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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 20 U 212/05
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, BGB, PflVG, AKB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
VVG § 67 Abs. 1
VVG § 67 Abs. 2
VVG § 67 Abs. 2 Satz 1
BGB § 426 Abs. 1
BGB § 426 Abs. 2
BGB § 426 Abs. 2 Satz 1
PflVG § 3 Nr. 2
PflVG § 9
AKB § 2 b
AKB § 2 b Nr. 1 b
AKB § 2 b Nr. 1 c
AKB § 2 b Nr. 1 e
AKB § 7 I Nr. 2
AKB § 7 V
AKB § 7 V Nr. 2
AKB § 10 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.) Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.

2.) Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund eines von ihr regulierten Haftpflichtschadens in Regress.

Der am 23.03.1987 geborene Beklagte verursachte am 05.04.2003 mit dem bei der Klägerin haftpflichtversichertem Pkw seiner Mutter in I einen Verkehrsunfall. Er richtete - u. a. aufgrund überhöhter Geschwindigkeit - an einem geparkten Pkw einen - von der Klägerin regulierten - Schaden in Höhe von insgesamt 5.874,93 € an. Nach dem Unfall entfernte sich der Beklagte von dem Unfallort. Eine Polizeistreife griff den Beklagten gegen 0.45 Uhr auf. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 0,82 Promille. Der Beklagte befand sich nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis; seine Mutter, mit der der Beklagte zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte, hatte ihm die Nutzung des Pkw nicht gestattet.

Dem Anspruch der Klägerin hat der Beklagte entgegengesetzt, dass er wegen des Familienprivilegs analog § 67 Abs. 2 VVG von der Haftung befreit sei. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und dabei eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG abgelehnt.

Mit der Berufung, für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, beruft er sich weiterhin (und lediglich) auf § 67 Abs. 2 VVG.

II.

Dem Beklagten war Prozesskostenhilfe zu versagen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klage ist begründet. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Klägerin den geltend gemachten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zuerkannt. Der Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin nicht erfolgreich auf das in § 67 Abs. 2 Satz 1 VVG normierte Familienprivileg berufen.

1.) Der Anspruch der Klägerin ist - bei vorläufiger Ausblendung des § 67 Abs. 2 VVG - dem Grunde und der Höhe nach nicht im Streit. Der Anspruch folgt aus § 426 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB, § 3 Nr. 2, 9 PflVG, § 10 Nr. 2 AKB. Die Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber dem Beklagten als mitversicherte Person folgt aus § 2 b Nr. 1 b, c, e AKB , weil der Beklagte zum Unfallzeitpunkt nicht berechtigt war, den Pkw zu führen, er nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß und er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, den Pkw sicher zu führen. Daneben ist die Klägerin nach §§ 7 I Nr. 2 AKB, 7 V AKB leistungsfrei, weil der Beklagte vorsätzlich die Aufklärungsobliegenheit verletzte, als er sich unerlaubt vom Unfallort entfernte.

Aus der Verletzung der Obliegenheiten gem. § 2 b AKB folgt vorliegend eine Leistungsfreiheit von 5.000,00 € (§ 2 b Nr. 2 AKB), aus § 7 V Nr. 2 AKB ergibt sich eine Leistungsfreiheit in Höhe von 2.500,00 €. Der Versicherer kann sich auf die Addition dieser Beträge berufen (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - Az: IV ZR 216/04 - VersR 2005, 1720). Der geltend gemachte Betrag liegt unter diesem Gesamtbetrag.

2.) Der Rückgriffsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VVG ausgeschlossen.

a) Eine unmittelbare Anwendung der vorgenannten Vorschrift kommt nicht in Betracht. Der Haftpflichtversicherer erfüllt mit der Schadensersatzzahlung eine eigene Verpflichtung; der Versicherer erwirbt den Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer nicht gemäß § 67 Abs. 1 VVG vom Versicherungsnehmer, sondern gemäß § 426 Abs. 2 BGB unmittelbar vom Haftpflichtgläubiger. Der Versicherer erwirbt bei der Befriedigung der Haftpflichtansprüche auch nicht gleichzeitig gemäß § 67 Abs. 1 VVG den Ausgleichsanspruch des Halters (hier: Mutter des Beklagten) gegen den Fahrer (hier: der Beklagte). Zwar steht im Falle gesamtschuldnerischer Haftung zwischen Halter und Fahrer bei gleichzeitiger Alleinhaftung des Fahrers im Innenverhältnis dem Halter gegenüber dem Fahrer ein Befreiungsanspruch zu, solange der Haftpflichtgläubiger noch nicht befriedigt ist. Dieser Anspruch des Halters (gegen den Fahrer) lässt den Deckungsanspruch des Halters gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag unberührt. Der Befreiungsanspruch besteht aber nur solange neben dem Deckungsanspruch, wie der Haftpflichtgläubiger von dem Versicherer noch nicht befriedigt worden ist. Nach Befriedigung durch den Versicherer ist der Anspruch gegenstandslos. Da § 67 Abs. 2 VVG eine Ausnahme von der Regel des § 67 Abs. 1 VVG darstellt, kann § 67 Abs. 2 VVG nicht eingreifen, wenn der Tatbestand des § 67 Abs. 1 VVG nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen: BGH VersR 1984, 327; VersR 1988, 1062).

b) Eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

aa) Der BGH hat sich in seinen Urteilen vom 18. Januar 1984 - Az: IVa ZR 73/82 VersR 1984, 327 - und vom 13. Juli 1988 - Az: IVa ZR 55/87, VersR 1988, 1062 - gegen eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschrift ausgesprochen. Danach reicht allein der Schutzzweck der Norm (Schutz des Versicherungsnehmers vor mittelbarer Belastung; Wahrung des Familienfriedens) zur analogen Anwendung einer Norm nicht aus. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leisten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre; bei § 67 Abs. 2 VVG, ob dem Versicherer im vorliegenden Fall ein Verzicht auf den Regressanspruch ebenso zuzumuten ist wie in dem Fall des unmittelbar anzuwendenden § 67 Abs. 2 VVG. Dieses sei zu verneinen. Die Interessenlage sei in beiden Fällen verschieden. Dem mitversicherten Fahrer gegenüber sei die Versicherung in Fällen der vorliegenden Art leistungsfrei. Der Umstand, dass der Versicherer dem Unfallopfer den Schaden ersetzen müsse, beruhe auf der durch das Pflichtversicherungsgesetz im öffentlichen Interesse eingeführten vorläufigen Eintrittspflicht. Würde man einen Übergang des Schadensersatzanspruches auf den Haftpflichtversicherer ausschließen, würde man diese vorläufige Einstandspflicht in eine endgültige verwandeln. Der Versicherer wäre gezwungen, ein bestimmtes Risiko - Schadensverursachung durch einen unberechtigten, alkoholisierten und führerscheinlosen Fahrer - zu decken, obwohl er dieses Risiko erkennbar (AVB) nicht übernehmen und ihm der Gesetzgeber dieses Risiko auch nicht zumuten will (BGH aaO, Ziff. II2b).

bb) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (so auch OLG Celle, Urteil vom 9. September 2004 - Az: 5 U 67/04 - NJOZ 2005, 1124; Prölss, VVG, 27. Aufl., zu § 67 RdNr. 42 m.w.N.). Hiermit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der vom Beklagten aufgeführten und im Rahmen einer Prozesskostenhilfebeschwerde ergangenen Senatsentscheidung vom 16.07.1987 (Az: 20 W 36/97, NJW-RR 1988, 93). Dort hatte der Senat die zu entscheidende Rechtsfrage nicht abschließend entschieden, sondern sie im Hinblick auf das gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 31.03.1987 (ZfS 1987,82) vor dem BGH anhängige Revisionsverfahren offen gelassen. Der BGH hat sich mit der Entscheidung vom 13. Juli 1988 (VersR 1988, 1062) in Fortführung seiner Rechtsprechung (VersR 1984, 327) gegen eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG ausgesprochen (s.o) und das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben. Der Kläger zeigt keine Umstände auf, die dem Senat Veranlassung geben könnten, von der Rechsprechung des BGH abzuweichen.

III.

Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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