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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 20 U 181/99
Rechtsgebiete: VHB 74, VVG


Vorschriften:

VHB 74 § 1
VHB 74 § 3
VHB 74 § 5
VVG § 23 ff
Leitsatz

1) In handwerklicher Arbeit ohne Zuordnung zu einem bestimmten Bild hergestellte Bilderrahmen sind keine Kunstgegenstände.

2) Auch außerhalb einer geschlossenen Wohneinheit in einer anderen Etage gelegenen Räume können zur versicherten Wohnung des Versicherungsnehmers gehören, wenn dieser sie zur Erweiterung seines Lebensraumes nutzt.

3) In einer Erweiterung der Wohnung des Versicherungsnehmers um einen außerhalb seiner Wohneinheit in einer anderen Etage des Gebäudes gelegenen Raum liegt keine Gefahrerhöhung i. S. d. §§ 23 ff VVG.


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 181/99 OLG Hamm 2 O 267/98 LG Dortmund

Verkündet am 19. Januar 2000

Knott, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Meißner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das 24. Juni 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,00 DM abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses str. in D und bewohnt dort selbst eine im ersten Obergeschoß gelegene Wohnung, während die übrigen Wohnungen regelmäßig vermietet sind. Er hat bei der Beklagten seit 1982 eine Hausratversicherung zum Neuwert, unter anderem gegen Leitungswasserschäden, zu den VHB 74 abgeschlossen. Die Versicherungssumme belief sich 1997/98 auf 303.000,00 DM. Als Versicherungsort ist im Versicherungsschein, "str." angegeben; in der dem Versicherungsschein beigefügten Sicherungsbeschreibung und -vereinbarung wird die Lage der Wohnung mit "1. OG" bezeichnet (Bl. 32 dA).

Der Kläger ist Hobbymaler und fertigt selbst Bilderrahmen für seine Bilder. Nachdem die Mieter einer im Erdgeschoß des Mehrfamilienhauses straße gelegenen Wohnung Ende 1997 ausgezogen waren, lagerte der Kläger in der Küche der freigewordenen Erdgeschoßwohnung von ihm selbst individuell aus Holz hergestellte Bilderrahmen in unterschiedlicher Größe, die er mit Leder überzogen hatte.

Anfang Januar - vermutlich am 10.01.1998 - kam es in der Küche der Erdgeschoßwohnung zu einem Wasserschaden, als der Mieter der angrenzenden Wohnung eine Verstopfung der Abwasserleitung durch einen Rohrreinigungsschnelldienst beseitigen ließ. Hierdurch bedingt trat in der Küche aus einem Abflußrohr, das mit Packpapier ausgestopft und abgedichtet sowie mit einer dafür vorgesehenen Abdecckappe versehen war, Wasser aus. Infolgedessen wurden die auf dem Boden abgestellten 72 Bilderrahmen durchnäßt. Die Holzrahmen quollen auf, und es entstanden Farbabweichungen an den Ledereinfassungen. Die Ehefrau des Klägers entdeckte den Schaden am 24, Januar 1998. Der Kläger beziffert die irreparablen Schäden mit 1.000,00 DM pro Rahmen, das sind insgesamt 72.000,00 DM.

Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens abgelehnt.

Der Kläger hat deshalb mit der Klage eine Versicherungsleistung in Höhe des ihm entstandenen Schadens begehrt. Er hat gemeint, die Bilderrahmen seien dem Hausrat zuzuordnen, da sie allein privaten Zwecken dienten. Er habe weder mit den Bilderrahmen noch mit den von ihm selbst gemalten Bildern Handel betrieben und bislang weder ein Bild noch einen Rahmen verkauft.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an ihn 72.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei den beschädigten Bilderrahmen handele es sich nicht um Hausrat, sondern um Kunstgegenstände, die für den gewerblichen Gebrauch bestimmt gewesen sein. Außerdem sei das Leitungswasser nicht am Versicherungsort ausgetreten, denn die Paterrewohnung gehöre nicht zur Wohnung des Klägers. Zudem habe der Kläger eine Gefahrerhöhung vorgenommen, weil er neben seiner Wohnung noch eine weitere Wohnung genutzt habe. Dies habe er ihr im Rahmen der Hausratversicherung anzeigen müssen.

Schließlich hat die Beklagte den vom Kläger angegebenen Wert der Bilderrahmen bestritten.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Galeristen U als Sachverständigen zum Wert der Bilderrahmen insoweit wird auf den Inhalt des Gutachtens Blatt 61 der Akte und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung Blatt 79 der Akte Bezug genommen - der Klage stattgegeben.

Gegen diese Entscheidung, wegen deren Einzelheiten auf ihren Inhalt verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, die Bilderrahmen seien nicht am vertraglich vereinbarten Versicherungsort beschädigt worden, sondern in einer anderen - nicht in den Versicherungsvertrag einbezogenen - Wohnung. Der Versicherungsort sei nicht um die Räume der Erdgeschoßwohnung erweitert worden. Bei der Erdgeschoßwohnung handele es sich um eine abgeschlossene Wohnung, die nur vorübergehend vom Kläger als Lager benutzt worden, aber zur Vermietung an Dritte bestimmt gewesen sei. Die Bilderrahmen seien als Kunstgegenstände auch nicht dem Hausrat zuzuordnen. Schließlich sei sie auch aus den Gesichtspunkt der nicht angezeigten Gefahrerhöhung leistungsfrei, denn soweit der Kläger zur Lagerung der Bilderrahmen eine andere Wohnung benutzt habe, habe er eine Gefahrerhöhung vorgenommen und die ihm obliegende Anzeigepflicht verletzt.

Der Kläger verteidigt demgegenüber die angefochtene Entscheidung unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die Beklagte ist gemäß den §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 1, 3 und 5 der hier in den Versicherungsvertrag einbezogenen VHB 74 verpflichtet, dem Kläger für die durch Leitungswasser beschädigten Bilderrahmen eine Entschädigung in Höhe von 72.000,00 DM zu zahlen.

1.

Unstreitig sind die Bilderrahmen durch bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus einem Abwasserrohr beschädigt worden, so daß ein Leitungswasserschaden im Sinne der Bedingungen vorliegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Bilderrahmen auch dem versicherten Hausrat zuzuordnen und weder Handelsware noch Kunstgegenstände, für die ausweislich des Versicherungsscheins in der Anlage zur Klage eine Entschädigungsgrenze von hier 49.800,00 DM vereinbart ist. Unter "Hausrat" sind nach den vereinbarten Bedingungen alle Gegenstände zu verstehen, die in einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Alles was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers dient sondern einem privaten Zweck oder dem privaten Lebensbereich, gehört zum Hausrat (vgl. dazu Martin, Sachversicherungsrecht, H IV Rn. 3, Seite 852). Nicht versichert sind lediglich Sachen, die als Handelsware anzusehen sind. Dabei reicht es allerdings nicht aus, daß ein Gegenstand privat veräußert oder verschenkt werden soll, um ihm die Hausrateigenschaft zu nehmen. Erst wenn eine Sache durch die Veräußerungsabsicht zur Handelsware wird, weil sich die Veräußerung im Rahmen eines Gewerbes des Versicherungsnehmers vollzieht, gehört sie nicht mehr zum Hausrat (so: Martin, a.a.O. Rn. 13). Dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers dienen aber nur solche Sachen, die dieser entweder als abhängiger Arbeitnehmer oder im Rahmen eines Gewerbes im gewerbe- oder steuerrechtlichen Sinne verwendet, verarbeitet oder verkauft in der nachhaltig verfolgten Absicht, Umsatz und Gewinn zu erzielen. Die Erzielung von Nebeneinnahmen begründet noch kein Gewerbe. Auch privater Verkauf ist kein Handel in diesem Sinne.

Die vom Kläger hier selbst in mühevoller handwerklicher Arbeit hergestellten Bilderrahmen dienten ausschließlich seinen privaten Zwecken. Der Kläger ist Hobbymaler. Er hat die Rahmen hergestellt, um von ihm selbst gemalte Bilder einzufassen. Er hat vorgetragen und im Senatstermin glaubhaft versichert, noch kein Bild und auch keinen Rahmen verkauft zu haben. Soweit die Beklagte geltend macht, er habe aber eine Ausstellung mit seinen Bildern geplant und offenbar auch den Verkauf beabsichtigt, nimmt dieses Vorhaben den Bilderrahmen nicht ihren privaten Zweck. Der Kläger plante eine Präsentation der eigenen Werke. Das ist für einen Hobbykünstler nichts Ungewöhnliches. Mit der Planung einer Verkaufsausstellung wird noch kein Gewerbe begründet. Auch die Präsentation der Bilderrahmen in diesem Zusammenhang beinhaltet keine gewerbliche Verwendung.

Die Bilderrahmen zählen hier auch nicht zu Kunstgegenständen, wie die Beklagte meint. Es ist zwar denkbar, daß ein Rahmen im Zusammenhang mit einem Bild als Kunstwerk zu verstehen ist, wenn er in die Darstellung einbezogen ist, Rahmen und Bild eine Einheit bilden und der Künstler mit Bild und Rahmen eine Gesamtaussage beabsichtigt. Das gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - Bilderrahmen isoliert und ohne Zuordnung zu einem bestimmten Bild gefertigt werden. Die vom Kläger handwerklich hergestellten und besonders gestalteten Bilderrahmen sind dem Kunstgewerbe zuzuordnen, für sich genommen aber nicht als Kunstgegenstand zu bewerten. Auch soweit der Sachverständige U- die Rahmen als "Designerrahmen" bezeichnet hat, wird deutlich, daß die Rahmen nicht zu Kunstgegenständen zählen, denn unter dem Begriff "Design" ist eine besondere Formgestaltung für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter zu verstehen.

2.

Der Leitungswasserschaden ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - am Versicherungsort eingetreten, denn die von dem Kläger zur Aufbewahrung der Bilderrahmen genutzte Küche in der im Erdgeschoß des Mehrfamilienhauses gelegenen Wohnung war zum Zeitpunkt des Schadenseintritts Teil des Versicherungsortes im Sinne von § 6 Abs. 1 VHB 74. Nach der in dieser Klausel verwandten Formulierung gilt die Versicherung "in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung des Versicherungsnehmers". Was zur Wohnung gehört, ist in den VHB 74 nicht näher definiert. Für den Umfang der Wohnung ist der jeweilige Sachstand maßgeblich, d.h. wenn sie verkleinert oder erweitert wird, wirkt sich diese Veränderung auf den jeweiligen Versicherungsort aus. Neu hinzukommende Räume müssen nicht mit den bisherigen Räumen verbunden sein, sondern können auch in einer anderen Etage liegen. Eine Erweiterung des so verstandenen Versicherungsortes mit entsprechendem Versicherungsschutz liegt aber nur dann vor, soweit die hinzukommenden Räume als Teil der Wohnung des Versicherungsnehmers anzusehen gewesen wären, wenn sie als solche schon von Anfang an vorhanden gewesen und entsprechend genutzt worden wären. So gehören beispielsweise zur Wohnung des Versicherungsnehmers auch nachträglich angemietete Räume in einer anderen Etage eines Mehrfamilienhauses wie beispielsweise Mansarden, die als Schlafräume für Kinder oder Hausangestellte genutzt werden (vgl. dazu Martin, a.a.O., G IV Rn. 14, Seite 152/753). Keller- und Bodenräume, die regelmäßig außerhalb einer geschlossenen Wohneinheit liegen, zählen auch bei Geltung der VHB 74 nach allgemeinem Verständnis zur Wohnung des Versicherungsnehmers und damit zum Versicherungsort. Vorliegend hat der Kläger mit der Nutzung der Küche der Erdgeschoßwohnung als Lagerraum für seine Bilderrahmen seine bisherige Wohnung erweitert und seinen Lebensraum am Versicherungsort ausgeweitet, aber nicht an einen anderen Ort verlagert. Lebensmittelpunkt ist nach wie vor die im Versicherungsschein genannte Wohnung im 1. Obergeschoß des Mehrfamilienhauses, die lediglich um die Nutzung der Küche im Erdgeschoß als Lagerraum erweitert worden ist. Dieser Raum ist - einem Keller- oder Bodenraum vergleichbar - als Nebenraum zur versicherten Wohnung und dieser zugehörig anzusehen. Das ist auch nicht deshalb anders, weil in der dem Versicherungsschein beigefügten Sicherungsbeschreibung die Lage der versicherten Wohnung mit "l. OG" bezeichnet worden ist. Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht worden, daß Nebenräume zur Wohnung, die nicht in dieser Etage liegen, nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein sollen.

Der Kläger hat die Küche in der Erdgeschoßwohnung auch nicht gewerblich, sondern wie oben bereits ausgeführt ist, privat zur Lagerung der privaten Zwecken dienenden Bilderrahmen genutzt.

3.

Entgegen ihrer Auffassung ist die Beklagte auch nicht nach § 25 VVG deshalb leistungsfrei geworden, weil der Kläger eine Gefahrerhöhung vorgenommen und der Beklagten nicht angezeigt hat. Die Erweiterung der Wohnung im ersten Obergeschoß um die Küche der Erdgeschoßwohnung zum Zwecke der Lagerung für Bilderrahmen stellt nach Auffassung des Senats im Rahmen der Leitungswasserversicherung keine Gefahrerhöhung dar.

Unter einer Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff. VVG ist eine Änderung der tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände zu verstehen, die eine Erhöhung der Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf Schadenseintritt, Vergrößerung des Schadens und/oder ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers darstellt und vom Versicherer aufgrund der ihm vom Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluß angegebenen gefahrerheblichen Umstände nicht in die Risiko- und Prämienkalkulation einbezogen werden konnte. Nicht jede bloße Risikoerhöhung ist deshalb schon als Gefahrerhöhung zu qualifizieren. So liegt in der Vergrößerung der Wohnung für sich genommen keine Gefahrerhöhung, denn mit der Wohnfläche wächst nicht die versicherte Gefahr. Die Wohnungsgröße ist auch kein gefahrerheblicher Umstand (vgl. dazu Martin, a.a.O., N IV S. 103 f und S. II Rn 90; Prölss/Martin, VVG, § 13 VHB 84 Rn 4). Das gilt auch für die Größe und Vergrößerung außerhalb der Wohneinheit gelegenen Nebenräume, die üblicherweise zur versicherten Wohnung gehören, nach deren Lage im Gebäude und deren Größe im Versicherungsantrag bzw. hier in der Sicherungsbeschreibung (Bl. 32 d.A.) nicht gefragt ist.

4.

Soweit sich die Beklagte in erster Instanz auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG berufen hat, hält sie den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles gegen den Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrecht.

Die Höhe der zu gesprochenen Entschädigungsleistung von 72.000,00 DM hat die Beklagte ebenfalls in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Nach, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen U vor dem Landgericht ist der Wiederbeschaffungswert der beschädigten Bilderrahmen zudem zutreffend mit 72.000,00 DM bemessen worden.

Die Berufung der Beklagte war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 72.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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