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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: 20 U 155/99
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 61 |
Grobe Fahrlässigkeit bei Herunterfallen einer brennenden Zigarette.
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
20 U 155/99 OLG Hamm 2 O 735/98 LG Bielefeld
Verkündet am 26. Januar 2000
Knott, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts
In dem Rechtsstreit
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Meißner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Juni 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO):
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung für ihren Pkw vom Typ Toyota XA wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 05. August 1998 gegen 22.35 Uhr auf der Straße in ereignet hat. Die Klägerin befuhr mit dem obengenannten Fahrzeug die Straße in Richtung Weg und rauchte während der Fahrt eine Zigarette, die auf den Sitz oder zu Boden fiel. Bei dem Versuch, die noch brennende Zigarette aufzuheben, übersah sie einen am rechten Fahrbahnrand parkenden Pkw vom Typ Honda und stieß gegen dieses Fahrzeug. Beide Fahrzeuge wurden bei diesem Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Klägerin belaufen sich auf 10.652,85 DM. Eine unmittelbar nach dem Unfall der Klägerin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille. Die Klägerin ist wegen dieses Vorfalls durch Urteil des Amtsgerichts wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Die auf Zahlung von 10.052,85 DM in Anspruch genommene Beklagte hat ihre Eintrittspflicht für den Schaden abgelehnt und sich auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG berufen, weil die Klägerin grob fahrlässig unter Alkoholeinfluß den Unfall verursacht habe. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und ist der Argumentation der Beklagten gefolgt.
II.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, denn die Klägerin hat den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maß und unter Nichtbeachtung dessen, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, verletzt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Fahrzeugführer leichtfertig über die ihm bewußte Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens hinwegsetzt. Eine derart schwerwiegende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen vorzuwerfen. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, sie habe das am Fahrbahnrand parkende Fahrzeug zum ersten Mal gesehen, als es "geknallt" habe. Sie sei so beschäftigt damit gewesen, die Zigarette zu finden, daß sie das Auto vorher nicht wahrgenommen habe. Diese Erklärung der Klägerin für das Unfallgeschehen läßt den sicheren Schluß zu, daß sie über einen längeren Zeitraum hinweg nicht auf die Fahrbahn geachtet und sich vom Verkehrsgeschehen durch das Suchen nach der Zigarette hat ablenken lassen. Andernfalls hätte ihr nämlich das parkende Fahrzeug auffallen müssen, zumal sie nach eigenen Angaben die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der verkehrsberuhigten Zone von 30 km/h beim Befahren der Straße eingehalten hat. Dabei kann es auch dahinstehen, ob die Straßenlaterne brannte oder nicht. Auch in einer unbeleuchteten Straße ist bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h ein am Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug, noch dazu, wenn es wie hier der Pkw Honda silbergrau ist, so rechtzeitig zu sehen, daß der Fahrzeugführer an diesem "Hindernis" vorbeifahren kann, und zwar auch dann, wenn der Pkw weiter in den Straßenraum hineinreicht, als es bei parkenden Fahrzeugen üblich ist. Daß die Klägerin dieses Fahrzeug nicht gesehen hat, ist deshalb ausschließlich darauf zurückzuführen, daß sie ihren Blick während einer längeren Strecke von der Fahrbahn abgewandt hat. Wer sich aber derart vom Verkehrsgeschehen ablenken läßt, handelt leichtfertig und sorglos, zumal jederzeit mit Hindernissen auf der Fahrbahn und insbesondere bei Durchfahren eines Wohngebietes mit am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen gerechnet werden muß. Auch der Klägerin mußte die Gefährlichkeit ihrer sie vom Verkehrsgeschehen ablenkenden Handlungsweise bewußt sein. Sie hätte ohne weiteres ihr Fahrzeug an den Fahrbahnrand lenken und anhalten können, um nach der Zigarette zu suchen. Ihr auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten rechtfertigt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin auch infolge des Blutalkoholgehalts von 0,83 Promille in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war, was hier ebenfalls den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen würde.
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 und 713 ZPO.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 10.002,85 DM.
Ende der Entscheidung
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