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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: 20 U 176/04
Rechtsgebiete: AHB, AGBG, BGB


Vorschriften:

AHB § 2
AHB § 2 Nr. 1 Satz 1
AGBG § 5
BGB § 305 a n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Juli 2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu beizutreibenden Betrages beibringt.

Gründe: I. Die Kläger nahmen im Jahre 1996, als sie gemeinsam einen Elektoinstallations- und -einzelhandelsbetrieb führten, bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung. Auf den Antrag (Bl. 57 d.A.) und den Versicherungsschein, der als versichertes Risiko "Elektroinstallationsbetrieb" benennt (Bl. 7), wird Bezug genommen. In Teil E Abschnitt I Nr. 1 der Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 205 ff.), wurde dazu ferner vereinbart: "Versichert ist im Rahmen der AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb oder Beruf." Und in Nr. 4 desselben Abschnitts heißt es: "Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind, [...]." Der Versicherungsvertrag wurde fortgeführt, auch seit die Kläger ihre gemeinsame Tätigkeit beendeten und seither jeweils einen eigenen Elektroinstallations- und -einzelhandelsbetrieb führen.

Im Jahre 2000 führte der Kläger zu 1 Arbeiten an einem Bauvorhaben des Zeugen M durch. Wie sich auch aus der vom Kläger zu 1 erstellten Rechnung (Bl. 8 ff.) ergibt, umfassten die Arbeiten u.a. die gesamte Heizungs- und Sanitärinstallation (Bl. 8 bis 15), die Installation je eines Heizgerätes für die beiden Häuser des Bauvorhabens (Bl. 16 oben) und die Elektroinstallation (Bl. 16 unten ff.). Die Heizgeräte wurden von dem Hersteller so geliefert, dass sie mittels Schraubverbindungen an das Rohrleitungssystem anzuschließen waren. Dies betrifft u.a. den Anschluss an die von dem Heizgerät abgehende Kaltwasserleitung. Der Kläger zu 1 (oder einer seiner Mitarbeiter) führte diese - mittels Schraubverbindung an das Gerät angeschlossene - Leitung im weiteren so aus, dass ein erstes Teilstück durch eine Pressverbindung mit der weiteren Kaltwasserleitung verbunden wurde. In einem der beiden Häuser wurde diese Pressverbindung im Sommer 2002 undicht, was zunächst unbemerkt blieb, da die weitere Kaltwasserleitung mit Dämm-Material ummantelt war und das austretende Wasser innerhalb der Dämmung nach unten lief. Dem Zeugen M entstand dadurch ein erheblicher Schaden. Der Kläger zu 1 und seine Mitarbeiter besaßen nicht die nach den Richtlinien der Wasserwirtschaft für Arbeiten an Wasserleitungen erforderliche Zulassung des örtlichen Wasserversorgungsunternehmens. Er ließ deshalb diese Arbeiten von einer Fa. M3 aus C "abnehmen", welche gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen und - wie der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst erklärt hat - auch gegenüber dem Zeugen M die Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der Arbeiten übernahm. Dies betraf auch die hier in Rede stehende Pressverbindung. Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz ab mit der Begründung, dass nur Tätigkeiten des Elektroinstallationsbetriebes versichert seien und es sich vorliegend nicht um eine solche Tätigkeit handele. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen auf Grund des Wasserschadens am Objekt P-Straße in W bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag vom 26.06.1996, Versicherungsschein-Nr. ###############, zu leisten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage nach Einholen eines Sachverständigen-Gutachtens abgewiesen. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag mit der Maßgabe weiter, dass Versicherungsschutz nur für den Kläger zu 1 begehrt wird. Sie machen geltend: Die Beklagte müsse sich daran festhalten, dass ihr Agent, der Zeuge M2, verbindlich eine Regulierung zugesagt habe. Im Übrigen habe das Landgericht den Wortlaut der Versicherungsbedingungen und des Versicherungsantrags nicht beachtet; danach sei auch die Herstellung der in Rede stehenden Pressverbindung versichert. Jedenfalls bestehe Versicherungsschutz nach der Vorsorge-Versicherung gemäß § 2 AHB. Außerdem bestehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz aus positiver Forderungsverletzung: Die tatsächlich durchgeführte Sanierung, welche 89.303,52 EUR gekostet habe, sei nur deshalb so vorgenommen worden, weil der von der Beklagten beauftragte Sachverständige entsprechende Maßnahmen vorgesehen habe und weil der Zeuge M und der Kläger zu 1 angenommen hätten, dass die Beklagte einstandspflichtig sei. Im Umfang von 71.712,07 EUR sei die tatsächlich durchgeführte Sanierung "überflüssig" gewesen. Die Bekl verteidigt das Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, M2 und N. Dazu wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen. II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Eine Regulierungszusage der Beklagten lässt sich nach der vom Senat vorgenommenen Beweisaufnahme nicht feststellen. Allerdings hat der Geschädigte, Zeuge M den Vortrag der Kläger bestätigt und ausgesagt, der Agent M2 habe erklärt, er habe mit der Beklagten Rücksprache genommen, es sei alles geklärt, die Beklagte trete ein. Dieser Aussage steht jedoch die Aussage des Zeugen M2 entgegen, der bekundet hat, er habe stets nur erklärt, der Schaden sei versichert, wenn er im Rahmen des Risikos "Elektroinstallation" liege. Es gibt keinen hinreichenden Grund dafür, dem Zeugen M mehr Glauben zu schenken als dem Zeugen M2. Vielmehr bestehen sogar zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen M. So hat dieser einerseits bekundet, er habe bei dem hier interessierenden Gespräch mit dem Zeugen M2 großen Wert auf eine Regulierungszusage der Beklagten gelegt und sei wegen der zögerlichen Haltung der Beklagten sehr verärgert gewesen; andererseits hat er bekundet, er sei seinerzeit davon ausgegangen, dass sein gesamter Schaden von seinem Gebäudeversicherer ersetzt werde. Wenn aber Letzteres der Fall war, ist wenig plausibel, warum dem Zeuge in solchem Maße an einer Regulierungszusage der Beklagten gelegen gewesen sein sollte. Die Aussage des Zeugen N stützt jedenfalls nicht die Aussage des Zeugen M. Eine Beeidigung der Zeugen hat der Senat nicht für geboten erachtet (§ 391 ZPO). 2. Die Herstellung der in Rede stehenden Pressverbindung der Kaltwasserleitung ist nach dem von den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag nicht versichert. a) Entgegen der Auffassung der Berufung ist nicht schlechthin ein "Betrieb des Bauhandwerks" versichert, sondern nur der Elektroinstallations- und -einzelhandelsbetrieb. Zwar ist in dem Antrag unter der Überschrift "Betriebs-Haftpflichtversicherung" in einer ersten Zeile der Begriff "Betrieb des Bauhandwerks" angekreuzt; im weiteren ist aber die Kategorie "Elektro" angekreuzt und unter der Überschrift "Betriebsart/Tätigkeitsbeschreibung" eingetragen: "Elektroinstallation + Einzelhandel". Damit war - auch für die Kläger ohne weiteres verständlich - klargestellt, dass nur der Elektroinstallations- und -einzelhandelsbetrieb versichert ist. b) Versichert ist damit gemäß Teil E Abschnitt I Nr. 1 der Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen im vorliegenden Zusammenhang nur die Haftpflicht aus Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit einem Elektroinstallationsbetrieb oder dem Beruf des Elektroinstallateurs. Dies erfasst nicht die Herstellung der später schadhaft gewordenen Pressverbindung der Kaltwasserleitung. aa) Die zitierte Bedingung ist so auszulegen, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer, hier der Inhaber eines Elektroinstallationsbetrieb, bei verständiger Würdigung sowie aufmerksamer Durchsicht der Bedingungen und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, st. Rspr.). Dieser wird zunächst erkennen, dass damit der Versicherungsschutz nicht erstreckt sein soll auf sämtliche Tätigkeiten oder sämtliche Vertragsbeziehungen, die in irgendeinem, auch entfernten Zusammenhang mit einer Elektroinstallation stehen. So sollte, wie auch die Kläger nicht in Abrede stellen, die Beklagte nach diesem Vertragsinhalt ersichtlich nicht das Risiko übernehmen bezogen auf die gesamte Heizungs- und Sanitärinstallation, welche der Kläger zu 1 bei dem hier interessierenden Bauvorhaben erstellte, wenngleich auch insoweit ein gewisser Zusammenhang mit Elektroinstallationsarbeiten besteht - etwa weil der Kläger zu 1 sich in einem Werkvertrag sowohl zu den Heizungs- und Sanitärarbeiten als auch zu den Elektroarbeiten verpflichtet hat oder weil möglicherweise der Kontakt zu dem Auftraggeber durch eine bloße Anfrage des Zeugen M wegen Elektroarbeiten zustande kam. Der Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Beklagte nach dem ersichtlichen Sinnzusammenhang von Teil E Abschnitt 1 Nr. 1 der Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen grundsätzlich nicht einstehen soll, wenn ein Elektroinstallateur die Grenzen seines Berufs verlässt und Tätigkeiten vornimmt, welche einem ganz anderen Beruf zugehören und für welche eine ganz andere Ausbildung als die des Elektroinstallateurs vorgesehen ist. Er wird hiernach, insbesondere wenn er, wie geboten, Teil E Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a) der Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen mit heranzieht, erkennen, dass die Beklagte bei solchen Tätigkeiten und Rechtsverhältnissen, welche in der beschriebenen Weise einem anderen Beruf zugehören, das Risiko nur dann übernehmen soll, wenn diese berufsfremden Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse dem Betrieb oder Beruf der Elektroinstallation deshalb noch zuzurechnen sind, weil sie damit in einem inneren, in der Natur der Sache begründeten Zusammenhang stehen. So haben im Übrigen auch die Kläger die Bedingungen verstanden. Sie meinen sogar, dass - noch enger - eine berufsfremde Tätigkeiten nur erfasst sei, wenn es sich um "eine typische Tätigkeit im Zusammenhang mit Elektroinstallationen" handele. In diesem vorgenannten Sinne gehört die hier zu beurteilende Herstellung der später schadhaften Pressverbindung der Kaltwasserleitung nicht mehr zum versicherten Risiko. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass die Montage des in Rede stehenden Heizgerätes nicht nur zum Tätigkeitsbereich eines Wasserinstallateurs oder Heizungsbauers gehört, sondern auch zum Tätigkeitsbereich eines Elektroinstallateurs. Auch dann ist eine Zuordnung zum versicherten Risiko gerechtfertigt allein für den ersten Anschluss des Heizgerätes an die Wasserleitung durch die von dem Hersteller des Geräts vorbereiteten Schraubverbindung, nicht aber für die hier in Rede stehende weitere Verbindung innerhalb Wasserleitungssystems des Hauses: Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen U, welchen das Landgericht gefolgt ist, gehört die Herstellung der später schadhaften Verbindung aus Sicht der beteiligten Handwerksberufe eindeutig zum Gewerk des Wasserinstallateurs (oder evtl. - was hier keiner Erörterung bedarf - des Heizungsbauers) und nicht zu dem des Elektroinstallateurs. Die Tätigkeit bedarf nach den einschlägigen Richtlinien einer besonderen Zulassung durch das örtliche Wasserversorgungsunternehmen, welche der Kläger zu 1 und die für diesen tätig gewordenen Mitarbeiter - damals noch - nicht besaßen. Der Kläger zu 1 ließ deshalb die Arbeiten, einschließlich der später schadhaften Pressverbindung, eigens von einem anderen, zugelassenen Handwerker "abnehmen", welcher gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen und - wie der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat - auch gegenüber dem Zeugen M die Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der Arbeiten übernahm. Die Herstellung der Pressverbindung gehörte damit zum Kernbereich eines anderen Berufes. Und auch äußerlich war die Verbindung nicht dem Heizgerät zugeordnet, sondern dem Wasserleitungssystem des Hauses: sie war verdeckt durch die Ummantelung der Wasserleitung mit Dämm-Material. Bei dieser Sachlage weist die Herstellung der Verbindung nicht den nach dem oben Gesagten erforderlichen Zusammenhang zum Betrieb oder Beruf des Elektroinstallateurs auf. Erst recht lässt sich nicht sagen, dass die Herstellung jener Verbindung "eine typische Tätigkeit im Zusammenhang mit Elektroinstallationen" wäre. Es verbleiben hier auch nicht etwa Auslegungszweifel im Sinne der §§ 5 AGBG, 305 a BGB n.F. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen der Innungsverbände. Der Fachverband F (Bl. 74 = 93) hat lediglich erklärt, dass es sich bei "dem wasserseitigen Anschluss" einer Wärmepumpe um Arbeiten handele, welche der Kunde aus einer Hand erwarte; daher sei es handwerksrechtlich zulässig, wenn ein Elektroinstallateur eine Wärmepumpenanlage auch "wasserseitig" anschließt. Dies besagt nichts zu der hier in Rede stehenden Pressverbindung im Wasserleitungssystem des Hauses. Ebenso hat sich auch der Fachverband T (Bl. 91) nur auf den "Trinkwasseranschluss" bezogen (und im Übrigen auf die notwendige Zulassung durch das Wasserversorgungsunternehmen hingewiesen). bb) Unabhängig von dem bisher Gesagten ergibt sich aber auch noch aus einem anderen Grund, dass die Herstellung der Pressverbindung nicht versichert ist. Denn selbst wenn man den Begriff des "Zusammenhangs" in Teil E Abschnitt I Nr. 1 der Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen etwas weiter verstehen wollte als oben unter aa dargelegt, ließe sich vorliegend nicht feststellen, dass die Herstellung der Pressverbindung im "Zusammenhang" stand mit dem Betrieb oder Beruf des Elektroinstallateurs: Der Kläger zu 1 erstellte u.a. die Elektroinstallation des Bauvorhabens und lieferte sowie montierte die Heizgeräte; er erstellte aber auch die gesamte Heizungs- und Sanitärinstallation des Bauvorhabens. Er wurde also tätig nicht nur im Bereich der Elektroinstallation im weitesten Sinne, sondern auch "als" Wasserinstallateur und Heizungsbauer. Es gibt keinen Grund dafür, die Herstellung der später schadhaften Pressverbindung gerade der Tätigkeit als Elektroinstallateur zuzurechnen und nicht der Tätigkeit als Wasserinstallateur oder Heizungsbauer. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob die Lieferung und Montage der Heizgeräte der Tätigkeit als Elektroinstallateur zuzurechnen ist; der Kläger zu 1 hat diese Leistung in einem eigenen Rechnungsabschnitt "Wärmeerzeuger" (Bl. 16 oben) aufgeführt, nicht als Teil der Elektroarbeiten (Bl. 16 unten ff.). Jedenfalls gilt: Selbst wenn man die Montage des Heizgerätes dem Elektroinstallationsbetrieb zurechnen würde, bestünde kein Grund dafür, die Herstellung der später schadhaften Pressverbindung in dem Kaltwasserleitungssystem des Hauses noch der Montage des Heizgerätes und nicht der sonstigen Heizungs- und Sanitärinstallation zuzurechnen. Aus dem Rechnungsabschnitt "Wärmeerzeuger" ergibt sich jedenfalls nichts dafür, dass der Kläger zu 1 damit auch die Herstellung der weiteren Kaltwasserleitung bis einschließlich zu der später schadhaften Pressverbindung abgerechnet hätte; das erste Teilstück der Kaltwasserleitung war auch nach dem Vorbringen der Kläger nicht etwa Zubehör des Heizgerätes. 3. Versicherungsschutz besteht auch nicht aus der Vereinbarung einer Vorsorge-Versicherung (§ 2 AHB). Bei der in Rede stehenden berufsfremden Tätigkeit handelt es sich, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, nicht um ein "neues Risiko" im Sinne der Bedingungen. Unabhängig davon besteht Versicherungsschutz hier deshalb nicht, weil die Kläger, wie auch vor dem Senat unstreitig gewesen ist, die nach § 2 Nr. 1 Satz 1 AHB - bei einem neuen Risiko - gebotene Anzeige nicht rechtzeitig vorgenommen haben. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf fehlendes Verschulden berufen. Aus dem oben zu 2 Gesagten folgt, dass der Kläger zu 1 ohne weiteres erkennen konnte, dass die Herstellung der später schadhaften Pressverbindung nach dem Vertrag nicht versichert war. Eine Anzeige war aber auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Agent M2 das neue Risiko gekannt hätte. Dies war nicht der Fall. Die Kläger selbst tragen nur vor, der Agent habe gewusst, dass der Kläger zu 1 auch Wärmepumpen installiere; diese Tätigkeit ist indes bereits nach dem bestehenden Vertrag mitversichert. 4. Ebenso wenig können sich die Kläger mit Erfolg darauf berufen, dass sie - nach ihrem Vortrag - den Agenten M2 mehrfach um Anpassung des Vertrages gebeten hätten. Dies bezog sich, wie die Berufungsbegründung selbst ausführt, lediglich auf eine Anpassung wegen der Aufgabe des gemeinsamen Betriebes der Kläger. Es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass bei einer entsprechenden "Aufspaltung" des bestehenden Vertrages in getrennte Verträge für die beiden Kläger der Umfang des Versicherungsschutzes geändert worden wäre. 5. Schließlich vermag die Berufung nicht damit durchzudringen, dass - nach dem Vortrag der Kläger - der von der Beklagten beauftragte Gutachter eine zu teure Sanierung vorgesehen habe. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, kann sich daraus kein Anspruch auf Versicherungsschutz ergeben. Im Übrigen könnte sich daraus aber auch nicht einmal ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte ergeben. Denn der Gutachter wurde - für alle Beteiligten ersichtlich - allein tätig, um der Beklagten eine Beurteilung ihrer Einstandspflicht und eine Abschätzung des Schadensumfangs zu ermöglichen. Jedenfalls bis zur Erteilung einer Regulierungszusage, welche die Kläger wie dargelegt nicht bewiesen haben, handelte es sich um eine Stellungnahme allein für die Beklagte; eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 für etwaige Fehler der Stellungnahme besteht nicht. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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