Die Begutachtung berücksichtigt nicht, daß der Kläger unstreitig das Fahrzeug in verunfalltem Zustand erworben hatte.

Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von 25.300,00 € nebst Zinsen (Wiederbeschaffungswert./. Restwert) in Anspruch genommen.

Er hat behauptet, den ... mit einem Kostenaufwand von 8.000,00 € in ... einwandfrei repariert zu haben.

Im Juni 2002 sei er mit dem Fahrzeug nach ... gefahren.

Am 14.06.2002 sei er in Begleitung des Zeugen ... von ... dem Wohnort seiner Eltern, in das etwa 130 km entfernte ... gefahren, um dort in dem weithin bekannten Einkaufszentrum ... Büromöbel einzukaufen.

Den PKW habe er auf dem Parkplatz des Einkaufzentrums abgestellt. Nach dem Einkauf, bei dem Büromöbel nicht erworben worden seien, seien er und der Zeuge nach einer oder eineinhalb Stunden mit Einkaufstaschen bepackt zum Parkplatz zurückgekehrt, wo sie den zuvor abgestellten ... nicht mehr vorgefunden hätten.

Sodann habe man bei der Polizei Anzeige erstattet. Sie hätten sich sehr lange bei der Polizei aufgehalten. Schließlich sei mitgeteilt worden, daß die Polizei den Wagen in verunfalltem Zustand wieder aufgefunden habe. Mit der Polizei seien sie zum Ort des Auffindens, einem Feldweg hinter einem Betriebsgelände, gefahren, wo er den unfallbeschädigten Wagen in Augenschein genommen habe.

Bei dem Wagen seien Aufbruchspuren an der Heckklappe zu sehen gewesen. Tachometer und Zündschloß seien herausgebrochen worden und hätten am Boden gelegen.

Von der Polizei seien sie in ein Hotel gebracht worden, wo sie übernachtet hätten, denn es sei schon sehr spät gewesen. Am nächsten Morgen habe ihn seine Freundin abgeholt und zurück nach ... gebracht.

Die Beklagte hat den Diebstahl des Fahrzeugs bestritten.

Sie hat unter Hinweis auf Vorstrafen und weitere unklare Versicherungsfalle darauf verwiesen, daß der Kläger nicht glaubwürdig sei. Der Versicherungsfall sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht.

Sie hat zudem die Höhe des Schadens bestritten.

Der Kläger hat im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.06.2004 ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und nach Anwaltswechsel und Einspruch gegen das Versäumnisurteil dessen Aufhebung und Verurteilung nach dem Antrag in der Klageschrift beantragt.

Das Landgericht hat den Zeugen ... vernommen; wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2004 verwiesen.

Durch das am 10.11.2004 verkündete Urteil, auf das Bezug genommen wird, ist die Klage abgewiesen worden.

Der Kläger, greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt sein Klageziel aus erster Instanz weiter.

Er rügt die Beweiswürdigung als fehlerhaft und stellt unter Beweis durch einen Sachverständigen, daß es möglich sei, durch Aufbrechen der Heckklappe in das Fahrzeug zu gelangen und dieses mit Hilfe eines Laptops zu starten. Das sei ihm von der Polizei in ... so berichtet worden.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Sie hält einen Einbruch auf einem belebten Parkplatz durch Aufbrechen der Heckklappe zumal bei einem mit einer Alarmanlage ausgestatteten Fahrzeug für äußerst unwahrscheinlich und weist auf die Wegfahrsperre hin, mit der das Fahrzeug ausgerüstet war.

Im übrigen verweist sie auf in der Person des Klägers liegenden Umstände, die seine Unehrlichkeit belegen sollen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu eingereichten Anlagen verwiesen.

Die Akten ... lagen zu Informationszwecken vor.

Der Senat hat den Kläger persönlich gehört.

Ferner ist Beweis erhoben und der Sachverständige ... dazu gehört worden, ob eine Entwendung des versicherten Fahrzeugs in der vom Kläger behaupteten Form technisch möglich ist.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 22.06.2005 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 18.000,00 € beruht auf dem Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG, 12 Nr. 1 I b, 13 AKB.

1. Die Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Unfall ist in der Teilkaskoversicherung in aller Regel nicht versichert. Versichert sind jedoch Unfallschäden, die nach einer unbefugten Entwendung bei unbefugtem Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der PKW des Klägers am 14.06.2002 von Unbefugten entwendet worden ist, bevor er verunfallte.

Ein Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeugs gegen seinen Willen zulassen (BGH, Urt.v. 17.05.1995 - IV ZR 279/94 - NJW 1995,2169 [2170]). Das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden - das sogenannte äußere Bild eines Diebstahls - stellen den Minimaltatbestand dar, den der Versicherungsnehmer im Bestreitensfall allerdings voll zu beweisen hat.

Die Darstellung des Klägers, er habe am 14.06.2002 gegen 18 Uhr den versicherten PKW auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums ... in ... abgestellt und dort nach einem Einkaufsbummel von einer oder eineinhalb Stunden nicht wieder vorgefunden, genügt den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Darlegung des äußeren Bildes stellt.

Seine Überzeugung davon, daß das Fahrzeug von seinem Abstellort auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums ... von einem (oder auch mehreren) unbekannten Täter entwendet worden ist, konnte der Senat trotz erheblicher Umstände gewinnen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen, denn auf die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kommt es bei den Feststellungen zum äußeren Bild nicht an, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis der Entwendung durch sonstige Beweismittel führen kann. Das ist hier der Fall.

Die Rechtsprechung, wonach allein den Schilderungen eines nach § 141 ZPO persönlich angehörten Versicherungsnehmers im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) geglaubt werden kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.04.91 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917), so seine Glaubwürdigkeit feststeht, findet im Falle der Beweisnot Anwendung, wenn keine sonstigen Beweise zur Verfügung stehen. Kann der Versicherungsnehmer jedoch Beweismittel anbieten, so sind diese vorrangig auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.93 - IV ZR 11/92 - VersR 1993, 571).

Der Kläger hat sich zunächst auf den Zeugen ... berufen, der in erster Instanz dessen Darstellung zum äußeren Bild der Entwendung bestätigt hat.

Das Landgericht hat die Aussage ... für nicht glaubhaft gehalten aus Gründen, die den Senat nicht überzeugen:

Die vom Landgericht aufgezeigten angeblichen Widersprüche zwischen der Darstellung des Klägers und der des Zeugen beruhen auf einer fehlerhaften Erfassung des Klagevortrags durch das Landgericht: Der Kläger hatte nie behauptet, das Fahrzeug mit der Polizei am helllichten Tag wieder aufgesucht zu haben. Im Gegenteil hatte er ebenso wie später der Zeuge angegeben, es habe bereits Dunkelheit geherrscht (Schriftsatz vom 16.07.2004, Seite 3 - Bl. 175 GA). Seine schriftsätzliche Behauptung, man sei gegen Mittag in ... angekommen, hatte der Kläger zu Protokoll vom 10.11.2004 richtiggestellt. Der vom Landgericht angeführte Umstand, daß sich der Kläger erst nach längerer Prozeßdauer auf den Zeugen ... berufen hat, besagte nichts gegen dessen Glaubwürdigkeit. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen der ... Polizei war der Zeuge ... am 14.06.2002 vor Ort bei der Polizei, wo ihm Fingerabdrücke genommen worden waren zum Vergleich mit zuvor im Fahrzeug gesicherten Fingerabdrücken. Es spricht mithin nichts dafür, daß die Anwesenheit des Zeugen etwa nachträglich erfunden worden sein könnte.

Ohne einen aufgrund erneuter Vernehmung gewonnenen eigenen Eindruck von dem Zeugen, der zwar geladen war, wegen eines Auslandsaufenthalts aber nicht zur Verfügung stand, sah der Senat sich trotz der aufgeführten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung gleichwohl nicht in der Lage, allein aufgrund der protokollierten Zeugenaussage das äußere Bild einer versicherten Entwendung festzustellen. Von einer erneuten Ladung des Zeugen konnte dennoch abgesehen werden, da aus der protokollierten Aussage nichts gegen eine Entwendung des Fahrzeugs sprach und das äußere Bild der Entwendung anderweitig, und zwar insbesondere aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachten, zur Überzeugung des Senats bewiesen ist.

Die Schlußfolgerungen des Landgerichts, die Beschädigungen am wiederaufgefundenen Fahrzeug des Klägers stünden in keinem sinnvollen Zusammenhang mit einer Entwendung, sind unzutreffend. Wie der Sachverständige ... ermittelt und dem Senat überzeugend erläutert hat, gab das gewaltsame Aufbrechen des Schließzylinders der Heckklappe einen "idealen Weg" in das Fahrzeug frei, da infolge eines Konstruktionsfehlers in der Fahrzeugelektronik beim ... der damaligen Serie das Aufbrechen dieses - aber auch nur dieses - Schließzylinders die Alarmanlage des Fahrzeugs außer Funktion setzte und zugleich auch noch die vorderen Türen entriegelte. Ein Täter mußte also anders als vom Landgericht angenommen nicht in das Fahrzeug hineinkriechen, sondern konnte unauffällig und bequem vom einsteigen. Das Aufbrechen des Schließzylinders war mit einem speziellen Schlüssel "Polenschlüssel" in sehr kurzer Zeit auch auf einem belebten Parkplatz unauffällig zu bewerkstelligen.

Die Spuren des gewaltsamen Aufbrechens des Schließzylinders hat der Sachverständige ... anhand der Fotos aus dem Gutachten ... eindeutig und in Übereinstimmung mit dem Kfz-Sachverständigen ... von der Firma ... festgestellt.

Die weiteren Spuren, ebenfalls deutlich an den Fotos auszumachen, belegen, daß sodann der Schließzylinder am Lenkschloß herausgezogen wurde. Das läßt sich mit einem mit Gewinde versehenen harten Stahl bewerkstelligen. Schließlich ist das Kabel am Kombigerät entfernt worden. Dort befindet sich de* Fühler, über den die Wegfahrsperre neu programmiert und damit überwunden werden kann. Nach dem Herausziehen des Schließzylinders am Lenkschloß konnte die Zündung - etwa mit einem Schraubenzieher - betätigt und zugleich die Lenksperre überwunden werden.

Die gefundenen Spuren entsprechen einem in Fachkreisen bekannten Handlungsablauf, nach dem professionelle Täter eine Entwendung gerade dieses Fahrzeugtyps ... ausführen. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen ist es auch nicht als ein ungewöhnlicher Zufall zu betrachten, wenn ein mit der entsprechenden Software ausgestatteter Täter das Fahrzeug aufgefunden und entwendet hat. Ihm ist bekannt, daß professionelle Kfz-Diebe mit einschlägigen Kenntnissen und entsprechender Software für einen oder gar mehrere Fahrzeugtypen versehen vielbesuchte Parkplätze aufsuchen, weil dort die Chancen gut stehen, einen Fahrzeugtyp anzutreffen, für den sie gerade ausgerüstet sind.

Die von dem Sachverständigen festgestellten Spuren erlauben den Schluß, daß das Fahrzeug wie beschrieben in Betrieb genommen worden ist. Die Art der Inbetriebnahme deutet sodann auf eine Entwendung gegen den Willen des Klägers, denn für einen mit einem passenden Kfz-Schlüssel ausgestatteten berechtigten Fahrer bestand keine Veranlassung, die Schließzylinder des Fahrzeugs zu beschädigen und die Wegfahrsperre zu überwinden.

2. Unter der Prämisse der Vortäuschung eines Versicherungsfalles wären die Spuren allerdings in eine andere Richtung zu deuten.

Da im Streitfall keine Ansprüche nach einer totalen Fahrzeugentwendung, sondern lediglich solche auf Versicherungsleistungen nach einem Unfallschaden im Raum stehen, kommt eine Vortäuschung dahin in Betracht, daß der Kläger, um einen nicht versicherten Unfallschaden als Versicherungsschaden auszugeben, das Fahrzeug selbst an den Auffindungsort verbracht hat oder hat verbringen lassen, wobei dem Fahrzeug nachträglich zu dem Unfallschaden die genannten und auf eine professionelle Entwendung deutenden Spuren hinzugefügt worden sein müßten.

Ein solcher Geschehensablaufist zwar möglich.

Denn der Beklagten ist einzuräumen, daß die Glaubwürdigkeit des Kläger schon aufgrund seiner Vorstrafe wegen Versicherungsbetrugs, wegen weiterer ungeklärter Versicherungsfälle und wegen seiner unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehr als erschüttert ist. Allein aber aus mangelnder Glaubwürdigkeit läßt sich ohne sonstige Umstände eine Vortäuschung des Versicherungsfalls aber nicht ableiten. Weitere Umstände indes hat die dafür beweispflichtige Beklagte nicht beigebracht.

Die zahlreichen in der Vorkorrespondenz diskutierten Unklarheiten, so das Fehlen von Abschlepprechnungen und Hotelnachweisen sowie Unstimmigkeiten hinsichtlich der Laufleistung des versicherten Fahrzeugs hat der Kläger nachvollziehbar erklären können; sie sind deshalb allesamt keine Indizien, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung ableiten ließe.

III. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs waren jedoch Abstriche vorzunehmen, so daß das klageabweisende Versäumnisurteil in Höhe von 7.300,00 € aufrechtzuerhalten war.

Die Klage war nur in Höhe von 18.000,00 € begründet.

Die auf dem Gutachten ... fußende Berechnung des Klägers war schon deshalb unrichtig, weil das Gutachten auf nicht zutreffenden Tatsachen basierte und den erhebliches Vorschaden nicht berücksichtigte.

Der Sachverständig ... hat dem Senat bestätigt, daß der Vorschaden und die ungesicherte Qualität der Reparatur sich negativ auf den Wiederbeschaffungswert auswirkten. Er hat überzeugend einen Abschlag von 30 % begründet, mit dem der deutschen Markt aufgrund der Ungewißheit hinsichtlich einer fachgerechten Reparatur üblicherweise reagiert. Demnach hat er den Wiederbeschaffungswert mit 28.000,00 €, den anzurechnenden Restwert mit 10.000,00 € geschätzt; dieser Schätzung ist der Senat gefolgt.

IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, §§ 92 Abs. 1, 344 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).

Ende der Entscheidung

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