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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 20 U 206/99
Rechtsgebiete: NachbG NW, BauO NW, VVG, ZPO


Vorschriften:

NachbG NW § 3 Abs. 1 lit. a
BauO NW § 65 Abs. 5
VVG § 158 c Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Architektenhaftpflicht Vers.

Leitsatz

1. Versicherungsfall ist nicht das Schadensereignis, sondern der Verstoß, für dessen Folgen ein Dritter den Versicherungsnehmer in Anspruch nimmt.

2. Bei einem positiven Handeln ist dies das erste fehlerhafte Handeln, das für den Schaden kausal wurde.

3. Bei einem Unterlassen ist entscheidend, wann der Schaden spätestens durch Handeln hätte vermieden werden können.

Urteil des 20. Zivilsenates des OLG Hamm vom 3.5.2000 (20 U 206/99)


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 206/99 OLG Hamm 15 O 141/99 LG Münster

Verkündet am 03. Mai 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 03. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann und die Richter am Oberlandesgericht Rüther und Meißner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. August 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Architektenhaftpflichtversicherung - vereinbart sind neben den AHB die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren - auf Freistellung von einer Haftpflichtverbindlichkeit seines Bauherrn B gemäß rechtskräftigem Haftpflichturteil des LG Münster vom 26.01.1999 (11 O 201/98) in Anspruch.

Im September 1995 beauftragte Herr B den Kläger mit dem Umbau und der Erweiterung seines auf dem Grundstück S in M stehenden Mehrfamilienhauses. Dadurch sollte die Baulücke zu dem auf dem Nachbargrundstück S befindlichen Mehrfamilienhaus geschlossen werden. Die Planung sah die Errichtung eines viergeschossigen Anbaus an das vorhandene Wohnhaus vor, wobei die in der Grenzwand des Nachbarhauses befindlichen Badezimmerfenster im ersten bis dritten Obergeschoß verschlossen und durch den Einbau einer künstlichen Be- und Entlüftungsanlage für die betroffenen Badezimmer ersetzt werden sollten.

Nach Einholung der erforderlichen Baugenehmigung (Erteilung am 05.12.1995) wurde am 28.08.1996 mit den Bauarbeiten begonnen. Die betroffenen Nachbarn setzten sich zunächst in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und sodann in einem Hauptsacheverfahren gegen das geplante Bauvorhaben zur Wehr und verlangten die Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 m. In der Berufungsverhandlung wurde am 10.11.1997 ein Vergleich geschlossen, durch den die Nachbarn die Bebauung gegen Zahlung eines Betrages von 25.000,00 DM duldeten.

In dem vom Bauherrn B gegen den Kläger angestrengten Haftpflichtprozeß ist der Kläger rechtskräftig zur Zahlung von 40.255,25 DM nebst Zinsen (Prozeßkosten der von den Nachbarn angestrengten beiden Verfahren zuzüglich des durch den Nachbarwiderspruch entstandenen Verzögerungsschadens) verurteilt worden. Eine ihm zur Last fallende positive Vertragsverletzung ist darin gesehen worden, daß er nach Erteilung der Baugenehmigung nicht dafür gesorgt habe, dass vor Beginn der Bauarbeiten die Zustimmung der betroffenen Nachbarn zu dem geplanten Bauvorhaben vorlag, oder mindestens eine Unterrichtung der Nachbarn in der nach § 3 Abs. 1 lit. a NachbG NW vorgeschriebenen Art und Weise vorgenommen worden sei.

Die in diesem Rechtsstreit auf Deckungsschutz in Anspruch genommene Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie verweist auf den Ausschluß für Schäden, die der VN durch ein bewußt gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat (Abschnitt IV Nr. 8 BB). Außerdem meint sie, der maßgebliche erste Verstoß des Klägers liege außerhalb des versicherten Zeitraums.

Durch das angefochtene Urteil hat sich das Landgericht beiden Argumenten der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Beklagte ist ihm gegenüber nicht zur Gewährung von Deckungsschutz aus dem Architektenhaftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet, weil zum Zeitpunkt des maßgeblichen Verstoßes i.S.d. Abschnitts A I Nr. 1 BB für den Kläger kein Versicherungsschutz bestand.

Anders als in der gewöhnlichen Haftpflichtversicherung (§ 1 Nr. 1, 5 Nr. 1 AHB) ist in der Berufshaftpflichtversicherung von Architekten der Versicherungsfall nicht das Schadenereignis, sondern der in den Versicherungszeitraum fallende Verstoß, für dessen Folgen ein Dritter den VN auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Dabei wird unter dem maßgeblichen Verstoß schon das erste fehlerhafte Verhalten des Architekten verstanden, das in unmittelbarer Kausalkette den Schaden herbeigeführt hat (OLG Nürnberg VersR 1994, 1462; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., Arch.-Haftpfl. Rdn. 10; Späte, Haftpflichtversicherung, Rdn. 28; Schmalzl, Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und des Bauunternehmers, Rdn. 251).

Dieser Zeitpunkt ist, wenn das Fehlverhalten in einem positiven Tun des VN besteht, eindeutig zu bestimmen. Der erste Verstoß bleibt auch dann maßgeblich, wenn der Architekt die Möglichkeit und die Rechtspflicht gehabt hätte, ihn im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit zu berichtigen und damit einer schädlichen Auswirkung entgegenzuwirken (Schmalzl a.a.O., Rdn. 251 m.w.N.). Im Streitfall besteht das Fehlverhalten des Klägers jedoch nicht in einem positiven Tun. Durch das rechtskräftige Haftpflichturteil ist für die Deckungsebene bindend festgestellt, daß der Kläger nach Erteilung der Baugenehmigung (05.12.1995) nicht dafür gesorgt hat, daß vor Beginn der Bauarbeiten (28.08.1996) die Zustimmung der betroffenen Nachbarn zu dem geplanten Bauvorhaben vorlag, mindestens aber eine Unterrichtung der Nachbarn gemäß § 3 Abs. 1 lit. a NachbG NW vorgenommen worden sei. Der dem Kläger vorgeworfene Verstoß besteht somit in einem Unterlassen. Anders als bei positivem Tun ist beim Unterlassen einer pflichtgemäßen Handlung der maßgebliche Verstoß i.S.d. Abschnitt A I Nr. 1 BB nicht bereits zu einem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der VN erstmals pflichtgemäß hätte handeln müssen. In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist ausdrücklich bestimmt, daß bei einer Schadenstiftung durch fahrlässige Unterlassung der Verstoß im Zweifel an dem Tag begangen worden ist, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden (§ 2 Nr. 3 AVB Vermögen/WB); liegt dieser Zeitpunkt innerhalb der Geltungsdauer der Versicherung, ist der Verstoß gedeckt. Dieser Regelung liegt nach Auffassung des Senats ein auch für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten geltender allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde. Das Unterlassen einer pflichtgemäßen Handlung bewirkt meist nicht unmittelbar einen Schaden; das Versäumnis führt vielmehr oft erst nach längerem Untätigbleiben zu irreparablen Folgen.

Deshalb ist der Verstoß durch Unterlassen erst mit der Unwiderruflichkeit der Folgen vollendet (vgl. OGH VersR 1993, 862, 863; 1995, 73), so daß zur Bestimmung des Zeitpunktes des maßgeblichen Verstoßes hypothetisch darauf abzustellen ist, wann der VN spätestens den Schaden hätte abwenden können, wenn er endlich gehandelt hätte. Nur diese Betrachtungsweise erlaubt eine hinreichende Konkretisierung des maßgeblichen Verstoßzeitpunktes, der in gerader Linie die haftpflichtrechtlichen Folgen verursacht, deretwegen der Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Im Streitfall ist dieser Zeitpunkt im Hinblick auf die in § 3 Nr. 1 lit. a NachbG NW geregelte Dreimonats-Frist zum Ausschluß eines Beseitigungsanspruchs des betroffenen Nachbarn frühestens auf den 28.05.1996 (3 Monate vor Baubeginn) zu bestimmen.

Diese zeitliche Festlegung des maßgeblichen Verstoßes steht auch in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Haftpflichturteils, das dem Kläger ein schuldhaftes Unterlassen pflichtgemäßen Handelns in der Zeit nach Erteilung der Baugenehmigung und vor Beginn der Bauarbeiten zur Last legt. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Haftpflichturteils überhaupt die Festlegung des maßgeblichen Verstoßzeitpunkts umfaßt.

Ist somit der Verstoß i.S.d. Abschnitts A I Nr. 1 BB frühestens am 28.05.1996 begangen worden, bestand insoweit Versicherungsschutz nicht. Die Beklagte hat nämlich, ohne daß der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre, in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, sie sei aufgrund einer wegen Folgeprämienverzugs am 24.04.1996 erfolgten qualifizierten Mahnung ab dem 11.05.1996 - über den Beginn der Bauarbeiten (28.08.1996) hinaus - bis zum 19.09.1996 gemäß §§ 8 I AHB, 39 Abs. 2 VVG leistungsfrei gewesen.

Ob im Hinblick darauf, daß in NW die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten (als Entwurfsverfasser gemäß § 65 Abs. 5 BauO NW eine Pflichtversicherung ist, die Beklagte dem Geschädigten Bleckmann den Prämienverzug des Klägers nach § 158 c Abs. 1 VVG nicht entgegenhalten kann, bedarf in diesem Deckungsrechtsstreit keiner Entscheidung, weil der Kläger als VN sich darauf nicht berufen kann.

Offenbleiben kann schließlich auch, ob - wie das Landgericht ebenfalls angenommen hat - auch der Leistungsausschluß nach Abschnitt IV Nr. 8 BB (bewußt gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten des VN) gegeben ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Die Beschwer des Klägers beträgt 36.229,72 DM.

Ende der Entscheidung

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