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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 20 U 208/07
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG §§ 16 ff.
VVG § 20 Abs. 1
VVG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.08.2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine bei der Beklagten - als führendem Versicherer - und anderen Versicherern genommene Berufsunfähigkeitsvorsorgeversicherung trotz der von der Beklagten erklärten Kündigungserklärung fortbesteht und dass die Beklagte daraus leistungspflichtig ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war Fernmeldehauptsekretärin. Im Jahre 1999 war sie tätig für die Fa. E2 mit Sitz in N (im Folgenden E2). Im Rahmen eines Gruppenvertrages zwischen der U AG und der Beklagten sowie den weiteren Versicherern, auf welchen Bezug genommen wird (Bl. 65 ff. d.A.), nahm die Fa. E2 für die Klägerin - als Versicherte - eine Rentenversicherung und eine Berufsunfähigkeitsvorsorgeversicherung; letztere gewährt im Falle der Berufsunfähigkeit beitragsfreie Fortführung der Rentenversicherung.

Mit dem von der Beklagten vorgegebenen Antragsformular erklärte die Fa. E2 unter dem 14.10.1999, dass die Klägerin "nach unserer Kenntnis [...] gesund ist und dass sie bisher den dienstlichen Obliegenheiten in vollem Umfang, d.h. ohne nennenswerte Ausfälle infolge Krankheit, nachgekommen ist."

Gab der Versicherungsnehmer eine solche Erklärung nicht ab, nahm die Beklagte eine ausführliche Risikoprüfung vor.

Tatsächlich litt die Klägerin infolge eines schweren Reitunfalls aus dem Jahre 1976 zumindest noch an einer - freilich nicht mehr vollständigen - halbseitigen Lähmung, an Veränderungen der Wirbelsäule sowie an Seh- und Hörbehinderung. Es war ein Grad der Behinderung von 90 festgesetzt. Zudem stand eine Bandscheibenoperation unmittelbar bevor. Der zuständigen Personalabteilung der Fa. E2 war all dies wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gewesen ist - bekannt.

Die Beklagte nahm den Antrag an.

Mit Urkunde vom 03.11.2003 wurde die Klägerin wegen ihrer Behinderungen in den Ruhestand versetzt. Sie wurde Versicherungsnehmerin der Renten- und der Berufsunfähigkeitsvorsorgeversicherung.

Mit Schreiben vom 15.01.2004 an die Klägerin erklärte die Beklagte den Rücktritt (u.a.) von der Berufsunfähigkeitsvorsorgeversicherung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit (den zugleich ausgesprochenen Rücktritt von der Rentenversicherung nahm sie im Folgenden zurück).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung und der Einzelheiten der Streitstandes in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.

Die Klägerin verteidigt das Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die Berufung ist begründet. Der von der Beklagten - unstreitig zugleich für die Mitversicherer - erklärte Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsvorsorgeversicherung ist wirksam (§§ 16 ff. VVG). Ein Leistungsanspruch der Klägerin besteht nicht.

1.

Die Fa. E2, die damalige Versicherungsnehmerin, hat bei der Antragstellung unrichtige Angaben über einen ihr bekannten gefahrerheblichen Umstand gemacht.

a)

Aus dem Wortlaut des Antragsformulars ergibt sich, dass anzugeben war, ob die Klägerin - nach ihrer - der Fa. E2 - Kenntnis "gesund" ist und - bisher ihren dienstlichen Obliegenheiten ohne nennenswerte Ausfälle infolge Krankheit nachgekommen ist.

Es handelt sich, wie für die Fa. E2 klar zu erkennen war, um zwei - ggf. unterschiedlich - zu beantwortende Fragen. Nach dem Antragsformular spricht nichts dafür, dass mit "gesund" nur dasselbe gemeint sein sollte wie mit dem zweiten Umstand, dem Fehlen nennenswerter Ausfälle in der Vergangenheit.

Ein anderes Verständnis des Antragsformulars ergibt sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht aus sonstigen Umständen:

Der zugrunde liegende Gruppenvertrag nimmt in § 4 Nr. 1 zunächst auf das Antragsformular Bezug. Wenn dort weiter von der Arbeitsfähigkeit gesprochen wird, handelt es sich dabei nur um eine weitere (oder Grund-) Voraussetzung zusätzlich zu der (oder für die) Erklärung im Antragsformular

Der von der Klägerin bemühte Leitfaden (Bl. 19 = Bl. 176, alte Fassung Bl. 23) ist von der Fa. E GmbH, der Maklerin der U AG, formuliert. Er könnte der Beklagten nur entgegengehalten werden, soweit er auf Vereinbarungen mit dieser oder auf deren Erklärungen beruht. Dafür aber hat die Klägerin - auch nach entsprechendem Hinweis des Senats - keine konkreten Tatsachen vorgetragen.

Das Schreiben der Beklagten vom 15.12.1999 (Bl. 173) besagt - anders als das Landgericht meint - nichts anderes als der Wortlaut des Antragsformulars:

Mit den Worten "nach Kenntnis des Arbeitgebers gesund" ist auch in diesem Schreiben eine eigenständige Voraussetzung für das vereinfachte Annahmeverfahrung benannt. Es heißt dort sogar ausdrücklich: "Hat der Arbeitgeber aus seiner Sicht Zweifel, dann ist immer eine Gesundheitsprüfung nötig." (Hervorhebung im Original.)

Aus dem Umstand, dass in dem Schreiben sowohl unter Nr. 1 als auch unter Nr. 3 etwas zur Arbeitsfähigkeit steht, folgt nicht etwa, dass das unter Nr. 2 Gesagte zu der Voraussetzung "gesund" unerheblich wäre. Nr. 1 benennt wie der Gruppenvertrag die Grundvoraussetzung Arbeitsfähigkeit, Nr. 2 nennt das Merkmal "gesund" und Nr. 3 erörtert die "nennenswerten Ausfälle". Dass Nr. 1 und Nr. 3 nicht dasselbe meinen, ergibt sich schon daraus, dass es nach Nr. 1 nur um die aktuelle Arbeitsfähigkeit geht, nach Nr. 3 aber - auch - um die Vergangenheit.

Die Versicherungsnehmer hatten auch sonst keinen Anlass anzunehmen, dass es der Beklagten nur auf bisherige Arbeitsausfälle, nicht aber auf die aktuelle Gesundheit der Versicherten ankäme. Wie der Streitfall beispielhaft zeigt, gibt es eine Vielzahl von Personen, die zwar bisher ohne nennenswerte Ausfälle gearbeitet haben, von denen aber der Arbeitgeber weiß, dass sie - nach jedem möglichen Wortverständnis - nicht "gesund" sind. Dass solche Personen ein besonderes Risiko für den Berufsunfähigkeitsversicherer darstellen, liegt auf der Hand; dass die Beklagte dieses Risiko ungeprüft übernommen wollte, durften die Versicherungsnehmer (und Arbeitgeber der Versicherten) nicht annehmen.

Solches ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Arbeitgeber oft Krankheiten nicht kennt und dass zudem die Antwort auf die Frage "nach unserer Kenntnis gesund" in vielen Fällen schwierig sein mag. Die dadurch sich ergebenden Risiken gehen zu Lasten des Versicherers. Daraus folgt aber nicht, dass der Versicherer auch solche Personen versichern will, von denen der Arbeitgeber und Versicherungsnehmer sicher weiß, dass sie nicht "gesund" sind.

Wegen der Frage "nach unserer Kenntnis gesund" ist der Streitfall nicht etwa dem Fall gleichzusetzen, über welchen das Oberlandesgericht Nürnberg in dem von der Klägerin bemühten Urteil vom 27.02.1992 (NJW-RR 1992, 673) zu entscheiden hatte.

b)

"Gesund" war die Klägerin nicht. Sie litt unter den genannten, erheblichen Krankheitserscheinungen. Zudem war eine Bandscheibenoperation indiziert und stand unmittelbar bevor.

c)

Die Fa. E2 wusste hiervon, wie unstreitig ist.

d)

Dass auch tatsächlich die Klägerin bei Verneinung der Frage "nach unserer Kenntnis gesund" nicht - jedenfalls nicht ohne Einschränkung - versichert worden wäre, ist ebenfalls unstreitig.

2.

Dass die Fa. E2 kein Verschulden träfe, lässt sich nicht feststellen (§ 16 Abs. 3 VVG).

Ihre Organe hatten nicht sichergestellt, dass bei Antragstellung die Aussage "nach unserer Kenntnis gesund" tatsächlich - etwa durch eine geeignete Rückfrage bei Personalabteilung und unmittelbarem Vorgesetzten - geprüft wird. Dies sich ergibt sich auch aus der Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen N.

Die Fa. E2 durfte sich nicht etwa auf den Leitfaden der - ihre Interessen vertretenden - Maklerin verlassen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil dieser in erkennbarem Gegensatz zu dem Wortlaut des Antragsformulars stand.

3.

Die im Streitfall praktizierte vereinfachte Risikoprüfung ist, was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt, rechtlich zulässig. Es handelt sich - auch wenn nur nach wenigen Umständen gefragt wird - um eine Risikoprüfung, welche von den Grundsätzen der §§ 16 ff. VVG nicht abweicht (§ 34a VVG).

Der vereinbarte Rücktrittsausschluss griff noch nicht; für die Zusatzversicherung ist ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen.

Dass die Erklärung nicht binnen der Frist des § 20 Abs. 1 VVG erfolgt wäre, wird von der Klägerin nicht behauptet.

4.

Eine Leistungspflicht nach § 21 VVG besteht nicht. Es ist nichts dafür dargetan und auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Berufsunfähigkeit nicht - jedenfalls auch - wegen der verschwiegenen, der Fa. E2 bekannten Krankheiten eingetreten ist.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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