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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 20 U 209/00
Rechtsgebiete: VVG, ZPO
Vorschriften:
VVG § 5 | |
VVG § 178 a | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 |
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
20 U 209/00 OLG Hamm
Verkündet am 6. Juni 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg sowie die Richter am Oberlandesgericht Rüther und Meißner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 10.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank erbringen.
Tatbestand:
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, der seit Mitte der 70er Jahre ständig im Ausland für verschiedene Organisationen tätig ist, und zwar zunächst für die K. A. Stiftung (1976 bis 1987) danach für andere Organisationen. Während seiner Tätigkeit für die K. A.-Stiftung waren er und seine Familie im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages Versicherte bei der beklagten Krankenversicherung. Diese Versicherung endete mit dem Ausscheiden des Klägers, für den danach weiterer Versicherungsbedarf bestand. Nach den Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrages bestand die Möglichkeit, daß der Kläger nach dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis bei der Beklagten weiterversichert werden konnte. Insoweit heißt es in einem "Merkblatt für Krankenversicherung im Ausland" (Anlage A 2):
"Weiterversicherung bzw. Ende des Versicherungsschutzes Bei Rückkehr aus dem Ausland kann der Versicherungsschutz zum Ende des laufenden Monats beendet werden, wenn der Continentale Kranken innerhalb eines Monats nach Rückkehr eine entsprechende Meldung zugeht.
Bei Ausscheiden einzelner Personen, deren Auslandsaufenthalt länger als einen Monat gedauert hat, werden die Versicherungsleistungen für laufende Schadenfälle aus der Krankheitskostenversicherung für die Dauer bis zu vier Wochen seit dem Tag des Ausscheidens gezahlt.
Im Falle des Ausscheidens aus dem vereinbarten Personenkreis oder mit dem Ablauf des Gruppenversicherungsvertrages haben die länger als drei Monate Versicherten das Recht, innerhalb von vier Wochen die Fortführung der Versicherung als Einzelversicherung unter den Bedingungen für Einzelversicherungsverträge zu verlangen. Die im Gruppenversicherungsvertrag zurückgelegte Versicherungszeit wird auf die allgemeinen und besonderen Wartezeiten des Einzelversicherungsvertrages angerechnet, soweit dessen Leistungen auch im Gruppenversicherungsvertrag versichert waren. Bei der Mitversicherung im Gruppenversicherungsvertrag erstmalig aufgetretene Krankheiten werden ohne Risikozuschlag in den Versicherungsschutz einbezogen soweit die Einzelversicherung den gleichen Leistungsumfang beinhaltet."
Der Kläger setzte sich im Frühjahr 1987 mit der Beklagten in Verbindung, und erkundigte sich nach der Möglichkeit weiteren Versicherungsschutzes. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 03.12.1987, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung A 3 verwiesen wird, und teilte ihm mit, daß er die Fortführung seiner Versicherung als Einzelversicherung nach einem für das neue Geschäft vorgesehenen Tarif verlangen könne; dabei werde die Vorversicherungszeit durch den Gruppenversicherungsvertrag auf die Wartezeiten der Einzelversicherung angerechnet. Wenn der Kläger sich auch weiterhin im Ausland aufenthalten wolle, sei ihm eine Einzelversicherung nach den Tarifen A I, A II und Z. zu empfehlen. Die entsprechenden Tarifbedingungen sowie ein Versicherungsantrag waren diesem Schreiben beigefügt. In diesen Tarifbedingungen heißt es unter A 3, Abs. 2:
"Die Versicherungsdauer beträgt mindestens 3 Monate, höchstens drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit kann ein neues Versicherungsverhältnis vereinbart werden."
Wegen des vollständigen Wortlauts der Bedingungen wird auf die Anlagen A 5 und A 6 Bezug genommen.
Der Kläger beantragte daraufhin für sich und seine Familie entsprechenden Versicherungsschutz. Die Beklagten nahm den Antrag an und erteilte ihm einen entsprechenden Versicherungsschein, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage A 4 zur Klageschrift verwiesen wird. Nach diesem Versicherungsschein betrug die Vertragslaufzeit 01.01.1988 bis 31.12.1990. Auf einen Antrag des Klägers kam es zu einer einmaligen Verlängerung des Versicherungsvertrags um die Zeit vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1993. Zu einer weiteren Verlängerung, um die sich der Kläger mit Schreiben vom 04.12.1992 und erneut vom 06.10.1993 bemüht hatte, war die Beklagte aber nicht mehr bereit. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23.11.1993, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage A 9 zur Klageschrift verwiesen wird, mit, daß die vereinbarten Tarife A I/A II eine weitere Verlängerung nicht zuließen. Danach sei Versicherungsschutz für zeitlich befristete Aufenthalte für maximal sechs Jahre möglich. Diese seien abgelaufen. Sie könne dem Kläger aber eine Krankenversicherung für Auslandsaufenthalte nach den neuen Auslandstarifen CAA/CAS für den Zeitraum von bis zu drei Jahren anbieten. Die entsprechenden Tarifbedingungen, wegen deren vollständigen Wortlauts auf die Anlage A 12 der Klageschrift verwiesen wird, lagen dem Schreiben bei. Darin heißt es unter A4.:
"Versicherungsdauer
Die Versicherungsdauer beträgt mindestens drei Monate, höchstens drei Jahre. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kann der Versicherungsnehmer eine einmalige Weiterversicherung der bestehenden Tarife beantragen, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind ..."
Auf einen entsprechenden Versicherungsantrag des Klägers hin erteilte die Beklagte einen Versicherungsschein, wonach die Versicherung bis zum Ablauf des Jahres 1996 befristet war. Einem im Jahre 1996 gestellten Verlängerungsantrag des Klägers entsprach die Beklagte. In dem Anschreiben vom 13.11.1996, mit welchem der Versicherungsschein übersandt wurde, hieß es:
"Beigefügt erhalten Sie den Versicherungsschein sowie die Tarif- und Versicherungsbedingungen. Die Auslandskrankenversicherung haben wir für den gewünschten Zeitraum eingerichtet. Sollten Sie über diesen Zeitraum hinaus Versicherungsschutz für das Ausland benötigen, so beachten Sie bitte die Erläuterungen zur Vertragsverlängerung in den Tarifbestimmungen.
Noch ein Hinweis: Die Beiträge der Tarife CAA/CAS beinhalten keinen Alterungsrückstellungsanteil. Dies bedeutet: Sofern nach Beendigung des Auslandsaufenthalts privater Versicherungsschutz benötigt wird, müßte das dann erreichte Alter für die Beitragsberechnung zugrundegelegt werden. Des weiteren können eventuelle Vorerkrankungen nicht in den Versicherungsschutz miteinbezogen werden."
Zu einer weiteren Vertragsverlängerung nach den Tarifen der Auslandskrankenversicherung A I/II bzw. CAA/CAS fand sich die Beklagte nach Ablauf des Jahres 1999 nicht mehr bereit. Die ihm von der Beklagten unterbreiteten verschiedenen Angebote für Krankenversicherung nach Inlandstarifen, zu welchen ein 50 %iger Auslandszuschlag erhoben würde, und die sich voneinander durch verschieden hohe Selbstbeteiligungen und deshalb verschiedene Prämienhöhen unterschieden, lehnte der Kläger als zu teuer ab. Er hat sich und seine Familie zwischenzeitlich bei einem ausländischen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichert. Die Prämien liegen deutlich über den vom Kläger früher nach den Tarifen A I/A II bzw. CAA/CAS gezahlten Beträgen. Ob dafür dieselben oder vergleichbare Leistungen versichert sind, ist nicht bekannt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn auch über den 31.12.1999 hinaus zu den alten Tarifen weiterzuversichern. Er meint, die Beklagte habe ihn nicht ausreichend über die Befristung bzw. darüber, dass anschließend eine Weiterversicherung nicht möglich sei, aufgeklärt. Wäre er darüber informiert gewesen, hätte er schon keine Versicherung nach den Tarifen A I/A II beantragt.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihn sowie seinen mitversicherten Angehörigen U. M., J. M. A. M. über den 31.12.1999 hinaus Versicherungsschutz nach den Auslandstarifen CAA für Kosten ambulanter und zahnärztlicher Behandlung sowie CAS für Kosten stationärerer Heilbehandlungen nach den bisherigen Bedingungen nach den bis zum 31.12.1999 bestehenden Auslandskrankenversicherungsvertrag, Versicherungsnummer ..., zu gewähren,
2.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.321,60 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der M. L. und H. i. C. Police ... monatlich in Höhe des dort zu zahlenden Beitrages von 1.188,80 DM, freizustellen, und zwar bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt dieser vorbezeichneten Versicherung nach Rechtskraft des Urteils.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, den Kläger in ausreichendem Maße über die Tarifbestimmungen informiert zu haben. Bei ihr habe damals nur die Möglichkeit bestanden, entweder nach den vereinbarten Tarifen befristete Krankenversicherungsverträge abzuschließen, oder sich, wie dem Kläger angeboten, zum Inlandstarif zuzüglich eines 50 %-igen Auslandszuschlages versichern zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe durchweg befristete Krankenversicherungsverträge geschlossen. Der Eindruck, daß es sich dabei um unbefristete Verträge handele, sei dem Kläger nie vermittelt worden. Auch sonst sei kein Beratungsverschulden erkennbar.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, bereits das dem Kläger überreichte Merkblatt sei unzureichend. Danach werde die Vorversicherungszeit voll angerechnet, was so zu verstehen sei, als werde, wie zuvor, ein unbefristetes Krankenverhältnis begründet. Dasselbe ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 03.12.1987, wonach dem Kläger das Recht eingeräumt worden sei, "die Fortführung der Versicherung" zu beantragen. Diese Erklärungen seien, soweit sie mit den tatsächlich vereinbarten Tarifen nicht übereinstimmten, falsche Erklärungen, und verpflichteten die Beklagte zum Schadensersatz nach den Regeln über die positive Vertragsverletzung.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach den Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck vermittelt worden, er könne ein zeitlich unbefristetes Auslandskrankenversicherungsverhältnis begründen. Dies ergebe sich weder aus dem Merkblatt noch aus dem vom Kläger angeführten Anschreiben. Das Merkblatt verweise ausdrücklich auf die "Bedingungen für Einzelversicherungsverträge", welche eben nur befristete Verträge zuließen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den späteren Anschreiben. In den jeweiligen Bedingungen werde die prinzipielle Befristung zum Ausdruck gebracht. Die Befristung der jeweiligen Krankenversicherungsverträge sei dem Kläger im übrigen auch von Anfang an bekannt gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unbegründet.
Die vom Kläger begehrten Rechtsfolgen -- Fortsetzung der Auslandskrankenversicherung zu den zuletzt vereinbarten Bedingungen CAA/CAS und die Übernahme der Kosten, die dem Kläger durch den Abschluß der (dann weiteren) Krankenversicherung bei der Mega Health entstanden sind, bzw. noch entstehen -- stehen ihm aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Der Auslandskrankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien ist zum 31.12.1999 beendet worden.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die seit 1987 abgeschlossenen Auslandskrankenversicherungsverträge nach den Tarifen A I/A II bzw. CAA/CAS jeweils nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen waren. Daß zeitlich unbefristete Verträge nach diesen Tarifen nicht möglich waren, ergab sich schon aus den Tarifbedingungen, die die Beklagte dem Kläger jeweils vor Antragstellung zugeleitet hatte. Daß die Verträge auch tatsächlich befristet waren, war den Versicherungsscheinen, die jeweils die Vertragslaufzeit ausdrücklich bezeichneten, zu entnehmen. Dem Kläger war die Befristung auch bewußt, denn er hat jeweils rechtzeitig um eine Vertragsverlängerung nachgesucht und sich in diesem Zusammenhang bemüht, die Beklagte zu einer automatischen Vertragsverlängerung jeweils zum Ablauf einer Versicherungsperiode zu veranlassen, wie sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 06.10.1993 (Anlage A 8) deutlich macht. Dazu hat sich die Beklagte aber nicht bereit gefunden, sondern dem Kläger jeweils nur ihren Tarifen entsprechenden zeitlich befristeten Versicherungsschutz angeboten. Sie hat die Auslandskrankenversicherung auch nicht über den 31.12.1999 hinaus verlängert, weil ihre AVB für die Krankheitskostenversicherung im Ausland nur eine Versicherungsdauer von höchstens 3 Jahren und eine einmalige Weiterversicherung, d. h. insgesamt eine Zeit von 6 Jahren vorsehen, die am 31.12.1999 ausgeschöpft war.
2.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung des Versicherungsvertrages nach den bis zum 31.12.1999 geltenden Tarifen für die Krankheitskostenversicherung im Ausland ergibt sich auch nicht aus versicherungsrechtlicher Vertrauenshaftung bzw., aus § 5 VVG. Es ist nicht vorgetragen und aus der überreichten Korrespondenz der Parteien auch sonst nicht ersichtlich, daß die verschiedenen Versicherungsanträge des Klägers, insbesondere der Antrag, der zum Abschluß des bis zum 31.12.1999 laufenden Versicherungsvertrages geführt hat, auf den Abschluß eines unbefristeten Versicherungsvertrages gerichtet waren. Der Kläger behauptet auch nicht, daß ihm die Beklagte ausdrücklich in einem an ihn gerichteten Schreiben oder in einer mündlichen Erklärung die Zusage gemacht habe, sie sei zum Abschluß eines unbefristeten Vertrages oder wiederholten Vertragsverlängerung entgegen dem Inhalt ihrer Bedingungen für die Krankheitskostenversicherung im Ausland bereit. Soweit der Kläger aufgrund der seit 1987 erfolgten Weiterversicherung sich "in Sicherheit gewiegt" und angenommen hat, er werde auch künftig immer wieder zu den alten Tarifen verlängern können, wie sein Prozeßbevollmächtigter im Senatstermin erklärt hat, beruht diese Erwartung nicht auf entsprechenden Zusagen der Beklagten oder ihrem tatsächlichen Verhalten. Die Beklagte hat den Kläger im Zusammenhang mit der Verlängerung der Verträge jeweils auf die Befristung der Verträge hingewiesen, die zudem auch aus den übersandten Versicherungsscheinen ersichtlich war.
Insoweit ist z. B. auf ihr Schreiben vom 23.11.1993 (Anlage A 9) zu verweisen.
Sie hat dem in dem Schreiben des Klägers vom 04.12.1992 (Anlage A 7) und 06.10.1993 (Anlage A 8) geäußerten Wunsch, die Versicherung künftig "automatisch um ein weiteres Jahr zu verlängern", gerade nicht entsprochen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf das ihm überreichte Merkblatt seines Arbeitgebers (Anlage A 2) stützen, denn aus den dort erteilten Hinweisen ergibt sich entgegen seiner Auffassung gerade nicht, daß die Beklagte verpflichtet und bereit ist, mit ihm unbefristete Auslandskrankenversicherungsverträge abzuschließen. Ausdrücklich ist dies nämlich weder in dem Merkblatt noch in dem darauf Bezug nehmenden Schreiben der Beklagten vom 03.12.1987 (Anlage A 3) enthalten. Auch durch Auslegung ist ein derartiger Wille der Beklagten nicht zu ermitteln. Sowohl in dem Merkblatt als auch in dem Schreiben der Beklagten vom 03.12.1987 wird ausdrücklich auf ihre "Bedingungen für Einzelverträge" Bezug genommen. In dem "Merkblatt für Krankenversicherung im Ausland" heißt es insoweit: "... haben die Versicherten das Recht, ... die Fortführung der Versicherung als Einzelversicherung unter den Bedingungen für Einzelversicherungsverträge zu verlangen ...". Auch im Schreiben vom 03.12.1987 verweist die Beklagte auf ihre Tarifbedingungen, wenn sie dem Kläger anbietet "... empfehlen wir Ihnen eine Einzelversicherung nach den Tarifen A I, A II und Z. Die entsprechenden Tarifprospekte sowie einen vorbereiteten Versicherungsvertrag fügen wir unserem Schreiben bei". Die Bedingungen waren, wie die Beklagte im Termin unwidersprochen dargelegt hat, aber bereits im Jahre 1987 nur auf Abschluß befristeter Auslandskrankenversicherungsverträge gerichtet. Sie sind dem Kläger zugeleitet worden.
Die Verweigerung unbefristeten Auslandskrankenversicherungsschutzes war zum Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsanträge auch in keinem Falle gesetzeswidrig. Zwar ist eine gesetzliche Regelung erst mit Einführung des § 178 a VVG im Jahre 1994 erfolgt, der für Auslandskrankenversicherungsverträge abweichend von den Bestimmungen für Inlandskrankenversicherungsverträge die Möglichkeit eines befristeten Abschlusses zuläßt. Vor Einführung dieser Vorschrift galt aber nichts anderes.
3.
Ein Anspruch auf Fortsetzung des Versicherungsvertrages bzw. auf Beteiligung oder Erstattung von Mehrkosten des seit dem 01.01.2000 bei einem ausländischen Versicherer bestehenden Vertrages ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der c.i.c. bzw. pVV wegen Beratungsverschuldens.
a)
Zwischen dem ursprünglichen Versicherungsnehmer -- der Konrad-Adenauer-Stiftung -- und der Beklagten dürfte zwar ein Vertrag zu Gunsten Dritter zustandegekommen sein (§ 328 BGB), der dem Kläger als Versicherten das Recht einräumte, im Falle des Ausscheidens aus dem versicherten Personenkreis die Versicherung als Einzelversicherung fortzuführen. Ein Anspruch des Klägers auf Fortsetzung der Gruppenversicherung als Einzelversicherung bestand jedoch nach dem Inhalt des Merkblattes, dem einzigen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Ausgestaltung eines solchen Vertrages zu Gunsten Dritter, gerade nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm darin nämlich nicht das Recht eingeräumt worden, die Gruppenversicherung als Einzelvertrag zu den Bedingungen der Gruppenversicherung fortzuführen, sondern bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, daß er eine Einzelversicherung nur "unter den Bedingungen für Einzelversicherungsverträge" fortführen konnte. Wenn diese Bedingungen -- wie hier -- nur befristete Verträge vorsahen, dann war ihm auch kein weitergehender Anspruch eingeräumt. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis in dem Merkblatt, daß die bisherige Versicherungszeit angerechnet werde. Denn aus dem Wortlaut ergibt sich, daß die bisher zurückgelegte Versicherungszeit nur auf die Wartezeiten angerechnet werden sollte. Daraus kann nicht der Schluß gezogen werden, daß ihm weitere Rechte, etwa auch das frühere Eintrittsalter oder etwaige Altersrückstellungen zu Gute kommen sollten. Letztere wurden, wie die Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, bei den Auslandskrankenversicherungen nach den versicherten Tarifen gerade nicht vorgenommen.
b)
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf fehlende Beratung über die Befristung und die fehlende Verlängerungsmöglichkeit bei den Auslandskrankenversicherungsverträgen stützt, ist bereits die Annahme eines der Beklagten vorzuwerfenden Beratungsverschuldens zweifelhaft. Dem Kläger war die Befristung der jeweiligen Versicherungsverträge bewußt. Anders ist es nämlich nicht zu erklären, daß er regelmäßig um die Verlängerung nachsuchte. Darüber hinaus ergab sich auch aus den Bedingungen, daß die Auslandskrankenversicherungsverträge nach beiden versicherten Tarifen grundsätzlich nur befristet waren. Deutlicher sind insoweit zwar die Bedingungen CAA/CAS, die diese Vertragsdauer auf insgesamt 6 Jahre begrenzte. Aber auch aus den Tarifen A 1/A 2 ergab sich, daß eine etwaige Vertragsverlängerung zumindest einer Einigung, also auch des Einverständnisses der Beklagten, bedurfte.
Selbst wenn man aber eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten bejaht -- etwa weil in dem "Merkblatt für Krankenversicherung im Ausland" nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß Einzelversicherungsverträge nur befristet abgeschlossen und nicht unbegrenzt verlängert werden, sondern insoweit nur auf die Bedingungen für Einzelversicherungsverträge verwiesen wird -- kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt der c.i.c. oder pVV nicht die Fortführung des alten Vertrages verlangen, sondern nur Erstattung des ihm infolge der Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens.
Der Kläger macht insoweit geltend, er hätte bei ausreichender Kenntnis bzw. Beratung über die fehlende Verlängerungsmöglichkeit bei Auslandskrankenversicherungensverträgen den Vertrag mit der Beklagten 1987 -- oder auch später -- nicht abgeschlossen bzw. nicht verlängert. Den ihm dadurch entstandenen Schaden hat er jedoch nicht dargelegt.
Bei der Beklagten hätte er für die Krankenversicherung im Ausland keinen anderen Versicherungsschutz erhalten können, denn der Vertreter der Beklagten hat im Senatstermin unwidersprochen erklärt, der Kläger sei seinerzeit 1987 nach dem einzigen Auslandstarif versichert worden, den es damals gegeben habe.
Daß er bei einem anderen Versicherer gleichartigen Versicherungsschutz mit einem Vertrag erhalten hätte, der über den 31.12.1999 hinaus fortgeführt worden wäre, hat er nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Welchen Versicherungsschutz der Kläger für sich und seine Familie bei Kenntnis der Sachlage 1987 oder auch später gewählt hätte, ist in seinem Sachvortrag offengeblieben. Daß ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist, läßt sich deshalb ebenfalls nicht feststellen.
4.
Aus den Erwägungen unter 3) b) folgt zugleich, daß der Kläger auch die Erstattung der mit dem Antrag zu Ziff. 2) der Klage geltend gemachten Beiträge i.H.v. 8.321,60 DM für die bei der M. L. und H. I. C. bestehende Krankenversicherung nicht verlangen kann, und zwar auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen eines etwaigen Beratungsverschuldens.
Daß dem Kläger in Höhe der Beiträge oder eines Teils davon ein Schaden entstanden ist, ist schon mangels einer vorgetragenen Berechnungsgrundlage nicht ersichtlich.
Wie oben ausgeführt, läßt sich nicht feststellen, welchen Versicherungsschutz der Kläger bei Kenntnis der wahren Sachlage gewählt hätte. Daß durch den jetzt bestehenden Versicherungsvertrag "Mehrkosten" anfallen, ist daher nicht ersichtlich.
Der unter Ziff. 3) der Klage verfolgte Freistellungsanspruch ist aus dem selben Gesichtspunkt unbegründet.
Das Rechtsmittel des Klägers war nach alledem mit den sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
Ende der Entscheidung
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