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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: 20 U 22/00
Rechtsgebiete: BGB, VVG


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 254
VVG § 5
Leitsatz:

§§ 276, 254 BGB, 5 VVG.

1)

In der Sturmversicherung muß der VN eine Luftbewegung der Windstärke 8 beweisen. (Beweiswürdigung: Beweis nicht erbracht).

2)

Bei einer Erklärung des Agenten, ein bestimmtes Risiko sei versichert, wird der Deckungsschutz entsprechend erweitert. Dazu bedarf es nicht der Grundsätze der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung.

3)

Ein Agent muß auf bestehende Versicherungslücken hinweisen, wenn ein erkennbarer Beratungsbedarf besteht. Geschieht dies nicht, besteht ein Schadensersatzanspruch, der bei Mitverschulden des VN gemindert sein kann.

4)

Abwägung des Mitverschuldens.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 22/00 OLG Hamm 4 O 607/98 LG Bielefeld

Verkündet am 23. August 2000

Spilker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Meißner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. November 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.611,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.12.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, 2/3 des auf sie entfallenden Anteils von 35 % der zukünftigen Reparaturkosten aus dem Hagelschadensereignis vom 06.06.1998 zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 33 % dem Kläger und zu 67 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen.

Tatbestand

Der Kläger - von Beruf Rechtsanwalt - ist Eigentümer des mit Lagerhallen und einem Bürogebäude bebauten Grundstücks Sch in L, das er 1988 von der Bank für Gemeinwirtschaft erworben hat. Unter anderem bei der Beklagten als führendem Versicherer besteht seit 1987 eine Feuer-Industrie-Versicherung einschließlich Extended-Coverage auf der Basis ECB 87, die seinerzeit vom Zwangsverwalter des Grundstücks abgeschlossen worden ist.

Ausweislich des Versicherungsscheins in der Fassung vom 12.11.1997 (Anlage 2) liegen dem Versicherungsvertrag die auf "Blatt 2 aufgeführten Versicherungsbedingungen" zugrunde. Dazu gehören unter anderem die AFB 87 und die ECB 87 für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung für Industrie- und Handelsbetriebe, sowie als Anlage Z beigefügte "Besondere Vereinbarungen zur EC-Sach-Versicherung auf Basis ECB 87". In dieser Anlage sind als nach ECB 87 versicherte Gefahren unter c) "Sprinkler-Leckage" und e) "Sturm" aufgeführt. Die in § 2 Ziffer 1 f) ECB 87 aufgeführte Gefahr "Hagel" ist nicht versichert.

Die Beklagte ist führender Versicherer und haftet nach dem Haftungsplan, der ab 30.09.1997 gilt, mit einem Anteil von 35 %. Der Versicherungsvertrag, der zum Zeitpunkt der Übernahme des oben genannten Grundstücks durch den Kläger als nach den ECB 87 zusätzlich versicherte Gefahr nur das Risiko "Sturm" vorsah, wurde in der Folgezeit wiederholt geändert. So wurde 1993/94 für einen Teil des Gebäudes die Versicherung um die Gefahr "Leitungswasser" erweitert und 1997 ein Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung vereinbart sowie die Gefahr "Sprinkler-Leckage" in den Versicherungsschutz einbezogen. Der Kläger verhandelte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und der Übernahme des Versicherungsvertrages sowie in der Folgezeit hinsichtlich des Fortbestandes und der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses mit der F einer Mehrfachagentur, die durch die Zeugen W V und - ab 01.09.1996 - A V vertreten wird und schon seit Jahren für die Beklagte tätig ist.

Am 06.06.1998 ging ein Hagelschauer über dem oben genannten Objekt nieder, der die gesamte Bitumenschweißbahn von ca. 12,000 m², die auf den Flachdächern des Gebäudekomplexes verlegt ist, durchlöcherte. Der Kläger teilte der Beklagten den eingetretenen Schaden über die Agentur verbunden mit einer Regulierungsaufforderung, mit. Die Beklagte lehnte jedoch die Gewährung von Deckungsschutz mit der Begründung ab, für das Risiko Hagel, bestehe kein Versicherungsschutz.

Der Kläger sanierte eine Teilfläche von ca. 2.140 m² des Flachdaches mit einem Kostenaufwand von 212.620,05 DM und beziffert den nach dem Angebot der Dachdeckerfirma vom 19.05.2000 erforderlichen weiteren Sanierungsaufwand mit 1.218.321,90 DM.

Er nimmt die Beklagte mit der Klage auf Gewährung von Dekkungsschutz in Anspruch und hat im ersten Rechtszug neben einem Feststellungsbegehren zunächst Zahlung von 40 % der ihm entstandenen Kosten begehrt, wobei er davon ausgegangen ist, daß die Beklagte mit einer Quote von 40 % haftet, wie es bis zur Vertragsänderung per 30.09.1997 der Fall war.

Der Kläger hat die Klage zunächst nur auf den Gesichtspunkt der Erfüllungshaftung gestützt und behauptet, er habe die Zeugen V bei Eintritt in das Versicherungsvertragsverhältnisses im Jahr 1988 und später bei der Vertragsänderung im Jahr 1997 darauf hingewiesen, daß er "umfassenden Versicherungsschutz" unter dem Gesichtspunkt aller in Frage kommenden Risiken für das Objekt benötige und wünsche. Ihm sei durch die Zeugen V 1988 bestätigt worden, daß "alle denkbaren Risiken lückenlos und in angemessener Höhe" versichert seien, und 1997 auch durch den Mitarbeiter P der Beklagten sowie erneut durch die Zeugen V versichert worden, daß die vorgenommene Neuordnung des Vertrages sämtliche versicherbaren Objektrisiken erfasse. So sei in diesem Zusammenhang 1997 auch die Versicherung für die Sprinkler-Leckage abgeschlossen worden.

Mit Schriftsatz vom 21. September 1999 hat der Kläger die Klage auch auf die abgeschlossene Sturmversicherung gestützt und behauptet, der zum Schaden führende Hagelschauer sei am 06.06.1998 in der Zeit zwischen 17 und 20 Uhr mit einem Gewitter mit Windstärken von 8 bis 10 Beaufort niedergegangen. Die schadensverursachenden Hagelkörner seien durch den Wind mit Stärken von 8 bis 10 beaufort gegen das Dach des Gebäudes geschleudert worden. Zum Beweis für die behaupteten Windstärken hat er sich auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Deutschen Wetterdienstes Essen vom 14. September 1999 berufen, wegen dessen Inhalts auf Blatt 80 ff. der Akte verwiesen wird.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 85.048,02 DM nebst 4 % Zinsen p. a. hieraus seit dem 04.12.1998 zu zahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm 40 % des zukünftigen Schadens aus dem Hagelschadensereignis vom 06.06.1998 zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Feststellungsklage für unzulässig gehalten, da auf Grund des langen Zeitraumes nach dem Hagelschadensereignis eine Bezifferung des Antrags möglich sein müsse. Sie hat bestritten, daß der Kläger den Zeugen V bei Übernahme des Versicherungsvertrages und auch später erklärt habe, er wünsche "umfassenden" Versicherungsschutz. Es sei dem Kläger vielmehr bei den Verhandlungen nur um Prämienreduzierung gegangen. Die Zeugen V und der Zeuge P hätten auch zu keinem Zeitpunkt versichert, daß lückenloser Versicherungsschutz hinsichtlich aller denkbaren Risiken bestehe. Die Beklagte hat im übrigen die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt bestehe ohnehin nur eine eingeschränkte Aufklärungs- und Beratungspflicht des Versicherers und seiner Agenten. Da den Versicherungsbedingungen deutlich zu entnehmen sei, daß einzelne Risiken - wie Hagel - aus dem Versicherungsschutz herausgenommen seien, habe sie nicht ungefragt insoweit belehren müssen. Selbst von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde erwartet, daß er die Versicherungsbedingungen zur Kenntnis nehme. Der Kläger habe durch einen oberflächlichen Blick in die Versicherungsunterlagen erkennen können, daß die Sturmversicherung nicht die Gefahr Hagel umfasse. Wegen des überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit und Vorbildung als Rechtsanwalt sei eine etwaige Haftung des Versicherers ausgeschlossen.

Die Beklagte hat bestritten, daß in der Umgebung des versicherten Gebäudes am 06.06.1998 ein Sturm im Sinne der besonderen Bedingungen für Sturm geherrscht habe und daß der eingetretene Schaden durch die Gefahr Sturm verursacht worden sei.

Das Landgericht hat die Zeugen W und A V sowie M P vernommen. Es hat die Beklagte sodann zur Zahlung von 74.417,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.12.1998 verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 35 % des zukünftigen Schadens aus dem Hagelschauerereignis vom 06.06.1998 zu erstatten. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Es hat gemeint, die Beklagte, hafte auf Grund des gewohnheitsrechtlichen Grundsatzes der Vertrauenshaftung, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß der Kläger auf umfassenden Versicherungsschutz Wert gelegt habe und ihm der Zeuge V erklärt habe, für das Versicherungsobjekt des Klägers bestehe "kein Restrisiko" mehr.

Gegen diese Entscheidung, wegen deren Einzelheiten, auch hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, auf ihren Inhalt verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte hält sich für den aufgetretenen Schaden nicht für eintrittspflichtig und weist darauf hin, daß sie niemals zugesichert habe, die Gefahr "Hagel" sei mitversichert. Das Risiko Hagel sei vielmehr schlicht und einfach vergessen worden. Selbst wenn der Kläger den Wunsch nach umfassendem Versicherungsschutz geäußert haben sollte, sei ihm mit den allgemein gehaltenen Erklärungen der Zeugen V, die nicht die Qualität rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeit erlangt hätten, keine konkrete Deckungszusage erteilt worden. Die Beklagte bestreitet zudem weiterhin, daß dem Kläger eine Zusage umfassenden Versicherungsschutzes ohne Restrisiko gemacht worden sei.

Sie ist der Auffassung, weder für die Agenten V noch für ihren Mitarbeiter P hätten Aufklärungs- und Informationspflichten bestanden. Der Kläger sei vielmehr bis in alle Einzelheiten über den Vertragsinhalt informiert gewesen und habe eigene Vorstellungen entwickelt, wie der Verlauf des Vertragsverhältnisses mit seinen zahlreichen Änderungen deutlich mache. Der abgeschlossene Versicherungsvertrag und die maßgeblichen Bedingungen seien zudem klar und unmißverständlich formuliert, so daß insbesondere der Kläger auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung als Rechtsanwalt keiner darüber hinausgehenden Informationen bedurft hätte. Eine Verletzung einer Hinweis- oder Belehrungspflicht könne der Beklagten deshalb nicht vorgeworfen werden. Vorsorglich beruft sich die Beklagte auf mitwirkendes Verschulden des Klägers.

Ihr Bestreiten zu einem behaupteten Sturmschaden hält sie aufrecht.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens und vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Beklagte hafte jedenfalls wegen Beratungsverschuldens, denn es habe eine für sie erkennbare Lücke im Versicherungsschutz des Klägers bestanden, auf die sie diesen hätte hinweisen müssen, zumal es dem Kläger erkennbar um umfassenden Versicherungsschutz gegangen sei.

Der Kläger greift seine in erster Instanz aufgestellte Behauptung erneut auf, bei dem eingetretenen Schaden handele es sich auch um einen Sturmschaden, und beruft sich insoweit auf das bereits in erster Instanz vorgelegte Gutachten des Deutschen Wetterdienstes sowie auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Z M P und W V. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Vermerk der Berichterstatterin zum Senatstermin verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und hat im übrigen keinen Erfolg.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger von dem bisher angefallenen Sanierungsaufwand nach dem Hagelschadensereignis vom 06.06.1998 einen Betrag von 49.611,35 DM nebst Zinsen zu erstatten sowie von den zukünftigen Reparaturkosten 2/3 eines Anteils von 35 % zu ersetzen.

Die Einstandspflicht der Beklagten ergibt sich nicht unmittelbar aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag, sondern beruht auf einem der Beklagten anzulastenden Beratungsverschulden. Dem Kläger ist ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden zuzurechnen, das der Senat mit 1/3 bemessen hat.

1.

Aus dem schriftlich abgeschlossenen Versicherungsvertrag entsprechend dem Versicherungsschein vom 12.11.1997 und den ihm zugrundeliegenden Bedingungen kann der Kläger einen Anspruch auf Deckungsschutz für den am 6. Juni 1998 eingetretenen Hagelschaden nicht herleiten. Das Risiko Hagel ist nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages nicht versichert. Insoweit wird auf die Anlage Z zum Versicherungsschein verwiesen, in der von den in § 2 Ziffer 1 ECB 87 aufgeführten Gefahren nur die unter c) und e) aufgeführten Gefahren "Sprinkler-Leckage" und "Sturm", nicht aber die unter f) gesondert genannte Gefahr "Hagel" als versichert genannt sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der eingetretene Schaden an den Flachdächern auch nicht wegen des versicherten Risikos "Sturm" zu regulieren. Zwar besteht für sturmbedingte Hagelschäden auch dann Versicherungsschutz, wenn Hagelschäden nicht mitversichert sind. Ein sturmbedingter Hagelschaden setzt jedoch voraus, daß während des Hagelschlags mindestens Windstärke 8 erreicht worden ist. Insoweit ist der Kläger als Versicherungsnehmer beweispflichtig (vgl. dazu Martin, Sachversicherungsrecht, E II Rdn. 38 f). Nach dem Inhalt des vom Kläger zu den Akten gereichten Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes Essen vom 14. September 1999 (Blatt 80 f der Akte) ist Windstärke 8 für den Zeitpunkt des Schadenseintritts am Standort des versicherten Objekts in L nicht feststellbar. Der Hagelschauer soll nach der Darstellung des Klägers am 06.06.1998 in der Zeit zwischen 17 und 20 Uhr während eines Gewitters niedergegangen sein. Soweit der Kläger behauptet, dabei seien Hagelkörner durch einen Wind mit einer Geschwindigkeit von 8 bis 10 Beaufort gegen das Dach geschleudert worden, wird diese Behauptung nicht durch das vorgelegte Gutachten gestützt. Dort heißt es nämlich lediglich, daß im Raum Löhne der Wind am 06.06.1998 die Stärken 4 bis 6 beaufort erreichte und in Gewitterböen teilweise 8 bis 10 beaufort. Zu den gewittrigen Schauern mit entsprechenden Gewitterböen ist es nach den weiteren Ausführungen im Gutachten des Deutschen Wetterdienstes jedoch im Raum mittags und am frühen Nachmittag bis gegen 15 Uhr gekommen und nicht zum Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Schaden ist nämlich deutlich später aufgetreten, nämlich erst nach 17 Uhr. Soweit sich der Kläger zum Beweis für den von ihm behaupteten sturmbedingten Hagelschaden auf das Zeugnis des Hausmeisters L beruft, ist die beantragte Vernehmung dieses Zeugen zur Beweisführung nicht geeignet, denn der Zeuge kann zur behaupteten Windstärke von mindestens 8 Beaufort nichts sagen. Daß er den Wind mit einer entsprechenden Windmeßeinrichtung gemessen hat, wird vom Kläger nicht behauptet. Daß zum Schadenszeitpunkt Windstärke 8 am Schadensort geherrscht hat, ist mithin nicht feststellbar. Es ist aus dem Sachvortrag des Klägers auch nicht ersichtlich, daß in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an einwandfrei beschaffenen Gebäuden aufgetreten sind, die nur durch Sturm ab Windstärke 8 entstanden sein können. Dazu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, daß die betroffene Halle einzeln in der Nähe der Bundesautobahn stehe und es vergleichbare Objekte weit und breit nicht gebe.

Soweit sich der Kläger zum Beweis für seine Behauptung eines sturmbedingten Hagelschadens weiter auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen hat, ist auch dieses angebotene Beweismittel zur Beweisführung ungeeignet; denn ein Sachverständiger kann entgegen der Annahme des Klägers nicht allein auf Grund des Ausmaßes der Schäden - Hagelschlag in der Bitumenschweißbahn - ermitteln, mit welcher Windstärke die Hagelkörner auf das Dach getrieben worden sind. Das Ausmaß der Einschläge wird schließlich nicht nur von der Aufprallgeschwindigkeit der Hagelkörner, sondern auch von ihrer Größe und ihrem Gewicht sowie dem Aufprallwinkel bestimmt, wozu nichts bekannt ist.

2.

Die Beklagte hat für den Hagelschaden auch nicht deshalb entsprechend den Bedingungen des Versicherungsvertrages einzutreten, weil dem Kläger entgegen dem Inhalt der Vertragsbedingungen entsprechender Versicherungsschutz mündlich zugesagt worden ist.

Ein Versicherer haftet zwar auf Vertragserfüllung, soweit sein Agent mündlich Erklärungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes abgegeben hat, die über den schriftlichen Inhalt des Vertrages und die ihm zugrundeliegenden Bedingungen hinausgehen. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob diese Haftung auf einem sogenannten gewohnheitsrechtlichen Erfüllungsanspruch beruht, wie wohl noch überwiegend in Rechtsprechung und Literatur angenommen wird, oder ob es eines solchen Grundsatzes nicht mehr bedarf, weil dem Versicherer nach der "Auge- und Ohr-Rechtsprechung" Erklärungen des Agenten zum Inhalt des Versicherungsvertrages bzw. zum Umfang des Deckungsschutzes zuzurechnen sind und der Versicherungsvertrag in diesem Fall mit dem wiedergegebenen Inhalt zustande kommt, wenn der Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit der Angaben des Agenten vertraut und einen Versicherungsvertrag mit diesem Inhalt abschließen will (vgl. dazu Römer, VersR 1998, 1313 ff; Römer/Langheid, VVG, § 43 Rdn. 18 f; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, § 43 Rdn. 298 f). Es fehlt hier aber an einer über den Inhalt des schriftlich niedergelegten Textes des Versicherungsvertrages hinausgehenden konkreten mündlichen Zusage der Agenten V zum Versicherungsschutz.

a)

Eine ausdrückliche Erklärung dahingehend, das Risiko "Hagel" sei mitversichert, haben die Zeugen V zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Das behauptet der Kläger selbst nicht. Zwischen den Parteien ist vielmehr unstreitig, daß über "Hagel" überhaupt nicht gesprochen worden ist, und zwar weder bei Eintritt des Klägers in das Vertragsverhältnis im Jahr 1988 noch zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei der letzten Änderung des Vertrages vor Eintritt des Hagelschadens im Jahr 1997. So trägt der Kläger in der Berufungserwiderung vor, es habe wohl niemand daran gedacht, das Risiko "Hagel" als versicherte Gefahr im Versicherungsschein zu erwähnen, und hat in erster Instanz gemeint, die Mitarbeiter der Beklagten und die Agenten V seien offensichtlich bei der Beratung davon ausgegangen, daß die abgeschlossene Sturmversicherung "automatisch auch eine Hagelversicherung umfasse. Davon sei er auch selbst ausgegangen. Eine ausdrückliche Erwähnung dieses Risikos erübrigte sich mithin.

b)

Soweit die Zeugen V nach der Darstellung des Klägers, die beide Zeugen bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bestätigt haben, wiederholt erklärt haben, der Kläger sei "umfassend" versichert und es bestehe "kein Restrisiko", führt eine solche Erklärung nicht zu einem konkreten über den schriftlichen Text hinausgehenden bestimmten Vertragsinhalt. Es bleibt vielmehr unklar, was unter "umfassendem" Versicherungsschutz und unter "Restrisiko" zu verstehen sein soll und was die Parteien darunter verstanden haben. Erklärungen dieser Art beinhalten nur allgemein gehaltene Angaben und konkretisieren nicht den Umfang des Versicherungsschutzes. Es läßt sich vorliegend auch nicht im Wege der Auslegung feststellen, was die Parteien unter "umfassendem Versicherungsschutz" und "Restrisiko" oder - wie es der Zeuge W V bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht formuliert hat - "ordnungsgemäßer Versicherung" verstanden hatten. Über einzelne Risiken ist nämlich 1988 offenbar überhaupt nicht gesprochen worden. In der Folgezeit sind zwar Gefahren wie "Leitungswasser" und "Sprinkler-Leckage" in den Versicherungsschutz einbezogen worden. Ob die Parteien in diesem Zusammenhang aber an weitere Risiken gedacht haben, die in den "umfassenden Versicherungsschutz" eingeschlossen sein sollten und gegebenenfalls an welche, ist unklar. Ausdrücklich erwähnt worden sind weitere Risiken nicht.

c)

Aus dem Dargelegten folgt weiter, daß auch über § 5 III VVG aus dem Versicherungsvertrag kein Versicherungsschutz zusteht Da er keinen Antrag auf Versicherung des Hagel-Risikos stellte, wich der Versicherungsschein auch nicht von seinem Antrag ab.

3.

Die Beklagte haftet dem Kläger jedoch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung wegen eines Beratungsverschuldens auf Erstattung des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Gefahr "Hagel" vor dem Schadensereignis vom 06.06.1998 nicht in den Versicherungsvertrag einbezogen worden ist, und zwar entsprechend dem Haftungsplan mit einem Anteil von 35 % unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3.

a)

Grundsätzlich ist es zwar Sache des Versicherungsnehmers, sich um den von ihm benötigten Versicherungsschutz in eigener Verantwortung zu kümmern und sich die dazu erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Es besteht keine generelle und spontane Aufklärungs- und Hinweispflicht des Versicherers und seiner Agenten über alle versicherbaren Risiken. Der Versicherer und sein Agent müssen auch nicht ohne Anlaß und von sich aus eine Befragung durchführen, Wünsche des Versicherungsnehmers erforschen und ungefragt über abdeckbare Gefahren belehren (vgl. dazu Römer, VersR 98, 1313). Das gilt erst recht, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bekannt sind und wenn er - was bei einem Rechtsanwalt unterstellt werden darf - intellektuell in der Lage ist, das Bedingungswerk zu lesen und zu verstehen. Wenn aber ein Versicherungsnehmer Beratung durch den Agenten wünscht oder wenn für den Agenten erkennbar wird, daß der Versicherungsnehmer das Objekt "so gut wie möglich versichert haben will, trifft den Agenten die Pflicht, den Versicherungsnehmer über naheliegende versicherbare Risiken zu beraten, Wird ein Versicherungsvertrag bei Grundstückserwerb übernommen und legt der Versicherungsnehmer erkennbaren Wert auf "umfassenden Versicherungsschutz" muß der Agent den Vertrag auf Deckungslücken im naheliegenden Gefahrenbereich überprüfen. Dies gilt auch für den weiteren Verlauf eines Versicherungsvertrages, wenn der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Betreuung des Vertragsverhältnisses durch den Agenten und einer Ausweitung des Versicherungsschutzes erkennen läßt, daß der Vertrag "alle Risiken abdecken" soll.

Ein solcher "Beratungsbedarf" des Klägers war hier für die Agenten V erkennbar.

Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß der Kläger bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis nach Erwerb des Objekts in Löhne gegenüber dem Zeugen W V, dem Agenten der Beklagten, geäußert hat, daß er "das Objekt so gut wie möglich versichert haben wollte". Auch in der Folgezeit ist nicht nur über Versicherungssummen und einen Unterversicherungsverzicht seitens der Beklagten verhandelt worden, sondern auch über weitere versicherbare Gefahren wie Leitungswasser und Sprinkler-Leckage. Auch in diesem Zusammenhang hat der Kläger nach der Bekundung des Zeugen W V diesen gefragt, ob mit der Versicherung nun alles versichert sei, so daß für ihn "kein Restrisiko" mehr bestehe. Auch der Zeuge A V hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht für die Zeit ab September 1996, als er als Geschäftsführer der Firma mit dem Vertrag ebenfalls befaßt war, bestätigt, der Kläger habe ihm den Eindruck vermittelt, daß der Versicherungsvertrag "umfassend" sein sollte und "alle Risiken abdecken" sollte.

Bei dieser Sachlage hätten die Zeugen W und A V den nach den Versicherungsvertrag bestehen Umfang des Versicherungsschutzes für das vom Kläger erworbene Objekt prüfen und den Kläger auf die nach den ECB 87 zusätzlich zu versichernde Gefahr "Hagel" hinweisen müssen, die nach dem bestehenden Vertrag nicht gedeckt war. Es kann dahinstehen, ob ein Agent bei dem für ihn erkennbaren Wunsch des Versicherungsnehmers nach "umfassendem Versicherungsschutz alle versicherbaren Gefahren aufzählen und für alle denkbaren Risiken Versicherungsschutz anbieten muß. Jedenfalls muß er aber solche Gefahren erwähnen, die naheliegend und deren Eintritt für das versicherte Objekt nicht unwahrscheinlich erscheint. Dazu gehört bei einem Gebäude mit einem Flachdach die Gefahr "Hagel", denn das Auftreten von Hagelschauern ist in der Region nicht selten. Hagelschlag führt auch nicht nur in Ausnahmefällen bei Flachdächern zu erheblichen Schäden. Der Senat geht nach den weiteren Bekundungen der Zeugen W und davon aus, daß beide den Kläger auf das gesondert zu versichernde Hagelrisiko nicht hingewiesen haben. Beide haben dazu erklärt, sie seien davon ausgegangen, daß die Sturmversicherung auch den Versicherungsschutz für Hagel umfasse. Ob sie insoweit den Versicherungsvertrag nicht geprüft oder das Bedingungswerk nicht richtig verstanden haben, kann dahinstehen; denn in beiden Fällen ist ihnen eine Beratungspflichtsverletzung vorzuwerfen.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen V hinsichtlich der Angaben des Klägers zum Umfang des von ihm gewünschten Versicherungsschutzes und zu der von ihnen selbst eingeräumten Unkenntnis vom Inhalt des dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungswerks vor Schadenseintritt zu zweifeln. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen V wird nicht durch die Angaben des Zeugen P bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht und seiner ergänzenden Vernehmung vor dem Senat erschüttert. Der Zeuge P ist nicht bei sämtlichen Gesprächen, die im Rahmen der Betreuung des Versicherungsverhältnisses zwischen dem Kläger und den Zeugen V geführt worden sind, zugegen gewesen. Soweit er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt hat, er könne sich nicht daran erinnern, daß der Kläger gegenüber Herrn V darauf bestanden habe, für das entsprechende Objekt umfassenden Versicherungsschutz zu erhalten, steht diese Bekundung nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen V. Sie schließt zum einen nicht aus, daß der Zeuge P eine entsprechende Äußerung des Klägers vergessen hat. Es ist zum anderen denkbar, daß der Wunsch des Klägers nach umfassendem Versicherungsschutz nicht in Gegenwart des Zeugen P geäußert worden ist. Auch soweit der Zeuge P bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt hat, in dem von ihm mit dem Zeugen W V nach Eintritt des Hagelschadensereignisses geführten Telefongespräch habe der Zeuge V erklärt, er wisse, daß Hagel nicht mitversichert sei, steht diese Äußerung des Zeugen V gegenüber dem Zeugen P nicht im Widerspruch zu seiner Bekundung vor dem Landgericht und vor dem Senat, er habe gemeint, daß Hagelrisiko sei vom Versicherungsschutz hier umfaßt. Der Zeuge P hat das von ihm geschilderte Telefongespräch mit dem Zeugen W V am 08.06.1998, also 2 Tage nach dem Schadensereignis, geführt, wie die von dem Zeugen selbst niedergelegte Gesprächsnotiz deutlich macht. Der Zeuge W V hat dazu vor dem Senat erklärt, das Gespräch mit dem Zeugen P sei zu einem Zeitpunkt geführt worden, in dem er sich schon über den Umfang des Versicherungsschutzes nähere Kenntnis verschafft habe. Er und sein Sohn A seien unmittelbar nach dem Schadenseintritt noch davon ausgegangen, daß Hagel versichert sei. Sie hätten dann aber sichergehen wollen und genau in die Police geschaut. Dabei sei ihnen erstmalig aufgefallen, daß die Gefahr "Hagel" nicht gedeckt war.

Mit dieser Bekundung des Zeugen W V ist erklärt, warum er bei dem mit dem Zeugen P geführten Telefonat am 08.06.1998 über den für den eingetretenen Schaden fehlenden Versicherungsschutz informiert war und um eine Kulanzlösung gebeten hat.

b)

Die Beratungspflichtverletzung der Agenten V, die sich die Beklagte zurechnen lassen muß, ist für den eingetretenen Schaden des Klägers, der in dem fehlenden Versicherungsschutz für das Hagelschadensereignis vom 06.06.1998 besteht, ursächlich geworden; denn es ist davon auszugehen, daß der Kläger den Antrag auf Erweiterung des Versicherungsschutzes für die Gefahr "Hagel" gestellt und die Beklagte diesen Antrag auch angenommen hätte, wenn der Kläger auf die bestehende Deckungslücke hingewiesen worden wäre. Soweit die Beklagte dies in Zweifel zieht, weil die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf das Hagelrisiko mit einer Prämienerhöhung verbunden gewesen wäre und der Kläger stets auf Prämienreduzierung bedacht gewesen sei und über die Höhe verhandelt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn - wie hier - vertragliche Beratungspflichten verletzt werden, so besteht eine Vermutung dafür, daß sich der Geschädigte "aufklärungsrichtig" verhalten hätte. Das gilt jedenfalls dann, wenn es für den aufzuklärenden Vertragspartner vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gab und die vollständige und richtige Beratung keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte (vgl. dazu BGH WM 1994, 1466; Palandt/Heinrichs, § 282 Rdn. 15). Daß sich der Kläger hier für eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes auf das Hagelrisiko entschieden hätte, liegt nahe und macht auch sein übriges Verhalten deutlich. So hat er z.B. nachträglich das nur in einem Teil des Gebäudes bestehende Leitungswasserrisiko durch eine Erweiterung des Versicherungsvertrages abgedeckt und 1997 den Versicherungsschutz für das Risiko Sprinkler-Leckage erweitert. Im Hinblick auf den Umfang des zu befürchtenden Schadens am Flachdach bei Hagelschlag kann nicht angenommen werden, daß der Kläger eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes wegen der damit verbundenen Prämienerhöhung abgelehnt hätte.

c)

Dem Kläger ist jedoch an dem eingetretenen Schaden ein Mitverschulden anzulasten, das der Senat mit 1/3 bewertet.

Es ist zunächst Aufgabe des Versicherungsnehmers selbst, sich um den von ihm benötigten Versicherungsschutz in eigener Verantwortung zu kümmern. Auch hier durfte sich der Kläger nicht gewissermaßen blind auf die Zusage der Zeugen V verlassen, er genieße umfassenden Versicherungsschutz, sondern mußte das Bedingungswerk selbst lesen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger im Verlaufe des Vertragsverhältnisses erkennen konnte, daß er keinesfalls, wie 1988 zugesagt, "umfassend" versichert war. So ist nämlich 1993 der Vertrag um das Leitungswasserrisiko und 1997 um die Gefahr "Sprinkler-Leckage" erweitert worden. Es kann zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden, daß der Kläger selbst eine Deckungslücke bezüglich der Gefahr Sprinkler-Leckage im Versicherungsvertrag bemerkt hat und eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf seine Anregung hin erfolgt ist, wie die Beklagte behauptet. Der Kläger mußte jedoch bei der seitens des Versicherers oder der Agentur H erst im Jahre 1997 angebotenen Hereinnahme dieses Risikos erkennen, daß jedenfalls diese Deckungslücke bestand und daß er sich nicht auf die vorherige Zusage, es bestehe kein Restrisiko und er genieße umfassenden Versicherungsschutz, verlassen konnte. Der Kläger hätte deshalb das Bedingungswerk selbst genau lesen müssen. Hätte er dies getan, hätte er bemerkt, daß der Versicherungsschutz nicht lückenlos war, sondern daß in der Anlage Z unter ECB 87 nur die unter c) und e) erwähnten Gefahren zusätzlich versichert sind. Er hätte daran erkennen müssen, daß weitere Gefahren versicherbar, aber hier - da nicht aufgeführt - in den Versicherungsschutz nicht eingeschlossen worden sind.

Bei der Abwägung der Verschuldensanteile hat der Senat das der Beklagten bzw. ihren Agenten vorzuwerfende Verschulden doppelt so hoch bewertet wie das dem Kläger anzulastende Eigenverschulden. Dabei ist berücksichtigt, daß die Lücke im Versicherungsschutz bezüglich des Risikos Hagel für einen Versicherungsnehmer, auch wenn er von Beruf Rechtsanwalt ist, nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Die versicherten Gefahren sind nicht auf Blatt 1 und 2 des Versicherungsscheins aufgeführt. Vielmehr wird insoweit auf die auf Blatt 2 des Versicherungsscheins aufgeführten Versicherungsbedingungen verwiesen. Erst nach Durchlesen des gesamten Bedingungswerks fällt auf, daß in der Anlage Z unter den besonderen Bedingungen auf Basis ECB 87 als zusätzlich versicherte Gefahren nur Sprinkler-Leckage und Sturm erfaßt sind, nicht jedoch Hagel. Die Beklagte ist als Versicherer demgegenüber mit ihrem Bedingungswerk vertraut. Die ihr anzulastende Beratungspflichtverletzung wiegt deshalb deutlich schwerer als die Sorglosigkeit des Klägers, der sich auf die Zusagen der Agenten der Beklagten verlassen hat.

4.

Soweit der Kläger eine Teilfläche des bei dem Hagelschadensereignis vom 06.06.1998 beschädigten Daches schon saniert hat, beträgt der Reparaturkostenaufwand 212.620,05 DM und ist von der Beklagten entsprechend ihrem Haftungsanteil von 35 % und der Mitverschuldensquote des Klägers von 1/3 mit 49.611,35 DM zu entschädigen.

Soweit dem Kläger durch das Landgericht ein darüber hinausgehender Betrag zugesprochen ist, war die Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Gleiches gilt für den Feststellungsantrag, denn die Beklagte ist lediglich verpflichtet, 2/3 des auf sie entfallenden Anteils von 35 % der zukünftigen Reparaturkosten aus dem Hagelschadensereignis vom 06.06.1998 zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer beider Parteien liegt über 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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